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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_978/2021  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Dr. Bernhard Berger und/oder Manuel Imfeld, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. PolyReg Allg. Selbstregulierungs- V erein, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
2. B.________, Verantwortlicher für das Schiedsgerichtswesen 
von PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein, Delphinstrasse 5, 8008 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnungs-/Ausstandsbegehren (Vereinssanktion), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des PolyReg-Einzel-Schiedsgerichts vom 27. Oktober 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein (fortan "PolyReg") ist eine eidgenössisch anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Der Verein nimmt gegenüber seinen Mitgliedern die gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten wahr und untersteht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.  
 
A.b. Die A.________ AG (fortan: "A.________") war seit 2006 bis zu ihrem Austritt am 27. April 2017 als Finanzintermediärin bei PolyReg angeschlossen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Beschluss vom 21. März 2017 sanktionierte der Vorstand von PolyReg A.________ mit einer Konventionalstrafe von Fr. 4,3 Mio., weil sie verschiedene Pflichten unter dem Geldwäschereigesetz bzw. den Regularien von PolyReg verletzt hatte. Der schriftliche Entscheid datiert vom 29. März 2017.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ bei B.________, dem Verantwortlichen von PolyReg für das Schiedswesen, eine Beschwerde an das statutarisch vorgesehene Schiedsgericht ein. Sie äusserte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts und behielt sich all ihre Rechte unter den Statuten und der ZPO bezüglich der Konstituierung des Schiedsgerichts vor. Zugleich focht A.________ den Sanktionsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses verneinte mit Urteil B-2534/2017 vom 5. September 2017 seine Zuständigkeit zur Überprüfung der Sanktion und trat auf die Beschwerde nicht ein; das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit Urteil 2C_887/2017 vom 23. März 2021.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 11. April 2017 eröffnete B.________ das Schiedsverfahren. Er unterbreitete A.________ die Liste der zwölf akkreditierten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und erläuterte ihr ihre Rechte im Zusammenhang mit der Besetzung des Schiedsgerichts, darunter die Möglichkeit, zwei Personen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Darauf verlangte A.________, dass B.________ in den Ausstand trete und die Interessenbindungen der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter offenzulegen seien. Am 22. Mai 2017 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ablehnungsbegehren gegen B.________ ein. Das Obergericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf das Ablehnungs-/Ausstandsbegehren ein bzw. schrieb es als gegenstandslos geworden ab, nachdem B.________ erklärt hatte, nicht als Sekretär des Schiedsgerichts zu amten.  
 
B.d. Nachdem B.________ A.________ mit Verfügung vom 1. Juni 2017 angekündigt hatte, dass die Konstituierung des Schiedsgerichts statutengemäss in die Wege geleitet würde, protestierte A.________ erneut und machte geltend, alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter seien befangen, weil das Schiedsgericht aus den Mitgliedern einer Liste von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern ausgelost und eine Partei, nämlich PolyReg, aufgrund dieser von ihr erstellten Liste einen übermässigen Einfluss auf die Bildung des Schiedsgerichts habe. Das so gebildete Schiedsgericht und die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter, die bzw. der die Ausstandsgründe gemäss § 36 Abs. 5 Lemma 7 der Statuten von PolyReg (in der damals gültigen Fassung von 2010; fortan "Statuten") zu beurteilen habe, würden als Ganzes abgelehnt.  
 
B.e. Am 14. Juni 2017 liess B.________ gemäss § 36 Abs. 2 der Statuten die drei Mitglieder des Schiedsgerichts (Rechtsanwalt Dr. C.________ als Vorsitzenden, Rechtsanwältin Dr. D.________ als Schiedsrichterin und Rechtsanwalt Dr. E.________ als Schiedsrichter) und gemäss § 36 Abs. 5 Lemma 7 der Statuten Prof. Dr. F.________ als Einzelschiedsrichterin zur Beurteilung der Ausstands-/Ablehnungsbegehren auslosen. A.________ protestierte gegen diese Auslosungen mit zwei Eingaben vom 16. Juni 2017. Sie lehnte das Schiedsgericht in globo ab und forderte den Ausstand aller Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie den Ausstand der Einzelschiedsrichterin; ausserdem bestritt sie die Gültigkeit der Auslosung. Am 18. August 2017 reichte A.________ zwei Beschwerdeschriften ein. Mit der einen bestritt sie die Zuständigkeit der Einzelschiedsrichterin und verlangte, das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts (s. oben Bst. B.c) zu sistieren; mit der anderen hielt sie im Wesentlichen am Ausstand der Einzelschiedsrichterin und des Dreierschiedsgerichts fest.  
 
B.f. Nach Durchführung des Schriftenwechsels erklärte sich die Einzelschiedsrichterin mit Verfügung vom 25. Juli 2018 für zuständig, das Ausstandsbegehren gegen sie selbst und dasjenige gegen das Schiedsgericht und B.________ zu beurteilen. In der Folge ruhte das Verfahren, bis das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2021 sein Urteil fällte (vgl. Bst. B.b).  
 
B.g. Am 27. Oktober 2021 fällte das PolyReg-Einzel-Schiedsgericht in der Besetzung mit Prof. Dr. F.________ seinen Entscheid. Das Ablehnungsbegehren gegen die Einzelschiedsrichterin und dasjenige gegen die Mitglieder des Schiedsgerichts, das die Beschwerde gegen den Sanktionsentscheid vom 21./29. März 2017 (Bst. B.a) zu beurteilen hat, lehnte es ab (Ziffern 1 und 2). Das Ablehnungsbegehren gegen B.________ den Verantwortlichen von PolyReg für das Schiedsgerichtswesen, schrieb es als gegenstandslos geworden ab, soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 3). Laut Ziffer 7 unterliegt dieser Entscheid "gestützt auf Art. 389 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 ZPO" der Beschwerde in Schiedssachen an das Bundesgericht.  
 
B.h. Mit Eingabe vom 9. November 2021 ersuchte A.________ das PolyReg-Einzel-Schiedsgericht um Ausfertigung eines neuen Entscheids, in welchem klargestellt wird, dass es sich um einen Entscheid über die Ablehnung im Sinne von Art. 369 Abs. 5 ZPO handelt, der nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden kann. Mit Verfügung vom 17. November 2021 entschied das PolyReg-Einzel-Schiedsgericht, auf die Eingabe von A.________ nicht einzutreten.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 26. November 2021 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des PolyReg-Einzel-Schiedsgerichts aufzuheben und den Ausstand des für das Beschwerdeverfahren gegen den Sanktionsentscheid vom 29. März 2017 bestellten PolyReg-Schiedsgerichts, der für Ablehnungen bestellten Einzelschiedsrichterin sowie des Verantwortlichen für das PolyReg-Schiedsgerichtswesen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, einen allfälligen Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG zu fällen und diesfalls auf das Einholen von Vernehmlassungen zu verzichten. 
Das Bundesgericht hat sich die vorinstanzlichen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. In der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter den Voraussetzungen von Art. 389 bis 395 ZPO zulässig (Art. 77 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind nicht anwendbar (Art. 77 Abs. 2 BGG).  
 
2.1.1. Zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Schiedsentscheiden gehören gemäss Art. 392 Bst. a ZPO die Endentscheide, mit denen ein Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt. Anfechtbar sind weiter Teilentscheide, mit denen das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstands abgeschlossen wird, indem einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt werden und das Verfahren über die anderen vorerst ausgesetzt wird. Nach Massgabe von Art. 392 Bst. b ZPO sind sodann Zwischenschiedssprüche anfechtbar, mit denen eine Vorfrage materieller oder prozessualer Natur vorab gesondert geklärt wird. Diese Vor- oder Zwischenentscheide beziehen sich somit auf einen qualitativen Teil des dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitgegenstands (BGE 142 III 284 E. 1.1.1; vgl. zu Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190-192 IPRG Urteile 4A_446/2014 vom 4. November 2014 E. 3.1; 4A_596/2012 vom 15. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; DANIEL MARUGG/ANNA NEUKOM CHANEY, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N 7 ff. zu Art 392 ZPO). Zwischenschiedssprüche können gemäss Art. 392 Bst. b ZPO lediglich wegen vorschriftswidriger Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 393 Bst. a ZPO) oder wegen Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Art. 393 Bst. b ZPO) angefochten werden (Urteile 4A_515/2012 vom 17. April 2013 E. 2.1; 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 2.2).  
 
2.1.2. Nach der gesetzlichen Ordnung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit können Ablehnungsgründe gegen das Schiedsgericht nicht direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht werden. Wer sich auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Schiedsgerichts berufen will, muss ein Ablehnungsverfahren nach Art. 367 ff. ZPO einleiten. Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZPO können die Parteien dieses Verfahren frei vereinbaren; sie können individuelle Vereinbarungen treffen oder sich einer bestimmten Schiedsinstitution bzw. Schiedsordnung unterwerfen (STEFANIE PFISTERER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 369 ZPO; IVO SCHWANDER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 369 ZPO; ausführlich URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 14 ff. zu Art. 369 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien auch vereinbaren, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) den endgültigen Entscheid über ein Ablehnungsbegehren treffen kann (WEBER-STECHER, a.a.O., N 16 zu Art. 369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N 11 zu Art. 369 ZPO; anders SIMON GABRIEL/AXEL BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N 19 ff. zu Art 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO ihrerseits den Anspruch auf einen unabhängigen Richter erfüllen muss und eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht selbst die Befugnis einräumt, über seine eigene Ablehnung gemäss Art. 368 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, diesem Anspruch nicht genügt und daher unwirksam ist).  
Im Ablehnungsgesuch sind die Einwände gegen die betroffene (n) Person (en) geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet nach Massgabe von Art. 369 Abs. 3 ZPO die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht. Der Ablehnungsentscheid (der von den Parteien bezeichneten Stelle oder des staatlichen Gerichts) kann nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO; Urteil 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7397). 
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid schreibt die zur Beurteilung der Ausstands-/Ablehnungsbegehren speziell ausgeloste Einzelschiedsrichterin (vgl. Sachverhalt Bst. B.e), dass ihr Entscheid betreffend Ausstand/Ablehnung gemäss § 36 Abs. 5 Lemma 7 der Statuten ein Teil- oder Endschiedsspruch im Sinne von Art. 392 Bst. a ZPO sei, der beim Bundesgericht selbständig angefochten werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung verweist ebenfalls auf Art. 392 ZPO, wobei (wohl irrtümlich) dessen Absatz 1 (anstatt Buchstabe a) genannt wird (vgl. Sachverhalt Bst. B.g).  
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Entscheid vom 27. Oktober 2021 nicht um einen Schiedsspruch, sondern um einen Entscheid einer bezeichneten Stelle über die Ablehnung im Sinne von Art. 369 Abs. 3 und 5 ZPO, der kein Schiedsspruch im Sinne von Art. 389 ZPO ist und deshalb nicht selbständig, sondern erst zusammen mit dem ersten Schiedsspruch des abgelehnten PolyReg-Dreierschiedsgerichts (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) beim Bundesgericht angefochten werden kann. Vergeblich ersuchte die Beschwerdeführerin die Einzelschiedsrichterin um eine entsprechende Klarstellung und eine neue Ausfertigung des Entscheids (vgl. Sachverhalt Bst. B.h). 
 
2.3. Von vornherein unzutreffend ist die vorinstanzliche Auffassung, der angefochtene Entscheid sei ein (vor Bundesgericht anfechtbarer) Teil- oder Endschiedsspruch im Sinne von Art. 392 Bst. a ZPO. Der Entscheid des PolyReg-Einzel-Schiedsgerichts vom 27. Oktober 2021 beschlägt nicht den Streitgegenstand der Schiedssache - die von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Sanktion wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) - bzw. die diesbezüglich vor dem Dreierschiedsgericht gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (oder nur einen Teil dieser Begehren). Er behandelt ausschliesslich die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend den Ausstand/die Ablehnung des Dreierschiedsgerichts, des Beschwerdegegners 2 und der Einzelschiedsrichterin.  
 
2.4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid ein Zwischenschiedsspruch im Sinne von Art. 392 Bst. b ZPO ist, weil gemäss einer entsprechenden Parteivereinbarung oder der massgeblichen Verfahrensordnung das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) über die Ablehnungsbegehren entschieden hat (vgl. oben E. 2.1.2). Die Frage ist zu verneinen. Ausgangspunkt für die Qualifikation des angefochtenen Entscheids sind die (der Beschwerde beiliegenden) Statuten. Deren § 36 Abs. 5 listet die Fälle auf, in denen "ein Einzelschiedsrichter" amtet, "der ebenfalls durch das Los bestimmt wird". Gemäss Lemma 7 Satz 1 entscheidet über Ablehnungsanträge "ein zusätzlich auszulosender Schiedsrichter". Nach Massgabe der von den Parteien getroffenen Vereinbarung (Art. 369 Abs. 1 ZPO) ist für den Entscheid über Ablehnungsanträge somit nicht das zur Beurteilung der (Haupt-) Schiedssache eingesetzte PolyReg-Dreierschiedsgericht (§ 36 Abs. 2 der Statuten) zuständig. Vielmehr haben die Parteien hierfür durch Übernahme von § 36 Abs. 5 Lemma 7 Satz 1 der Statuten eine andere Stelle bezeichnet, nämlich einen zusätzlich auszulosenden Schiedsrichter, der als Einzelschiedsrichter entscheidet. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben stellt die unter der Bezeichnung "PolyReg-Einzel-Schiedsgericht" amtende "Einzelschiedsrichterin" in ihrem heute angefochtenen Entscheid denn auch selbst fest, dass sie gemäss § 36 Abs. 5 Lemma 7 der Statuen "zur Beurteilung der Ausstands-/Ablehnungsbegehren" ausgelost worden sei, dies in Abgrenzung zu den "drei Mitglieder[n] des Schiedsgerichts", die der Beschwerdegegner 1 "gemäss § 36 Abs. 2 der Statuten" ausgelost habe (s. Sachverhalt Bst.B.e).  
Nach alledem steht auch im konkreten Fall fest, dass über die fraglichen Ausstands-/Ablehnungsbegehren nicht das in der Hauptsache zuständige Dreierschiedsgericht, sondern das Einzelschiedsgericht als speziell für die Behandlung solcher Begehren bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO entschieden hat. Der Beschwerdeführerin ist mithin darin beizupflichten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über die Ablehnung im Sinne von Art. 369 Abs. 5 ZPO handelt, der nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch des (von der Beschwerdeführerin abgelehnten) PolyReg-Dreierschiedsgerichts angefochten werden kann. Die Beschwerde ist also unzulässig. 
 
3.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Hingegen kann unter den gegebenen Umständen nicht gesagt werden, dass die Beschwerde in dem Sinne offensichtlich unzulässig ist, dass darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG entschieden werden könnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sind, ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem PolyReg-Einzel-Schiedsgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn