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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_315/2020  
 
 
Urteil vom 24. September 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2020 (UV.2018.00282). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1957, war bei der B.________ AG als Kranführer angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. April 2016 fiel ihm bei der Arbeit ein Betonklotz auf den linken Arm. Dabei erlitt er eine Ruptur der distalen Bizepssehne. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 28. März 2018 sprach die Suva A.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 12. März 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Suva sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids zu verpflichten, ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 19 % basierende Rente auszurichten. 
Die Suva beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinn einer Angemessenheitskontrolle ist auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (Urteil 8C_58/2018 vom 14. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Umstritten ist einzig die Festlegung des Invalideneinkommens. Dabei anerkennt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin ermittelte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nicht mehr umstritten sind sodann das Valideneinkommen von Fr. 76'096.55 und die Integritätsentschädigung von 5 %. 
 
3.  
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Zwar führt die Suva die DAP seit 1. Januar 2019 nicht mehr weiter (CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 56 ff. zu Art. 16 ATSG; vgl. Urteil 8C_517/2019 vom 26. September 2019 E. 6). Bei der Überprüfung von Rentenentscheiden, die in Anwendung der DAP ergingen, sind die nachfolgend dargelegten Grundsätze jedoch weiterhin zu beachten.  
 
3.3. Das Abstellen auf DAP-Lohnangaben setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinn, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6. S. 595 f.; 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.). Ein Wechsel zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode ist allerdings erst möglich, wenn sich ein von der Suva ursprünglich verwendetes DAP-Profil im kantonalen Gerichtsverfahren als unbrauchbar herausstellt und die Suva nach Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (Urteil 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 3.3 m.H. auf Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 4.3).  
 
4.  
 
4.1. Vorinstanz und Verwaltung haben das Invalideneinkommen des Versicherten aufgrund von DAP-Löhnen bestimmt. Die Suva ermittelte insgesamt 83 dokumentierte DAP-Arbeitsplätze, die dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Der sich daraus ergebende Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 69'249.-. Davon wurden für die Berechnung des Invalideneinkommens fünf Arbeitsplätze aus dem Industriebereich ausgewählt, deren Einkommensdurchschnitt Fr. 70'662.80 beträgt. Die Vorinstanz erachtete diese fünf ausgewählten Profile unter dem Aspekt, dass sie weder eine eigentliche berufliche Ausbildung noch vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzen, als zumutbar. Immerhin sei der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - unter anderem auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juli 2017 - in der Lage gewesen, sich zu verständigen und nicht auf einen Übersetzer angewiesen gewesen. Nach der Vorinstanz erweist sich das von der Suva ermittelte Invalideneinkommen zudem nicht als unangemessen hoch, da es nur geringfügig über dem Durchschnittslohn aller 83 den Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze liege. Des Weiteren sei nicht zu bemängeln, dass bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne nicht nur das oberste, sondern auch das unterste Dezil ausser Acht gelassen werde. Gesamthaft bestehe somit kein Grund, das Invalideneinkommen abweichend von der Versicherung festzulegen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Einwände mehr gegen die fünf konkreten DAP-Profile erhebt, die von der Suva ausgewählt wurden. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass diese leidensangepasst und zumutbar sind, so dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs darauf abgestellt werden darf.  
 
4.2.2. Hingegen zweifelt der Beschwerdeführer an der Repräsentativität der Gesamtauswahl. Er verweist, wie schon vor der Vorinstanz, auf seine fehlende Berufsbildung sowie mangelhaften Deutschkenntnisse und leitet daraus ab, dass zahlreiche der im DAP-Abfrageresultat enthaltenen Tätigkeiten für ihn von vornherein ausgeschlossen seien. Dies betreffe insbesondere höher entlöhnte Stellen (z.B. kaufmännischer Angestellter, Elektromonteur oder Personalberater). Mit der Berücksichtigung solcher Profile werde aber der Durchschnittslohn aller DAP-Blätter "künstlich erhöht". Nach Entfernung der für ihn ausgeschlossenen Profile aus dem ganzen (mithin auch dem tieferen) Lohnspektrum würden lediglich 27 Blätter verbleiben. Dies ergebe ein Durchschnittseinkommen von Fr. 61'524.20, das um 14.85 % von dem von der Suva ermittelten Invalideneinkommen abweiche.  
 
4.2.3. Nach der Rechtsprechung kann von den rechtsanwendenden Behörden angesichts des damit verbundenen Aufwands nicht verlangt werden, dass sie bei allen (hier immerhin 83) dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze abklären, ob diese in jeder Hinsicht der jeweiligen versicherten Person zumutbar wären (vgl. Urteile 8C_688/2014 vom 13. November 2014 E. 4.3; 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3). Dass der Prüfungsaufwand unverhältnismässig wäre, zeigen übrigens auch die Ausführungen des Versicherten selbst, beschränkte er sich doch im vorliegenden Verfahren darauf, die Anwendbarkeit der von ihm als unzumutbar erachteten Stellenprofile lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf Sprachkenntnisse und Ausbildungsstand zu bestreiten.  
 
4.2.4. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die überwiegende Mehrheit der im gesamten Suchresultat aufgelisteten Arbeitsplätze für ihn ungeeignet seien, weil sie zu hohe Ansprüche an Ausbildung und/oder Sprachkenntnisse stellten. Insbesondere ergeben sich aus der Dokumentation der Suchresultate keine Hinweise darauf, dass die Ausbildungsanforderungen Grundschule oder Anlehre bei den meisten aufgelisteten Profilen nicht erfüllt wären (wobei mit Anlehre eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint ist; s. Urteil 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2, in: SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39; zum Ganzen vgl. auch Urteil 8C_430/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.5, in: SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43; STEFAN A. DETTWILER, Suva "DAP"t nicht im Dunkeln, in: Suva, Medizinische Mitteilungen 2007, S. 32). Zwar sind weitergehende diesbezügliche Angaben nicht greifbar (zumal auch kein Einsichtsrecht bezüglich der Gesamtheit aller Abfragekriterien besteht; vgl. BGE 139 V 592 E. 7.8 S. 592), doch lassen die aufgelegten DAP-Blätter sowie die zusätzlich gemachten Angaben eine ausreichende Überprüfung des Auswahlermessens zu. Dass im Gesamtresultat allenfalls auch einzelne Stellen vorhanden sind, für die die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (wie mangelnden Sprachkenntnissen oder geringer Bildung) weniger geeignet erscheint, schadet daher nicht (Urteil 8C_430/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.5, in: SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43).  
 
4.2.5. Auch das Vorhandensein einzelner besser bezahlter Stellen vermag noch keine Zweifel an der korrekten Erfassung der DAP-Stellen oder am Funktionieren der Filterung bei der Abfrage zu erwecken. Weil aber statistische Ausreisser bei einer Abfrage der Datenbank stets zu erwarten sind, ist (mit der Vorinstanz) daran zu erinnern, dass bei der Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne das unterste und das oberste Dezil ausser Acht gelassen werden (vgl. Urteil 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2, in: SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39; DETTWILER, a.a.O., S. 27). Entgegen dem Beschwerdeführer bildet der Umstand, dass es sich insbesondere bei den Profilen aus dem untersten Dezil um diejenigen Stellen handle, die für ihn am ehesten in Frage kämen, kein Anlass, von der üblichen Vorgehensweise abzuweichen.  
 
4.2.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Auswahl der DAP-Blätter nicht ergebnisoffen erfolgt sei. So würden die ausgewählten Blätter ein viel zu hohes Einkommen ausweisen. Es handle sich dabei um diejenigen Profile, die die höchsten Löhne ausweisen würden für Stellen, die für ihn noch in Frage kommen. Die in BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff. formulierte Auflage, wonach nebst mindestens fünf DAP-Blättern mit konkret geeigneten Einsatzmöglichkeiten auch Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze und über die dortigen Höchst- und Tiefstlöhne sowie den Durchschnittslohn aller dieser Stellen gemacht werden müssen, bezweckt, wie gesagt, die Überprüfung des Auswahlermessens (s. vorne E. 3.3). Aus ihr kann jedoch nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - geschlossen werden, der Verdienst gemäss den fünf DAP-Blättern mit konkret geeigneten Stellen dürfe den Durchschnitt der an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen zu erwartenden Löhne nicht übersteigen, oder es müssten stets die Arbeitsplätze mit den tiefsten Löhnen gewählt werden (vgl. Urteil 8C_688/2014 vom 13. November 2014 E. 4.2). Des Weiteren liegt das anhand der fünf konkreten Arbeitsplätze ermittelte Einkommen rund 2 % über dem Durchschnitt aller Durchschnittslöhne und damit gemäss der Rechtsprechung im Rahmen des vom Unfallversicherer auszuübenden Ermessens (vgl. Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.1). Aus dem Umstand, dass sich vorliegend die in den fünf DAP-Blättern mit geeigneten Stellen ausgewiesenen Einkommen im oberen Segment aller in Betracht fallenden dokumentierten Betätigungsmöglichkeiten bewegen und über dem Durchschnitt der an diesen Stellen realisierbaren Einkünfte liegen, vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. auch Urteil 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E. 4.2).  
 
4.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Löhne schützte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
5.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. September 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart