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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_161/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,  
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ erwarb in der Schweiz den Führerausweis für die Spezialkategorie M (Motorfahrräder). Am 2. Februar 2002 verweigerten ihm die zuständigen schweizerischen Behörden mangels psychischer und leistungsmässiger Eignung die Erteilung eines Lernfahr- und Führerausweises auf unbestimmte Zeit. 
 
 X.________, der sich in der Folge ins Ausland abmeldete, wohnt seit 4. Januar 2012 wieder in der Schweiz. Am 14. März 2013 ersuchte er um Abgabe einer Parkkarte für behinderte Personen. Er gab an, einen ausländischen Führerausweis zu besitzen. Am 11. April 2013 wurde er auf die Pflicht zum Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen hingewiesen und am 15. April 2013 zu einer technischen Eignungsabklärung eingeladen, zu der er nicht erschien. Am 13. Mai 2013 wurde er erneut auf die Eintauschpflicht hingewiesen. 
Am 20. Juli 2013 wurde X.________ als Lenker eines Personenwagens polizeilich kontrolliert. Nachdem er keinen Führerausweis für die Kategorie B vorweisen konnte, ergaben Abklärungen, dass er seit 28. Januar 2003 einen tschechischen Führerausweis besitzt. Am 20. August 2013 wurde X.________ mit Fr. 300.-- gebüsst, da er den ausländischen Führerausweis nicht in einen schweizerischen umgetauscht hatte. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen wies ihn am 27. September 2013 erneut auf die Umtauschpflicht hin und stellte die Ungültigerklärung des tschechischen Führerausweises in Aussicht. 
 
2.   
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen erklärte mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 den tschechischen Führerausweis von X.________ für ungültig und aberkannte ihm mit sofortiger Wirkung das Recht, mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Einem allfälligen Rekurs entzog das Amt die aufschiebende Wirkung. 
 
 X.________ erhob am 27. Oktober 2013 Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts und ersuchte u.a. um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies die beiden Gesuche mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2014 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass zu Recht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und nicht wieder erteilt worden sei. Auch sei die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausgegangen, weshalb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beanstanden sei. 
 
3.   
X.________ führt mit Eingabe vom 23. März 2014 (Postaufgabe 24. März 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 64 BGG) abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli