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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 225/06 
 
Urteil vom 22. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
U.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberater & Treuhänder, Dynamostrasse 2, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 29. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
U.________, geboren 1955, war seit 1. April 2003 bei der Q.________ AG als Schreiner angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Im September 2003 verspürte er beim Anheben einer Geschirrspülmaschine einen stechenden und einschiessenden Schmerz in der Lendenwirbelsäule. Danach begab er sich in ärztliche Behandlung und blieb der Arbeit zwei bis drei Tage fern. Am 14. November 2003 rutschte er auf dem untersten Tritt der Treppe aus und stürzte, wobei er mit dem Rücken gegen die Tritte schlug und sich eine Prellung des Rückens zuzog (Unfallmeldung vom 20. November 2003). In der Folge setzte er mit der Arbeit aus. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Q.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2004 auf den 30. April 2004. Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen ein, da die Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Nebst U.________ erhob auch sein Krankenversicherer Einsprache, welche am 9. August 2005 zurückgezogen wurde. Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2006 ab. 
C. 
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm rückwirkend eine Rente zu gewähren. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 20. Oktober und am 27. November 2006 liess U.________ weitere Eingaben einreichen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen) sowie den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei Dahinfallen des Kausalzusammenhangs (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Mit nachträglicher Eingabe vom 20. Oktober 2006 rügt der Versicherte, auf das Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Neurochirurgie, könne nicht abgestellt werden, da es sich bei diesem Arzt um einen mehrfach verurteilten Verbrecher handle. Allerdings spezifiziert er dessen angebliche Verfehlungen nicht weiter, sondern macht lediglich eine Verletzung der Abklärungs- und Sorgfaltspflicht seitens der SUVA durch unterlassene Abklärung der Integrität des Gutachters sowie weitere allgemeine Vorwürfe bezüglich der Auswahl von Gutachterstellen und eine weit verbreitete Ausländerfeindlichkeit geltend. Seine Behauptungen belegt er mit dem Ausdruck zweier Einträge einer Mailingliste. Mit Eingabe vom 27. November 2006 reicht er einen Zeitungsartikel ein, welcher sich allgemein kritisch über ärztliche Expertisen äussert. 
3.2 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorzubehalten ist der Fall, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353; vgl. auch Urteil I 600/00 vom 10. Dezember 2001 E. 1b und seither ergangene Urteile). 
3.3 Die vom Versicherten eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, seine Behauptungen zu belegen und damit eine allfällige erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG nachzuweisen. Insbesonders hat er auch nicht dargelegt, inwiefern es sich bei seinen Behauptungen um neue Tatsachen handelt, deren Geltendmachung ihm bei Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich war. Auf die Vorbringen gemäss seinen Eingaben vom 20. Oktober und 27. November 2006 ist demnach nicht weiter einzugehen. 
4. 
Das Röntgeninstitut X.________ hielt am 26. April 1991 auf der Höhe L4/5 eine mässiggradige konzentrische Bandscheibenprotrusion, linksseitig mediolateral im Übergangsbereich zu einer sehr kleinen Hernie und dadurch umschriebene geringfügige ventrale Eindellung des Thekalsackes sowie eine geringfügige Bandscheibeprotrusion L5/S1 fest. 
Das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie, Spital Y.________, kam am 30. September 1998 zum Schluss, im Vergleich zu den Aufnahmen von 1991 bestehe eine deutliche Zunahme des Befundes. Aktuell sei eine ausgedehnte paramediane linksseitige Diskushernie mit Kompression des Spinalnerves S1 nachgewiesen. 
Dr. med. T.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte am 30. Dezember 2003 ein lumbovertebrogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom, die Wurzel L5 links betreffend, bei grosser medianer paramedianer Diskushernie L4/5 links. Seit ca. zehn Jahren klage der Versicherte über rezidivierende Lumbalgien, die seit fünf Jahren zugenommen hätten. Nach dem Sturz vom 14. November 2003 hätten sich die Schmerzen verstärkt mit Ausstrahlung über den Oberschenkel lateral bis in die Grosszehe links sowie Gefühlsstörungen und Schwächegefühl im linken Bein. Auf Grund der klinischen Befunde und des neuroradiologischen Befundes habe er eine Operation vorgeschlagen. 
Die neurochirurgische Klinik, Spital Y.________, hielt am 16. Januar 2004 ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei paramedianer linksgelegener Diskushernie L4/5 fest. Es seien seit Jahren Lumbalgien bekannt, die in den letzten 4 ½ Jahren zugenommen hätten. Seit dem 14. November 2003 hätten sich die lumbalen Schmerzen verstärkt. Eine Woche später sei es zur Ausstrahlung in den dorsolateralen Oberschenkel sowie den lateralen Unterschenkel bis zur Grosszehe gekommen. Aktuell habe er keine Schmerzen in den Beinen. Es sei ihm auf Grund des neurologischen Befundes eine Operation empfohlen worden. 
Dr. med. U.________, Facharzt für Innere Medizin, bei welchem er von August 1998 bis September 2003 in Behandlung war, berichtete am 5. März 2004, der Versicherte sei im Mai 1999 wieder beschwerdefrei gewesen. Radikuläre Zeichen hätten sich keine nachweisen lassen. Im März 2001 habe er angegeben, nur wenig unter Rückenbeschwerden zu leiden. Wegen einer akuten immobilisierenden Lumbago habe er am 14. September 2003 den Notfallarzt aufsuchen müssen. Erneut hätten keine radikulären Zeichen festgestellt werden können. 
Der Kreisarzt hielt am 19. April 2004 ein motorisches Ausfallsyndrom L5 und lumboischialgieforme Schmerzen bei paramedianer linksseitiger Diskushernie L4/5 links und schon lange belasteter Anamnese mit Exzerbation nach einem Kontusionstrauma des Rückens am 4. (recte: 14.) November 2003 fest. Auf Grund des klaren klinischen Befundes sei die Indikation zur Operation gegeben. Im Zusammenhang mit dem versicherten Trauma sei es teilursächlich zu einer Verschlimmerung gekommen. Die SUVA übernehme in solchen Fällen den Beschwerdeschub; nach einem Jahr stelle sich die Frage der Terminierung. 
Die Rehaklinik Z.________, wo der Versicherte von 16. Juni bis 12. August 2004 z.T. stationär behandelt wurde, diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht vom 27. August 2004 ein lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei Sturz mit LWS-Kontusion am 14. November 2003, Diskushernie paramedian L4/5 links und vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit rezidivierenden Kreuzschmerzen. Die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Für andere Tätigkeiten bestehe zur Zeit keine verwertbare Arbeitsleistung. Auch nach ausführlicher Aufklärung unter Beizug von seiner Muttersprache sprechenden Ärzten wolle er keine invasiven Massnahmen. Mit konservativen Massnahmen könne keine Verbesserung erreicht werden. 
Am 20. Oktober 2004 ordnete der Kreisarzt eine Abklärung zur Zumutbarkeit der Operation an. Die SUVA stellte am 10. Februar 2005 dem Versicherten den Fragekatalog an den - zwischenzeitlich aus der SUVA ausgeschiedenen - Gutachter Dr. med. A.________ zu. Am 14. Februar 2005 liess dieser vier Zusatzfragen einreichen. 
Am 28. April 2005 hielt Dr. med. P.________, Facharzt für Radiologie und diagnostische Neurologie, im Vergleich zu den Aufnahmen vom 2. Dezember 2003 fehlende Anhaltspunkte für eine segmentale Instabilität lumbal, eine eingeschränkte segmentale Beweglichkeit auf der Höhe L4/5 und L5/S1, im Verlauf weitgehende Regredienz der bekannten medianen Diskushernie L4/5 mit nur noch diskreter, medianer Restprotrusion ohne neurokompressive Wirkung, eine im Verlauf leichte Regredienz der bereits vorbestehenden deutlichen Osteochondrosen mit Deck- und Bodenplattenveränderungen auf der Höhe L4/5 sowie eine Facettengelenkarthrose mässiger Ausprägung auf den unteren beiden lumbalen Segementen fest. 
Dr. med. A.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. April 2005 ein chronifiziertes sensomotorisches distalbetontes lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei nicht mehr nachweisbarer medianer Diskushernie L4/5 und Status nach radiologisch nachgewiesener mediolateraler Diskushernie L4/5 links mit entsprechendem klinischen Korrelat. Das Trauma vom 14. November 2003 sei zuwenig heftig gewesen, um eine traumatische Diskushernie auszulösen. Die Beschwerden in Form einer Lumboischialgie seien nicht sofort, sondern erst später aufgetreten. Zudem sei der Versicherte vor dem Sturz beschwerdefrei gewesen, was bei seiner Vorgeschichte als stummer Vorzustand zu interpretieren sei. In der Regel würden die Beschwerden einer Rückenprellung maximal sechs Wochen bis drei Monate bestehen. Spätestens drei Monate nach dem Vorfall sei der status quo sine erreicht worden. Die anlässlich eines geschilderten weiteren Ereignisses (Strecken im Bett) aufgetretene Symptomatik der bereits 1998 dargestellten Diskushernie habe jene der Rückenprellung überdeckt und sich chronifiziert. Ob die weiteren Begleitumstände (Ehe- resp. Scheidungs- und wirtschaftliche Probleme) mitgespielt hätten, sei psychiatrisch abzuklären. Die Zumutbarkeit der Operation sei von wenig Relevanz, da der krankhafte Befund vorbestanden habe und der Sturz nicht geeignet gewesen sei, eine traumatische Diskushernie auszulösen. Die Indikation für eine Operation bzw. der im Dezember 2003 beschriebene Befund stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Sturz vom 14. November 2003. 
5. 
5.1 Der Versicherte macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die Ansicht des Dr. med. A.________ sei nur eine unter vielen. Der Gutachter gehe entgegen dem Ablauf nur von einem "wenig heftigen Sturz" aus und übersehe, dass die Beschwerden sofort eingetreten seien. Im Übrigen macht er sinngemäss geltend, er sei weiterhin arbeitsunfähig und die Vorinstanz habe seine Argumente kaum zur Kenntnis genommen, geschweige denn widerlegt. Abschliessend verlangt er weitere Abklärungen. 
5.2 Das Gutachten des Dr. med. A.________ erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht: Es beruht auf sämtlichen Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die darin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und einlässlich begründet. Dabei ist anzumerken, dass sich Dr. med. A.________ nebst den eigenen auch auf die aktuellen Befunde des Dr. med. P.________ abstützte. Insbesondere legt Dr. med. A.________ überzeugend dar, dass das Ereignis vom 14. November 2003 zu wenig heftig für die Verursachung einer traumatischen Diskushernie war und die am 14. November 2003 zugezogene Kontusion in der Folge durch die manifest gewordenen Auswirkungen der vorbestehenden Diskushernie überlagert wurde. Seiner Schlussfolgerung, wonach die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Sturz vom 14. November 2003 zurückzuführen seien, ist somit zu folgen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die aktenkundigen Rückenprobleme - mit Ausnahme des Vorfalles vom September 2003 - in den Jahren vor diesem Ereignis nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben und damit - wie Dr. med. A.________ zu Recht vermerkt - ein stummer Vorzustand gegeben war. Mit der Vorinstanz kann aus dieser beschwerdefreien Zeit nicht darauf geschlossen werden, sämtliche Rückenbeschwerden seien auf den Sturz vom 14. November 2003 zurückzuführen; denn dies käme der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, gleich (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; vgl. auch Urteile U 254/06 vom 6. März 2007 E. 5.1 oder U 413/04 vom 29. März 2005 E. 2.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteil U 345/04 vom 18. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch stellt die Ansicht des Dr. med. A.________ nicht nur eine Meinung unter vielen dar; vielmehr steht diese in Einklang mit den massgeblichen Einschätzungen der übrigen Ärzte. Auch wurde der Versicherte seit dem 14. November 2003 mehrfach durch Neurochirurgen behandelt (Dr. med. T.________, Neurochirurgische Klinik des Spitals Y.________), sodass gegen die Begutachtung durch einen Neurochirurgen nichts einzuwenden ist. Schliesslich ging auch der Kreisarzt davon aus, dass die durch den Sturz vom 14. November 2003 teilweise verschlimmerten Beschwerden nach einer gewissen Zeit (1 Jahr) abklingen und der Fall abzuschliessen sei. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 22. Juni 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: