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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_64/2013 
 
Verfügung vom 26. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank X.________ OJSC, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin Burkhardt und/oder Cesare De Santis, 
Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, 6301 Zug, 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Aepli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Urkundenfälschung); Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2012. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2013 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill