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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 144/05 
 
Urteil vom 13. Mai 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
G.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten 
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützen- 
weg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1965 geborene G.________ absolvierte von 1981 bis 1985 die Lehre als Buch-Offsetdrucker. Danach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Stahlstichdrucker, Offsetdrucker und Offsetkopist, von Dezember 1987 bis Januar 1990 als Drucker und Einkäufer sowie von Mai 1994 bis Januar 1995 als Drucker und Kopierer. Dazwischen war er in anderen Berufsbereichen tätig. Ebenfalls hielt er sich zweimal für mehrere Monate im Ausland auf. Ab 5. Januar 1998 arbeitete G.________ als Papierschneider in der Firma M.________ AG. Das Arbeitspensum betrug 60 % (drei Tage pro Woche). Wegen zunehmender gesundheitlicher Probleme (u.a. Hautekzeme, Rötungen der Augen, Nasenlaufen und Hautausschläge im Gesicht) wurde er ab 1. Januar 2002 in der Verpackung eingesetzt. Gleichzeitig wurde das Arbeitspensum auf 100 % erhöht. Am 19. Februar 2002 löste die Firma das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende April 2002 auf. Die Kündigungsfrist wurde später bis Ende Juli 2002 verlängert. 
 
Mit Verfügung vom 23. Mai 2002 erklärte die SUVA G.________ rückwirkend auf den 1. Mai 2002 als nicht geeignet für Tätigkeiten als Offsetdrucker sowie in der Papier herstellenden und verarbeitenden Industrie. Aufgrund der schon 2001 durchgeführten dermatologischen Abklärungen besteht unter anderem eine Allergie auf Phenol-Formaldehydharz sowie auf Papierstaub. 
A.b Im Februar 2002 ersuchte G.________ die Invalidenversicherung um Umschulung. Die IV-Stelle Bern klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Im Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung vom 12. Dezember 2002 wurde unter anderem ausgeführt, der Versicherte halte sich im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung seit 1. Dezember in Bulgarien auf. Er sei dort im Bereich Sportmarketing tätig. Am 26. Februar 2003 schrieb die IV-Stelle das Umschulungsgesuch ab. 
 
Am 29. August 2003 beantragte G.________ die Umschulung zum Sportmarketing-Manager. Die Massnahme sollte vom 1. April 2004 bis 30. September 2005 dauern und in Form eines Fernstudiums an einer von der Republik Bulgarien unentgeltlich zur Verfügung gestellten Praktikumsstelle durchgeführt werden. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei auf dem ihm zustehenden Arbeitsmarkt ausserhalb seines erlernten Berufs als Offsetdrucker arbeitsfähig und vermittelbar. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Umschulung. 
B. 
Die Beschwerde von G.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 2005 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Umschulung zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat zum streitigen Anspruch auf Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG und Art. 17 IVG) erwogen, auf Grund der Akten sei davon auszugehen, dass der Versicherte in jeder Tätigkeit, die den allergologischen Einschränkungen Rechnung trage, über eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit verfüge. Ausser Betracht fielen lediglich Tätigkeiten als Offsetdrucker sowie in der Papier herstellenden und verarbeitenden Industrie gemäss Nichteignungsverfügung der SUVA vom 23. Mai 2002. Die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Umschulung setze nach der Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleide (BGE 124 V 110 Erw. 2b). Daran gebreche es. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zeigten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr auf seinem erlernten Beruf als Buch-Offsetdrucker gearbeitet habe. Der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbare Verdienst (Valideneinkommen) sei daher ausgehend vom zuletzt 2002 erzielten Lohn als Mitarbeiter in der Verpackung der Firma M._______ AG von Fr. 57'850.- zu berechnen. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) sei auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Der Versicherte sei seit dem Verlust der Stelle als Verpacker Ende Juli 2002 nicht mehr erwerbstätig gewesen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Nach der LSE 2002 (S. 43 TA1) ergebe sich für männliche Arbeitnehmer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein jährlicher Bruttolohn von Fr. 57'008.- ([12 x Fr. 4557.-] x 41,7/40). Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse betrage somit rund Fr. 840.-, was einem Invaliditätsgrad von rund 1,5 % entspreche. Es bestehe daher kein Anspruch auf Umschulung. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden weder die vorinstanzlichen Feststellungen zu der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit noch die Invaliditätsbemessung an sich beanstandet. Hingegen wird gerügt, das kantonale Gericht habe dem Aspekt der Gleichwertigkeit einer beruflichen Ausbildung nicht oder zumindest zu wenig Rechnung getragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall (I 241/97 = BGE 124 V 108) nicht nur die aktuellen Verdienstmöglichkeiten, sondern auch den qualitativen Stellenwert der in Betracht fallenden Tätigkeiten als massgebend erachtet. Tatsächlich habe auch der Beschwerdeführer nach einer Zeit der Arbeitlosigkeit nur dank seiner beruflichen Qualifikation wieder eine Anstellung im angestammten Berufsbereich gefunden und bis zum Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen inne gehabt. 
1.2 Die IV-Stelle führte im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 unter anderem Folgendes aus: 
«Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Versicherte seit 1987 nicht mehr rein in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Offsetdrucker tätig war, sondern verschiedene, qualifizierte und unqualifizierte Funktionen wahrnahm und zuletzt eine Tätigkeit ausübte, welche zwar im weitesten Sinne zum ursprünglich erlernten Beruf gehören kann, dafür jedoch nicht typisch ist und welche auch von unqualifizierten Angestellten verrichtet werden kann. Er ist daher versicherungsrechtlich nicht mehr als Offsetdrucker zu betrachten, sondern als Mitarbeiter in einer Hilfsfunktion. Diese Tätigkeit steht ihm trotz der Nichteignungsverfügung der SUVA 23.05.2002 weiterhin offen, solange sie nicht im Bereich der Papier herstellenden und verarbeitenden Industrie ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund entsteht ihm durch seine Behinderung keine Erwerbseinbusse, welche eine Umschulung durch die Invalidenversicherung rechtfertigen würde. Dies umso weniger, als dem Versicherten auf Grund seiner Berufserfahrung als Aussendienstmitarbeiter, Sachbearbeiter und Materialprüfer auch qualifizierte Stellen offen stehen.» 
2. 
2.1 In BGE 124 V 108 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei der Beurteilung, ob die für den Umschulungsanspruch geforderte Erheblichkeitsschwelle (bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent) erreicht ist, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der vorzunehmenden Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mitzuberücksichtigen sind. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und der neuen Tätigkeit nach der Umschulung ist in der Regel längerfristig nur zu verwirklichen, wenn die entsprechenden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Die berufliche Qualifikation ist nicht nur bedeutsam im Hinblick auf konjunkturelle Schwankungen des Arbeitsmarktes und strukturelle betriebliche Anpassungen, sondern bestimmt auch massgeblich die Einkommensentwicklung (S. 112 Erw. 3b). Im konkreten Fall bejahte das Gericht bei einem Versicherten, welcher wegen einer Mehlallergie seinen erlernten Beruf als Bäcker/Konditor nicht mehr ausüben konnte und danach als Betriebsmitarbeiter/Praktikant in einer Konservenfabrik tätig war, den Anspruch auf Umschulung zum Konserven- und Tiefkühltechnologen, obschon der Minderverdienst die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichte. 
 
Im Urteil P. vom 6. Mai 2002 (I 104/02) sodann widersprach das Eidgenössische Versicherungsgericht der Argumentation der damaligen Vorinstanz, dass eine immer als Hilfsarbeiter tätig gewesene versicherte Person keiner beruflichen Massnahme der betreffenden Art bedürfe, um weiterhin als solcher zu arbeiten. Es bezeichnete diese Rechtsauffassung als nicht vereinbar mit dem eingliederungsrechtlichen Grundsatz der «annähernden Gleichwertigkeit» des mit konkret einer Umschulung angestrebten Berufs im Vergleich zur angestammten Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). Ebenfalls sei fraglich, so das Gericht weiter, ob diese Sichtweise vor dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) Stand hielte. 
2.2 Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich insofern von dem BGE 124 V 108 zugrunde gelegenen Sachverhalt, als der Beschwerdeführer seit Jahren seinen erlernten Beruf als (Buch-)Offsetdrucker nicht mehr ausgeübt hat. Das wird grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Immerhin habe er nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit dank seiner beruflichen Qualifikation wieder eine Anstellung im angestammten Tätigkeitsbereich (Papier herstellende und verarbeitende Industrie) gefunden. Das kantonale Gericht argumentiert sinngemäss, der Versicherte habe aus invaliditätsfremden Gründen seit Jahren nicht mehr als Buch-Offsetdrucker gearbeitet. Diese Ausbildung könne daher unter dem Gesichtspunkt der annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit nicht Vergleichsbasis bilden. 
2.2.1 Im nicht veröffentlichten Urteil Z. vom 2. Februar 1998 (I 448/96) ging es um einen Versicherten, welcher über einen Lehrabschluss als Tiefbauzeichner verfügte, auf diesem Beruf gut zwei Jahre arbeitete, danach eine Maurerlehre machte, anschliessend berufsbegleitend die Ausbildung zum Polier absolvierte und dann als solcher tätig war. Nach einer Schulterverletzung gab er diesen Beruf auf. In der Folge ersuchte er die Invalidenversicherung um Umschulung zum Naturarzt/Heilpraktiker, was die IV-Stelle indessen ablehnte. Das kantonale Versicherungsgericht gab der Verwaltung mit der Begründung Recht, der Versicherte sei gelernter Tiefbauzeichner und in diesem Beruf zu 100 Prozent arbeitsfähig. Es fehle somit an der Notwendigkeit einer beruflichen Eingliederung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verwarf dieses Argument. Es stellte fest, für die Beurteilung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit der zur Diskussion stehenden beruflichen Massnahme sei der Polierberuf massgebend und nicht der mehr als 20 Jahre nicht und seinerzeit bloss während zwei Jahren ausgeübte Beruf als Tiefbauzeichner. 
 
Aus I 448/96 kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, ein aus invaliditätsfremden Gründen während längerer Zeit, allenfalls jahrelang nicht mehr ausgeübter Beruf sei für die Umschulungsfrage bedeutungslos. Gegenteils ist und bleibt jeder erlernte Beruf auch nach einer allfälligen Aufgabe Bestandteil der Ausbildung, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann. Er ist daher als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen. Zwischenzeitlich geänderte oder erhöhte Anforderungen im angestammten Beruf namentlich als Folge des technologischen Fortschritts können nur, aber immerhin im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 IVG (Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf) berücksichtigt werden. 
2.2.2 Im dargelegten Sinne kann es dem Beschwerdeführer nicht schaden, dass er während Jahren Tätigkeiten nachgegangen war, die unwidersprochen weniger hohe ausbildungsmässige Anforderungen stellten als der erlernte Beruf eines Offsetdruckers. Ebenfalls ist der Umschulungsanspruch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil Hinweise in den Akten fehlen und auch nicht geltend gemacht wird, der Versicherte habe - bevor sich die Allergie im Verlauf 2001 negativ auf die Arbeitsfähigkeit als Papierschneider auszuwirken begonnen habe -wieder in den Bereich Offsetdruck zurückkehren wollen oder einen qualitativ mindestens ebenbürtigen Beruf innerhalb der Papier herstellenden und verarbeitenden Industrie angestrebt und die notwendigen Ausbildungsschritte zumindest geplant. 
2.3 Entgegen der Vorinstanz kann somit der Anspruch auf Umschulung nicht mit der Begründung verneint werden, die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ohne zusätzliche berufliche Ausübung betrage weniger als 20 Prozent. Ebenfalls ist die Aussage im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 nicht zutreffend, auf Grund der beruflichen Karriere sei der Versicherte eingliederungsrechtlich nicht mehr als Offsetdrucker zu betrachten, sondern (lediglich noch) als Mitarbeiter in einer Hilfsfunktion. 
 
Die IV-Stelle wird die Umschulungsfrage neu zu prüfen haben. 
3. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unter anderem nach dem anwaltlichen Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2005 und der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers neu prüfe. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: