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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_408/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1957 geborene A.________ meldete sich am 8. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau gemäss Verfügung vom 15. Juli 2005 ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Ein Gesuch der Versicherten um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente lehnte die IV-Stelle gestützt auf die getroffenen Abklärungen am 28. September 2007 verfügungsweise ab. 
Im Rahmen einer im Februar 2012 eingeleiteten Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch den Psychiater Dr. med. B.________ und den Rheumatologen Dr. med. C.________ (Expertise vom 5. März 2013). Dieses Gutachten unterbreitete die IV-Stelle Frau Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche am 12. März 2013 ihre Stellungnahme abgab. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hob die IV-Stelle die Viertelsrente auf den 1. August 2013 revisionsweise auf. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2013 sei ihr weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell seien zunächst weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. April 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Weiterausrichtung der Viertelsrente über den 31. Juli 2013 hinaus erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Laut Ausführungen der Vorinstanz, welche seitens der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen werden, fällt eine Revision nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012, nicht in Betracht; denn die ursprüngliche Rentenzusprechung sei nicht aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Zu prüfen ist somit vorab, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung über die Revisionsgründe (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) sowie die in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 28. September 2007 und der Rentenaufhebungsverfügung vom 17. Juni 2013 in einer für den Invalidenrentenanspruch erheblichen Weise verbessert habe mit der Folge, dass die laufende Invalidenrente aufzuheben sei. Für seinen Standpunkt stützte es sich in erster Linie auf das Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 26. Februar 2013, der nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die aus seiner Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt, eine mittelgradige depressive Episode (bis Frühjahr 2011) und eine leichtgradige depressive Episode seit Frühjahr 2011 diagnostiziert hat. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nur noch zu 10 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mit der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei ein Revisionsgrund gegeben.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere und mit Nachdruck geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleichszeitraum nicht verbessert. Die Vorinstanz habe keine Sachverhaltsprüfung vorgenommen und damit Art. 17 ATSG willkürlich angewendet. So habe sie nicht dargelegt, inwiefern im Vergleichszeitpunkt (28. September 2007) ein psychisches Leiden vorlag, welches die Arbeitsfähigkeit einschränkte. Namentlich fehle eine Auseinandersetzung mit den damaligen psychiatrischen Befunden und der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer invalidisierenden psychischen Beeinträchtigung gelitten hat. Unklar sei aufgrund des angefochtenen Entscheids, ob bei Erlass der Verfügung vom 28. September 2007 überhaupt ein psychisches Leiden mitberücksichtigt wurde. Der RAD habe im Bericht vom 10. Juli 2007 explizit festgehalten, dass keine eigenständige psychiatrische Störung erhoben werden konnte. Die Annahme des kantonalen Gerichts, der RAD sei von einer psychisch mitbedingten Invalidität ausgegangen, sei somit offensichtlich unrichtig. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach die Verfügung vom 28. September 2007 psychische Beeinträchtigungen mitumfasst hat, basiere auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung; diese sei als willkürlich zu bezeichnen. Hätten die IV-Stelle oder der RAD ein psychisches Leiden berücksichtigen wollen, hätten sie seinerzeit ein psychiatrisches Gutachten veranlassen müssen. Die Verfügung vom 28. September 2007 habe ausschliesslich auf einer somatisch begründeten Beeinträchtigung beruht, ohne dass die psychische Komponente miteinbezogen wurde. Würde man als Vergleichszeitpunkt die frühere Verfügung vom 15. Juli 2005 heranziehen, ergäbe sich das nämliche Resultat. Denn auch zu jenem Zeitpunkt sei keine psychiatrische Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Basierten jedoch die Verfügungen vom 15. Juli 2005 und 28. September 2007 auf körperlichen Gesundheitsschäden, lasse sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Zunahme der Arbeitsfähigkeit, die nach Ansicht des kantonalen Gerichts zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente führe, nicht mit einer zum Vorteil der Versicherten veränderten psychischen Situation begründen. Mangels eines Revisionsgrundes sei die bisher gewährte Viertelsrente der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2013 hinaus auszurichten.  
 
4.3. Die mit der Aufhebungsverfügung vom 17. Juni 2013 zu vergleichende Verfügung vom 28. September 2007, mit welcher die Weiterausrichtung der seit 1. Januar 2003 laufenden Invalidenrente bestätigt wurde, basiert auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit umfassender Abklärung des Sachverhalts (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich) und Beweiswürdigung, wobei die IV-Stelle darauf hingewiesen hat, es seien aus medizinischer Sicht keine neuen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht worden. In der Tat erklärte der RAD in der Stellungnahme vom 23. Mai 2007, im Vordergrund stünden multiple Schmerzstörungen vor allem im HWS-Bereich, weswegen die Versicherte schon seit 10 Jahren in Behandlung steht. Eine eigenständige psychiatrische Störung, welche unabhängig von den Schmerzen bestehen würde, könne nicht erhoben werden. Als Fazit stellte der RAD-Arzt fest, tatsächlich Neues mit Auswirkung auf die ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legte unter Wiedergabe der bereits 2002 erhobenen Befunde sowie der Angaben im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 5. März 2013 dar, die Viertelsrente ab 1. Januar 2003 sei aus somatischen und psychischen Gründen zugesprochen worden. Beim im Jahr 2006 beantragten Revisionsverfahren sei der RAD von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Sie stellte alsdann fest, dass die Viertelsrente der Beschwerdeführerin von Anfang an auf somatischen und psychischen Beeinträchtigungen beruht habe. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach die Verfügung vom 28. September 2007 ausschliesslich auf einer somatisch begründeten Einschränkung beruht habe, kann angesichts des von der Vorinstanz verbindlich festgelegten medizinischen Sachverhalts (E. 1 hievor) nicht gefolgt werden, zumal die Versicherte nicht mit hinreichender Begründung darzutun vermag, dass und inwiefern das Versicherungsgericht die tatbeständliche Grundlage ihres Entscheids willkürlich festgelegt habe.  
 
4.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes mit dem Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ begründet, welcher ab März 2011 statt einer mittelgradigen nur noch eine leichte depressive Episode angenommen und dementsprechend einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von nur noch 10 % attestiert hat. Der RAD wiederum verneinte das Vorliegen eines psychischen Leidens nicht, sondern wies in der Stellungnahme vom 10. Juli 2007 darauf hin, dass keine eigenständige psychiatrische Störung erhoben werden könne, welche unabhängig von den Schmerzen bestehen würde, was die aktenkundigen depressiven Störungen und psychosomatischen Überlagerungen des Schmerzgeschehens keineswegs bedeutungslos macht. Daher vermag der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die frühere Zusprechung und die anschliessende Weitergewährung der Invalidenrente habe gar nicht die (haus-) wirtschaftlichen Folgen einer psychischen Erkrankung, sondern "rein" bzw. "ausschliesslich" die Auswirkungen eines physischen Gesundheitsschadens auf ihr Leistungsvermögen entschädigt, keine Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Demzufolge liegt keine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wenn die Vorinstanz die laufende Viertelsrente der Invalidenversicherung gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. B.________ mit der Begründung aufgehoben hat, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevantem Ausmass verbessert habe. Bei gegenteiliger Betrachtungsweise müsste die Rentenzusprechung und -weitergewährung in Anbetracht des beweiskräftigen Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 als zweifellos unrichtig (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 125 V 368) bezeichnet werden, weil nach dessen äusserst gründlichen Ausführungen zum Versicherungsverlauf die Arbeitsfähigkeit "zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt" gewesen war.  
4.5 Müsste schliesslich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (E. 2 hievor) aufgrund medizinischer Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung ab 1. Januar 2003 (gemäss Verfügung vom 15. Juli 2005) nicht allein auf erklärbaren Beschwerden, sondern auch auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage beruht hat, würde sich am Ergebnis nichts ändern, weshalb diese Frage nicht abschliessend zu beurteilen ist: Denn nach der Rechtsprechung ist lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012, bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200; Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2). 
4.6 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gemäss den auf einer Würdigung der medizinischen Akten beruhenden Feststellungen der Vorinstanz litt die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung seit Jahren an chronischen therapieresistenten Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultern, welche sich Anfang 2002 massiv verstärkten. Trotz intensiver Behandlungen, die auch Infiltrationen umfassten, hätten sich die Beschwerden zu einem eigentlichen Ganzkörperschmerz ausgeweitet. Bildgebend hätten degenerative Veränderungen im HWS-Bereich objektiviert werden können. Ab 2003 habe die Versicherte sodann wegen einer depressiven Verstimmung in psychiatrischer Behandlung gestanden. Sowohl wegen des psychischen Leidens als auch infolge der somatisch bedingten Einschränkungen hätten ihr die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von je 50 % bescheinigt. Bei den beschriebenen Krankheitsbildern handelt es sich um kombinierte Beschwerden, welche offensichtlich weder diagnostisch noch hinsichtlich ihrer funktionellen Folgen auseinandergehalten werden können. Auch unter der Prämisse, wonach die Invalidenrente ursprünglich teilweise aufgrund "unklarer" Beschwerden zugesprochen wurde, hätte die Rentenrevision somit nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 ATSG durchgeführt werden müssen. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer