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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_22/2018  
 
 
Urteil vom 3. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Gesuchstellerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Heimiswil, Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Oberdorf 1, 3412 Heimiswil, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 
des Kantons Bern, 
Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In einer baurechtlichen Angelegenheit wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Mai 2017 die Beschwerde der A.________ AG, Generalunternehmung, gegen die Einwohnergemeinde Heimiswil und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern ab (betreffend Verweigerung der Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d.h. Entfernung der Metallkonstruktion zur Überdachung der Tribüne und Entfernung der Storen, bis sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung der Einwohnergemeinde Heimiswil vom 15. Juni 2016). 
Eine hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_344/2017 vom 17. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte die A.________ AG ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017. 
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 übermittelte das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch dem Bundesgericht, da es dieses als zuständig erachtete. 
Auf entsprechende Nachfrage des Bundesgerichts mit Schreiben vom 12. Juli 2018 beantragte die A.________ AG am 23. August 2018, die Eingabe vom 29. Juni 2018 sei als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_344/2017 vom 17. April 2018 entgegen zu nehmen. 
 
3.  
 
3.1. Nur wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren, kann nach Erlass des Bundesgerichtsurteils bei der Vorinstanz die Revision ihres Entscheids verlangt werden. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz. Damit verbleibt nur die Möglichkeit, beim Bundesgericht die Revision seines Beschwerdeentscheides zu beantragen (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f.).  
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bildete im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_344/2017 Streitgegenstand; dabei hat sich das Bundesgericht namentlich auch mit der im Revisionsgesuch aufgeworfenen Frage des Gutglaubensschutzes befasst (Urteil 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5). Die Eingabe vom 29. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist somit - wie von der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. August 2018 beantragt - als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_344/2017 vom 17. April 2018 entgegen zu nehmen. 
 
3.2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und führt aus, der ehemalige Präsident der Baukommission der Gemeinde Heimiswil habe im ins Recht gelegten Schreiben vom 15. Juni 2018 bestätigt, dass die Gesuchstellerin aus seiner Sicht die Überdachungskonstruktion gutgläubig ausgeführt habe. 
 
3.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind (sog. echte Noven).  
Beim von der Gesuchstellerin eingereichten Schreiben des ehemaligen Präsidenten der Baukommission der Gemeinde Heimiswil vom 15. Juni 2018 handelt es sich um ein echtes Novum, das eine Revision nicht zu begründen vermag. Auch hätte die Gesuchstellerin ein gleiches Schreiben schon früher erwirken und im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren einreichen können (vgl. insoweit auch Urteil 1F_9/2017 vom 27. März 2017 E. 3.3). 
 
3.4. Selbst wenn jedoch die Stellungnahme des (ehemaligen) Präsidenten der Baukommission bereits im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren eingebracht worden wäre, hätte dies zu keiner anderen Beurteilung geführt. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_344/2017 vom 17. April 2018 bei der Prüfung der Gutgläubigkeit der Gesuchstellerin bzw. damaligen Beschwerdeführerin das Verhalten der Gemeinde eingehend gewürdigt und namentlich erwogen, diese habe im kantonalen Verfahren ausdrücklich anerkannt, dass in den Bauplänen eine Überdachung mit einer Store eingezeichnet gewesen sei. Das Verhalten sowohl der kantonalen als auch der kommunalen Behörden habe an Klarheit zu wünschen übrig gelassen (Urteil 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.2), was aber nicht ausschlaggebend war.  
 
4.  
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 127 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Da die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands indes aufwändig ist und die Klärung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren einige Zeit in Anspruch nahm, ist die Wiederherstellungsfrist bi s zum 31. Dezember 2018 zu verl ängern. 
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_344/2017 vom 17. April 2018 wird abgewiesen. 
 
2.  
Der rechtmässige Zustand (Entfernung der Metallkonstruktion zur Überdachung der Tribüne und Entfernung der Storen gemäss Verfügung der Einwohnergemeinde Heimiswil vom 15. Juni 2016) ist bis zum 31. Dezember 2018 wiederherzustellen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Einwohnergemeinde Heimiswil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner