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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_331/2007 /len 
 
Urteil vom 19. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Schürmann, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bolliger und Rechtsanwältin Anna Katharina Müller. 
 
Gegenstand 
Auskunftserteilung / Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 28. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist in erster Linie mit dem Erwerb, der Verwaltung und Verwertung von Immaterialgüterrechten im Bereich der modernen Finanzmarktökonomie und -informatik im In- und Ausland beschäftigt und gemäss ihrer Sachdarstellung Teil der X.________-Gruppe. Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) befasst sich primär mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Finanzinformationen. 
Die Parteien pflegten seit 1991 Vertragsbeziehungen. Zuletzt schlossen sie am 8. Februar 2000 einen Vertrag betreffend die Wartung und den Vertrieb des "A.________ Data Model" ("A.________ Data Model"-Vertrag). Gegenstand dieses Vertrags ist das "A.________ Data Model", ein logisches oder abstraktes Datenmodell. Von entscheidender Bedeutung für die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist das Datenübermittlungsmodell "B.________ Data Feed". 
Der "A.________ Data Model"-Vertrag enthält zusammengefasst u.a. folgende Regelungen: 
Ziff. 1 hält fest, dass die Parteien gemeinsam Eigentümer des "A.________ Data Model" sind und der Vertrag "die gegenseitigen Rechte und Pflichten, unter denen dieses Datenmodell am Markt angeboten und gewartet wird, sowie alle anderen Rechtsverhältnisse unter den Parteien betreffend das "A.________ Data Model" regelt. 
In Ziff. 2.1 Abs. 1 wird präzisiert, dass die Parteien Eigentümer bzw. Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Leistungsschutzrechte des bzw. am "A.________ Data Model" sind. Gemäss Ziff. 2.1 Abs. 3 ist es den Parteien untersagt, über das "A.________ Data Model" anders als im Vertrag vorgesehen eigentums- oder urheberrechtlich oder sonst wie zu verfügen. 
In Ziff. 2.2 räumen sich die Parteien gegenseitig ein zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares, nicht ausschliessliches und unentgeltliches Lizenzrecht am "A.________ Data Model" zur Eigennutzung ein. 
Ziff. 2.3 bestimmt, dass das "A.________ Data Model" von beiden Parteien auf eigene Rechnung und in eigenem Namen unter den Bedingungen des Vertrags an alle Arten von Unternehmen lizenziert werden kann. 
In Ziff. 3.1 verpflichten sich die Parteien unter dem Titel "Grundsatz betreffend Geheimhaltung und Lizenzpflicht", das Datenmodell geheim zu halten und nur gegenüber Kunden offenzulegen, die entweder eine entgeltliche "A.________ Data Model"-Lizenz gemäss Ziff. 4 erworben oder im Rahmen von Verkaufsgesprächen eine Geheimhaltungsverpflichtung unterzeichnet haben. 
Ziff. 3.2 steht unter dem Titel "Ausnahmen von der Lizenzpflicht" und erklärt in Abs. 1 die Parteien für berechtigt, Dienstleistungen bzw. Produkte, die auf dem "A.________ Data Model" basieren - wie beispielsweise das "B.________ Data Feed" der Beschwerdegegnerin - im Rahmen dieses Vertrags (im besonderen der Ziff. 3 und 4) zu vertreiben, ohne dass die Kunden eine "A.________ Data Model"-Lizenz erwerben müssen, um diese Dienstleistungen bzw. Produkte vertragsgemäss nutzen zu dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Dienstleistungen und Produkte einerseits an gut sichtbarer Stelle als auf dem "A.________ Data Model" basierend bezeichnet werden und wenn anderseits im Rahmen von Verträgen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit solchen Kunden festgehalten wird, dass die gelieferten Daten vom Kunden ausschliesslich dazu verwendet werden dürfen, diese in einer Datenbank mit einer bestehenden bzw. eindeutig anderen Struktur abzubilden. Gemäss Abs. 2 hat die Beschwerdegegnerin den Inhalt von Anhang 6 in ihre Verträge bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und die Restriktionen bei ihren Kunden durchzusetzen. 
Ziff. 4 handelt von der Lizenzierung des "A.________ Data Model" und Ziff. 4.3.4 von der Bruttoerlösaufteilung. Demnach erhalten von den Bruttoerlösen, welche die Beschwerdegegnerin erzielt, die Beschwerdegegnerin 15 % und die Beschwerdeführerin 85 %. Die von der Beschwerdeführerin erzielten Bruttoerlöse gehen zu 100 % an die Beschwerdeführerin. 
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin den "A.________ Data Model"-Vertrag vom 8. Februar 2000 verletzt habe und ihr daher Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdegegnerin zustünden, die sie - mit einer Ausnahme - noch nicht beziffern könne, bevor nicht die Beschwerdegegnerin ihre Auskunfts- und Dokumentationspflicht erfüllt habe. 
 
B. 
Am 11. April 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (gemäss Replik): 
1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Ungehorsamstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kopien sämtlicher seit dem 8. Februar 2000 von der Beschwerdegegnerin 
a) mit Kunden abgeschlossener Verträge (inkl. die darin als Vertragsbestandteile bezeichneten Dokumente) betreffend (i) den von ihr vertriebenen "B.________ Data Feed" oder von Teilen davon resp. (ii) die entsprechende Dokumentation, insbesondere 
sämtliche Abonnementsverträge sowie die darauf Anwendung findenden 
- 'Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen (AGB), Telekurs C.________' 
- 'Besondere(n) Bedingungen für Telekurs "B.________ Data Feed", Telekurs C.________' 
b) mit Drittparteien, insbesondere Softwareentwicklungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen abgeschlossener Vereinbarungen (inkl. die darin als Vertragsbestandteile bezeichneten Dokumente), die (i) die Zurverfügungstellung des "B.________ Data Feed" oder von Teilen davon resp. (ii) von entsprechender Dokumentation durch die Beschwerdegegnerin zum Gegenstand haben und die es den Vertragspartnern ermöglichen, die Integration des "B.________ Data Feed" in eigene resp. (Software-)Produkte Dritter vorzunehmen und die so entwickelten Produkte zu eigenen Zwecken zu verwenden oder zu vermarkten 
c) mit Kunden abgeschlossener Lizenz- und anderer Vereinbarungen (inkl. die darin als Vertragsbestandteile bezeichneten Dokumente) betreffend die Nutzung des Valoren-Datenmodells "A.________ Data Model" 
d) mit Kunden im Rahmen von Verkaufsgesprächen abgeschlossener Geheimhaltungsvereinbarungen 
zu übergeben, bezüglich lit. a bis c unter Angabe der Mitarbeiterzahl eines jeden einzelnen Kunden / einer jeden einzelnen Vertragspartei zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses. 
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 34'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2000 zu bezahlen. Das Nachklagerecht wird ausdrücklich vorbehalten. 
3. Nach Erlass eines (Teil-)Urteils gemäss Ziff. 1 und 2 sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen zur Erstattung der bezifferten (Nach-)Klage. 
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies das Handelsgericht die Klage ab. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und entsprechend den vorinstanzlich gestellten Begehren (Ziffern 1 und 2) zu verfahren. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Handelsgerichts zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Am 11. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG), dem aber die Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) insoweit abgeht, als er mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht angefochten werden konnte. Auf Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde hätten vorgetragen werden können, ist daher nicht einzutreten, somit namentlich nicht auf die Rügen aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung und willkürlicher Beweiswürdigung (§ 281 des Gesetzes über den Zivilprozess des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [ZPO/ZH]). 
 
1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerdeführerin über weite Strecken nicht gerecht, indem sie dem Bundesgericht zwar ausführlich ihre eigene Rechtsauffassung unterbreitet, diese aber häufig auf Sachverhaltselemente stützt, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind, um dann lediglich zu behaupten, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern eine entsprechende Verletzung vorliegen würde. 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Da die Beschwerdeführerin willkürliche Sachverhaltsfeststellungen mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hätte rügen können (§ 281 ZPO/ZH), ist sie mit Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu hören. Ebenso wenig kann sie gehört werden, soweit sie dem Bundesgericht einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt unterbreitet oder neue Tatsachen behauptet, ohne aber darzutun, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab. 
 
1.4 Zusammenfassend kann auf die vorliegende Beschwerde grösstenteils nicht eingetreten werden, da die erhobenen Rügen entweder mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids unzulässig oder nicht rechtsgenüglich begründet sind. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer weitschweifenden Beschwerdeschrift, dass die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ein appellatorisches Rechtsmittel ist, sondern lediglich die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf bestimmte, klar darzulegende Rechtsverletzungen hin erlaubt. Immerhin ist zu den erhobenen Rügen Folgendes auszuführen: 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, zur Bezifferung ihrer Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin auf Dokumentation und Auskunftserteilung angewiesen zu sein. Die entsprechende Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Dokumentation und Auskunftserteilung ergebe sich aus der Informations- und Dokumentationspflicht gemäss Ziff. 9 Abs. 3 und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag, aus dem Kontrollrecht des Lizenzgebers, aus dem Kontrollrecht des Gesellschafters und aus Treu und Glauben. Die Vorinstanz lehnte das Begehren auf Dokumentation und Auskunftserteilung gestützt auf alle vier angerufenen Anspruchsgrundlagen ab. 
 
2.1 Ziff. 9 Abs. 3 und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag lautet wie folgt: 
3 Die Parteien unterrichten einander jeweils binnen Monatsfrist über folgende Ereignisse: 
- über die Unterzeichnung einer "A.________ Data Model"-Geheimhaltungserklärung 
- über die Unterzeichnung eines "A.________ Data Model"-Lizenzvertrages. 
4 Die Parteien orientieren sich gegenseitig periodisch über ihre Vermarktungsbemühungen. Jede Partei lässt der anderen jeweils eine Kopie der von ihr abgeschlossenen Lizenzverträge zukommen. 
Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund dieser Vertragsbestimmung ergebe sich einerseits eine Informationspflicht bezüglich der Unterzeichnung von "A.________ Data Model"-Geheimhaltungserklärungen bzw. "A.________ Data Model"-Lizenzverträgen und der Vermarktungsbemühungen sowie eine Dokumentationspflicht bezüglich abgeschlossener Lizenzverträge. Indem sie den Inhalt dieser Vertragsbestimmung so definierte, stellte sie den tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen fest, hielt sie doch unter Hinweis auf die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin fest, dass diese es auch so sehe. Es war demnach nicht nötig, eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Somit stösst der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich erhobene Vorwurf der Verletzung bundesrechtlicher Auslegungsregeln ins Leere. Dass die Vorinstanz über die "Vorgeschichte und die Interessenlage der Parteien" keine Beweise abnahm und nicht von einer Lücke ausging, wie die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vorbringt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da angesichts des übereinstimmend festgestellten Vertragsinhalts kein Anlass dazu bestand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht weiter einzugehen. Unbegründet sind auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobenen Vorwürfe einer Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und von Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art dargelegt und bezüglich des Inhalts von Ziff. 9 Abs. 3 und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag gerade keine Beweislosigkeit angenommen. Die Vorinstanz folgerte aufgrund des festgestellten Vertragsinhalts demnach zu Recht, dass die Herausgabe der Verträge und Vereinbarungen samt dazugehöriger Dokumente, wie sie die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren Ziff. 1a) und 1b) sowie teilweise in Ziff. 1c) verlangte, sich nicht auf Ziff. 9 Abs. 3 und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag stützen lasse. 
Betreffend die mit Rechtsbegehren Ziff. 1c) verlangte Herausgabe von mit Kunden abgeschlossenen Lizenzverträgen anerkannte die Vorinstanz, dass sich eine entsprechende Herausgabepflicht aus Ziff. 9 Abs. 4 "A.________ Data Model"-Vertrag ergebe. Indessen nahm sie an, dass die Beschwerdegegnerin, wie von ihr geltend gemacht, keine solchen Lizenzverträge abgeschlossen hatte und besitze, womit sie auch nicht zu entsprechender Herausgabe verpflichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB, indem die Vorinstanz den Beweis für den Abschluss von "A.________ Data Model"-Lizenzverträgen der Beschwerdeführerin auferlegt habe. Der Vorwurf ist unbegründet. Da die Beschwerdeführerin die Herausgabe besagter Verträge verlangte und daraus Ansprüche ableiten will, hat ihr die Vorinstanz zu Recht die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast auferlegt. Im Übrigen kam die Beschwerdeführerin bereits einer gehörigen Substantiierung nicht nach, stellte sie doch gemäss Vorinstanz keine tatsächlichen Behauptungen auf, dass sich die herausverlangten Dokumente effektiv bei der Beschwerdegegnerin befänden, bzw. dass diese mit bestimmten Kunden Lizenzverträge abgeschlossen und nun im Besitz habe. Deshalb konnte darüber nicht Beweis geführt werden. 
Vor Bundesgericht äussert die Beschwerdeführerin ferner neu die Ansicht, die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung könne rechtlich auch als rechtsgeschäftlich begründete Tatsachenvermutung qualifiziert werden, die vorliegend darin bestehe, dass der "A.________ Data Model"-Lizenzvertragsabschluss mit Preisgestaltungsfreiheit zwischen Beschwerdegegnerin und "B.________ Data Feed"-Kunde vermutet würde, wenn die Beschwerdegegnerin den "B.________ Data Feed" ohne Verwendungsbeschränkung vertreibe. Diese Ansicht entbehrt der tatsächlichen Grundlage, zeigt die Beschwerdeführerin doch nicht auf, aus welchen Vertragsbestimmungen sich die Vereinbarung einer solchen Tatsachenvermutung ergeben soll. Da es bereits am Nachweis einer vereinbarten Tatsachenvermutung fehlt, stösst der Vorwurf, dass die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt habe, weil sie über das Vorliegen der angeblich von der Beschwerdeführerin substantiiert behaupteten Vermutungsbasis keinen Beweis abgenommen habe, von vornherein ins Leere. 
 
2.2 Die Vorinstanz verneinte ein Kontrollrecht der Beschwerdeführerin aus Gesellschaftsvertrag, da sie im "A.________ Data Model"-Vertrag keine gesellschaftsrechtlichen Elemente erblicken konnte, die Anlass gäben, aus Art. 541 OR abzuleitende Kontrollrechte der Beschwerdeführerin anzuwenden. Unter anderem erwog sie, die Parteien hätten den Kooperationsvertrag vom 15. November 1991, der von ihnen ausdrücklich als Zusammenschluss zur einfachen Gesellschaft bezeichnet und ausgestaltet worden sei, am 1. November 1996 aufgehoben und sich per Saldo aller Ansprüche aus diesem Vertrag auseinandergesetzt. Gleichzeitig hätten sie einen Vertrag betreffend die Wartung und den Vertrieb des "A.________ Data Model" geschlossen. Damit hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, fortan keine Gesellschaft mehr bilden, sondern nur noch ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus Wartung und Vertrieb des entwickelten "A.________ Data Model" regeln zu wollen. Offenbar sei der ursprüngliche Gesellschaftszweck erreicht worden. 
Die Beschwerdeführerin rügt diese Erwägungen als aktenwidrig und gegen Art. 18 OR verstossend. Auf die Rüge aktenwidriger Feststellung ist mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (Erwägung 1.1). Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welcher Aktenstelle die Vorinstanz widersprochen haben sollte. Auch von einer Verletzung von Art. 18 OR kann keine Rede sein. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf die "unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise" abgestellt hätte, anstatt nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen zu forschen. Vielmehr nahm sie eine eingehende Würdigung der vorgelegten Verträge vom 15. November 1991, vom 1. November 1996 und schliesslich des streitgegenständlichen "A.________ Data Model"-Vertrags vom 8. Februar 2000 vor. 
 
2.3 Die Vorinstanz gelangte weiter zum Schluss, dass der "A.________ Data Model"-Vertrag kein "klassisches" Lizenzvertragsverhältnis zwischen den Parteien begründe und daher aufgrund von Struktur und Inhalt dieses Vertrags kein Anlass bestehe, neben den ausdrücklich geregelten Informations- und Kontrollrechten in Ziff. 9 Abs. 3 und 4 eine weitergehende, speziell lizenzvertragliche Abrechnungspflicht bzw. ein besonderes, lizenzvertragliches Kontrollrecht anzunehmen. 
Die Beschwerdeführerin rügt dies als "nicht korrekt, aktenwidrig und Bundesrecht verletzend". Auf die Rüge der Aktenwidrigkeit ist mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (Erwägung 1.1). Auch auf die Rüge einer Bundesrechtsverletzung kann nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Begründung vorträgt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge ausbreitet (Erwägung 1.2). 
 
2.4 Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei Anerkennung eines sich aus Treu und Glauben ergebenden Informationsanspruchs dieser jedenfalls von einer rechtlichen Sonderbeziehung und einem berechtigten Informationsinteresse abhängig zu machen sei. In casu verneinte sie einen Informationsanspruch gestützt auf Treu und Glauben im Wesentlichen mit der Begründung, für "A.________ Data Model"-Lizenzverträge bestehe schon aufgrund von Ziff. 9 Abs. 3 und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag eine (vertragliche) Informations- und Dokumentationspflicht, so dass ein präparatorisches Informationsrecht gar nicht erst bemüht werden müsse. Für "B.________ Data Feed"-Verträge ohne Lizenzpflicht sei zudem gerade keine Aufteilung des Erlöses vorgesehen, weshalb kein berechtigtes Informationsinteresse der Beschwerdeführerin bestehe. Das Risiko, dass die Beschwerdegegnerin die Bedingungen nicht einhalten könnte, unter denen sie mit Kunden lizenzfreie Verträge abschliessen dürfe, sei schon bei Vertragsabschluss offensichtlich gewesen und habe den Parteien bewusst sein müssen. Wenn sie unter diesen Umständen davon abgesehen hätten, die ausdrücklich geregelten Informationspflichten auch darauf zu erstrecken, hätten sie dieses Risiko bewusst in Kauf genommen. Es rechtfertige sich daher umso weniger, aus Treu und Glauben eine umfassende Informationspflicht abzuleiten. 
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass ein Informationsanspruch gestützt auf Treu und Glauben von vornherein keinen Raum hat, soweit die Parteien vertragliche Informationsansprüche vereinbarten oder bewusst zu vereinbaren unterliessen. Die Beschwerdeführerin vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun, indem sie ausführt, wie nach ihrer Interpretation die Vertragsabwicklung vorgesehen worden sei und welche Schlüsse daraus gezogen werden müssten. 
 
2.5 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihrer Begehren auf Information bzw. Dokumentation als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Mit der Replik verlangte die Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'000.--. Gemäss Vorinstanz machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe den "A.________ Data Model"-Vertrag verletzt, indem sie in ihrem Softwareentwicklungsvertrag mit der D.________ keine Verwendungsbeschränkung im Sinne von Ziff. 3.2 und Anhang 6 "A.________ Data Model"-Vertrag aufgenommen und der D.________ das Recht gewährt habe, gestützt auf das "B.________ Data Feed" (und seine Strukturen) Software zu entwickeln. Sie habe zu Unrecht von der D.________ keine Lizenzgebühren verlangt, wodurch der Beschwerdeführerin ihr Erlösanteil in der Höhe von Fr. 34'000.-- entgangen sei. 
Die Vorinstanz bejahte zumindest eine formelle Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin, weil sie die genannten Verwendungsbeschränkungen nicht in den Softwareentwicklungsvertrag mit der D.________ aufgenommen hatte. Sie liess indes offen, ob die Beschwerdegegnerin dem "A.________ Data Model"-Vertrag allenfalls materiell doch entsprochen hatte, indem die D.________ gemäss ihrem Vertrag mit der Beschwerdegegnerin ihre Applikationen nur an "B.________ Data Feed"-Kunden der Beschwerdegegnerin weitergeben durfte, die ihrerseits einen gültigen Abonnementsvertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hatten. Denn die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keinen mit der formellen Vertragsverletzung zusammenhängenden Schaden dargetan habe. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vor, weil sie trotz des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht geprüft habe, ob es sich bei ihrem Anspruch auf Bezahlung von Fr. 34'000.-- um einen vertraglichen Entschädigungsanspruch handle. 
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Replik ausdrücklich und einzig Schadenersatz. Bezüglich der Forderung von Fr. 34'000.-- machte sie keinen vertraglichen Erfüllungsanspruch geltend. Bei dieser Sachlage durfte sich die Vorinstanz auf die Prüfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs beschränken. 
Auf die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel "vertraglicher Entschädigungsanspruch" vor Bundesgericht neu vorgetragenen Ausführungen kann nicht eingetreten werden. Zwar sind neue rechtliche Vorbringen grundsätzlich zulässig und der Beschwerdeführer kann seine Rechtsbegehren vor Bundesgericht auf eine andere rechtliche Argumentation stützen. Voraussetzung ist aber, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt auch für die neue rechtliche Argumentation die tatbeständlichen Grundlagen zu liefern vermag (Urteile 4A_223/2007 vom 30.08.2007, E. 3.2; 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007, E. 1.3; BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 
 
3.2 In den Erwägungen der Vorinstanz zum Schaden und Kausalzusammenhang erblickt die Beschwerdeführerin mehrere aktenwidrige Feststellungen und "unhaltbare Annahmen". Auf diese Rügen kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (Erwägung 1.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin mehrere Rechtsverletzungen geltend, insbesondere eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 OR, Art. 8 ZGB, Art. 18 OR und Art. 423 OR. Es gelingt ihr jedoch mit ihren ausholenden, appellatorischen Ausführungen nicht, klar und verständlich darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem stützt sie ihre rechtliche Argumentation in vielen Teilen auf tatsächliche Annahmen, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurden. Auch auf diese Rügen kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, für den Fall, dass das Gericht erkennen sollte, ihr stünden aus dem "A.________ Data Model"-Vertrag weder Auskunfts- und Informationsrechte noch Entschädigungsansprüche oder Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen zu, behalte sie sich vor, einen wesentlichen Irrtum geltend zu machen (Art. 24 OR). Auf die diesbezüglichen (im Konjunktiv gehaltenen) Ausführungen der Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht einzugehen, zumal sie damit lediglich eine Absicht kundzutun scheint, aber kein Rechtsbegehren daraus ableitet. 
 
5. 
Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen grösstenteils nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Corboz Sommer