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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_123/2023  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2022 (IV.2021.00709). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1963, ist gelernter Zimmermann und war seit 1991 selbstständigerwerbend als Schreiner tätig. Nach einer Rückenoperation vom 8. Dezember 2014 meldete er sich am 21. Januar 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) wegen seit 30 Jahren anhaltender Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung verschiedener Eingliederungsmassnahmen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 7. Juni 2018). Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 7. Juni 2018 insoweit auf, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verneint wurde, und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 4. Dezember 2019).  
 
A.b. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 28. Oktober 2018 des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) in Bern (fortan: SMAB-Gutachten) und die ergänzende SMAB-Stellungnahme vom 18. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum einen Rentenanspruch.  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 22. Dezember 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. 
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzliche Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welche die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_666/2022 vom 4. August 2023 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stellte verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem gemäss angefochtenem Urteil auf 39% ermittelten Invaliditätsgrad bestätigte.  
 
2.2. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Erhebung von Einwänden gegen die vorinstanzliche Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG.  
 
2.3. Demgegenüber steht gemäss angefochtenem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. Januar 2016 seine angestammte Tätigkeit als Schreiner aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben konnte, jedoch gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten seither in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig blieb. Unbestritten ist sodann, dass der Invaliditätsgrad hier nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) zu bestimmen ist.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat im Rückweisungsurteil vom 4. Dezember 2019 und im angefochtenen Urteil die Bestimmungen und Grundsätze zum hier anwendbaren Recht, d.h. die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 4.1) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben sind auch die rechtlichen Grundlagen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG). Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zum Tabellenlohnabzug vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Vorweg beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung des Valideneinkommens als bundesrechtswidrig. 
 
4.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (Urteile 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1).  
Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2; Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.2 mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1; Urteil 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz setzte das für den Einkommensvergleich im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 mit Hinweis) 2016 massgebende Valideneinkommen auf Fr. 92'198.71 fest. Sie stellte dabei auf das AHV-beitragspflichtige Einkommen der Jahre 2004 bis 2014 gemäss IK-Auszug vom 9. September 2019 (fortan: IK-Auszug) ab und ermittelte als Durchschnittswert dieser elf Jahre den Betrag von Fr. 91'227.27. Zu diesem Wert rechnete das kantonale Gericht die Nominallohnentwicklung der Männerlöhne von 2014 bis 2016 hinzu, sodass als Valideneinkommen der Betrag von Fr. 92'198.71 resultierte.  
 
4.2.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie - anstatt nur das verzeichnete Erwerbseinkommen der letzten zehn Jahre von 2005 bis 2014 gemäss IK-Auszug zu berücksichtigen - als elften Lohn auch das unterdurchschnittliche Einkommen des Jahres 2004 in die Ermittlung des Durchschnittswertes miteinbezogen habe. Zudem habe sie entgegen der Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4 und 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.1) nur die Nominallohnentwicklung auf dem ermittelten Durchschnittswert und nur von 2014 bis 2016 aufgerechnet. Selbst wenn man von den elf Erwerbseinkommen der Jahre 2004-2014 gemäss IK-Auszug ausgehe, welche auch die Vorinstanz der Ermittlung des Valideneinkommens zu Grunde gelegt habe, resultiere bei bundesrechtskonformer Aufrechnung der Nominallohnentwicklung im Vergleich zum Invalideneinkommen gemäss angefochtenem Urteil ein massgebender anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 41%.  
 
4.3. Werden die im IK-Auszug verzeichneten Erwerbseinkommen der Jahre 2004 bis 2014 je einzeln anhand der vom BFS herausgegebenen Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne basierend auf den jeweiligen Index-Werten (Basis 1939=100) der Nominallöhne von Männern im entsprechenden Abrechnungsjahr praxisgemäss (E. 4.2.2) auf das Jahr 2014 aufgerechnet, so resultiert als Durchschnitt der Summe dieser aufgerechneten Werte für das Jahr 2014 das Zwischenergebnis von Fr. 95'550.55; angepasst um die Entwicklung der Nominallöhne von Männern von 2014 auf 2016 folgt daraus für das Jahr 2016 als massgebendes Valideneinkommen bei bundesrechtskonformer Ermittlung der Betrag von Fr. 96'366.55. Im Vergleich zu dem vorinstanzlich auf Fr. 56'505.15 festgesetzten Invalideneinkommen liegt der Invaliditätsgrad demnach mit dem Beschwerdeführer bei (gerundet) 41%. Daraus folgt, dass er bei diesem Ergebnis grundsätzlich - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [fortan: aIVG]) und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist.  
 
5.  
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Invalideneinkommen auf Fr. 56'505.15 festsetzte. Hiergegen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe beim Abstellen auf die üblicherweise heranzuziehenden statistischen Werte der vom BFS herausgegebenen LSE - hier unbestritten die LSE 2016 - zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 anstatt bundesrechtskonform auf das tiefste Kompetenzniveau 1 abgestellt. Zudem habe das kantonale Gericht bundesrechtswidrig keinen Tabellenlohnabzug im Sinne von BGE 126 V 75 berücksichtigt. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Der so erhobene Ausgangswert ist allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc; Urteil 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2). Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
5.1.2. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3; vgl. Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.1; 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Bejaht wurde dies etwa im Fall einer Versicherten, welche im Laufe ihrer beruflichen Karriere unter anderem als Lehrmeisterin, als Filialleiterin mit Führungsaufgaben, als stellvertretende Teamleiterin und als Prüfungsexpertin tätig war (Urteil 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 5.4), bei einer Versicherten, welche aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Hotels über Berufserfahrung in leitender Funktion mit Administrativaufgaben verfügte (Urteil 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 10), beim Verkäufer in einer Bijouterie in teilweise leitender Funktion (Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.2 und 5.3.3), und auch beim gelernten Zimmermann, der diese Tätigkeit gesundheitlich bedingt zwar nicht mehr ausüben konnte, jedoch in der Lage war, einen eigenen Betrieb mit mehreren Angestellten zu führen (Urteil 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweis).  
 
5.2. Obwohl mit der Vorinstanz der Verweis auf das Kompetenzniveau 2 bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne mit Blick auf die Kasuistik (E. 5.1.2) unter den gegebenen Umständen zumindest als vertretbar erscheint, kann diese Frage letztlich offenbleiben. Denn wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, ändert auch das Abstützen auf den Männerlohn des tiefsten Kompetenzniveaus 1 laut Zeile "TOTAL" gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (Privater Sektor) der LSE 2016 nichts daran, dass aus dem Vergleich des dergestalt basierend auf einem 80%-Pensum ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 53'442.- mit dem massgebenden Valideneinkommen (E. 4.3 i.f.) - selbst wenn dieses nur ausgehend vom Durchschnitt von zehn Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug festgesetzt würde (vgl. E. 4.2) - kein Invaliditätsgrad von mindestens 50% (vgl. Art. 28 Abs. 2 aIVG) resultiert.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Berücksichtigung des nach BGE 126 V 75 maximal zulässigen Tabellenlohnabzuges von 25% fordert, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es sämtliche, praxisgemäss bei der gesamthaften Schätzung mitzuberücksichtigenden Merkmale (E. 5.1.1) prüfte und insgesamt die Voraussetzungen für einen Tabellenlohnabzug verneinte. Insbesondere ist der Verweis auf das Urteil 8C_74/2022 vom 22. September 2022 nicht stichhaltig. Zum einen waren im eben genannten Fall im Vergleich zum Beschwerdeführer viel umfassendere Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils zu berücksichtigen (Urteil 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.1 f.). Zum anderen wirkte sich in jenem Fall gemäss Urteil 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2 allein die doppelt so hohe zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% statistisch betrachtet im Umfang einer Lohnreduktion von 4% aus. Weiter hat das kantonale Gericht ausführlich begründet, weshalb das Alter des Beschwerdeführers mit Blick auf die einschlägige Praxis keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik, worauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 i.f. mit Hinweisen).  
 
6.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde begründet, soweit die Vorinstanz das Valideneinkommen nicht bundesrechtskonform an die Nominallohnentwicklung angepasst hat. Bei korrekter Festsetzung resultiert aus dem Vergleich mit dem vorinstanzlich zutreffend bestimmten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 41% (E. 4.3). Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 5.2 i.f.). Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. 
 
7.  
 
7.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
7.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, welche unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt worden sind, an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli