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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_226/2018  
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Parkbusse, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Januar 2018 (SB.2017.59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 4. November 2015 mit einem Personenwagen die Parkzeit in der Weissen Zone an der Bonergasse 30 in Basel überschritten zu haben (Strafbefehl vom 30. September 2016). 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte sie auf ihre Einsprache hin am 21. März 2017 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 2 und 8 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 StGB
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) bestätigte auf ihre Berufung hin am 8. Januar 2018 das Urteil. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und sie freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (dazu sowie zur Kognition des Bundesgerichts z.B. die Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1, 6B_220/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2 und 6B_360/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 1.3). 
Unter Vorbehalt dieser Kognitionsregelung beurteilt das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kommunaler (oder kantonaler) Parkkartenvorschriften, d.h. von funktionellen Verkehrsbeschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG, auf Willkür hin (vgl. Urteil 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Würdigung des kantonalen Rechts (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.) bzw. die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rügen sind unbegründet. 
Unbestritten verfügte die Beschwerdeführerin über eine Anwohnerparkkarte. Wie sie vorbringt, stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass sie in der Weissen Zone mit der Signaltafel "Parkieren mit Parkscheibe Mo - Fr 06.00 - 19.00 max. 5 Std." die erlaubte Parkzeit um 1 Stunde und 6 Minuten überschritten hatte (Beschwerde S. 5; Urteil S. 3, 5). Nach der Vorinstanz blieb sodann unbestritten, dass auf der Parkscheibe die Ankunftszeit 12.00 Uhr ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin erklärte, die Parkscheibe sei zufällig so eingestellt gewesen, und vertrat die Ansicht, mit der Anwohnerparkkarte sei sie berechtigt gewesen, innerhalb der in der Bonergasse blau und weiss markierten Parkflächen unbeschränkt zu parkieren, weshalb sie keine Verkehrsregeln verletzt habe (Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 4). Die Vorinstanz und die Erstinstanz beurteilen die Zonensignalisation. Beide Instanzen stellen fest, dass die Beschwerdeführerin in der Weissen Zone parkierte und die dort geltende Parkzeit überschritt. Das anerkennt die Beschwerdeführerin. Die Differenz besteht darin, dass beide Instanzen annehmen, die Anwohnerparkkarte gelte nur für die Blaue Zone, während die Beschwerdeführerin behauptet, sie gelte sowohl für die blau wie die weiss markierten Parkfelder. 
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Aktenwidrigkeit (Beschwerde insb. S. 3, 8) ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bezieht sich auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Feststellungen der Erstinstanz (etwa Urteil S. 4). Fehl gehen die Vorwürfe einer fehlenden vorinstanzlichen Wahrnehmung der eingereichten "Zonensignalisation" sowie einer Aktenwidrigkeit infolge fehlender näherer Darstellung ihrer Beweismitteleingabe im Urteil (Beschwerde S. 4, 8). Vielmehr beurteilen die beiden kantonalen Gerichte die tatsächliche Parksituation in der Bonergasse anders und legen die durch die Anwohnerparkkarte eingeräumte Berechtigung nicht im Sinne des Standpunkts der Beschwerdeführerin aus. 
 
3.  
 
3.1. Die Erstinstanz nahm an, die Anwohnerparkkarte entfalte nur für die Blaue und nicht auch für die Weisse Zone Wirkung. Sie teilte damit die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht und verwarf ebenso den geltend gemachten Sachverhalts- und Verbotsirrtum. Sie hielt als Tatsache fest, dass die Beschwerdeführerin die Parkscheibe auf 12.00 Uhr eingestellt und damit um die beschränkte Parkzeit gewusst hatte (Urteil S. 4, 5). Die Vorinstanz geht von einer Schutzbehauptung aus und hält weiter fest, es möge durchaus sein, dass die Signalisation in der Bonergasse umständlich sei und zu Missverständnissen Anlass geben könne. Allerdings spiele das hier keine Rolle: Der Beschwerdeführerin sei am 4. Mai 2015, mithin nach der falschen behördlichen Auskunft vom 18. September 2012 (vgl. Urteil S. 3 f.), im Zusammenhang mit einem anderen Ordnungsbussenverfahren explizit mitgeteilt und erklärt worden, dass in der Bonergasse die Parkzeit in der Weissen Zone auf fünf Stunden beschränkt sei. Ab diesem Datum sei ihr die Rechtslage klar gewesen. Die Örtlichkeit sei ihr bestens bekannt. Sie habe den Tatbestand mit Wissen und Willen erfüllt (Urteil S. 6).  
 
3.2. Mit Parkkartenvorschriften soll das Parkieren in städtischen Quartieren durch die Einführung Blauer Zonen beschränkt werden (bereits Urteile 2P.54/1988 vom 10. November 1988 E. 2c und 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 3).  
Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen liegt in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Sie besitzen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein gerichtliches Eingreifen ist erst gerechtfertigt, wenn sie von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteil 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 3.3). 
Die Kantone sind befugt, in Wohnquartieren das Parkieren besonders zu regeln (Art. 3 Abs. 4 SVG), wobei es hinsichtlich des Begriffs "Wohnquartier" insbesondere um eine mengenmässige Beschränkung des parkplatzsuchenden Pendlerverkehrs geht (Urteil 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.4.2). Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt (Art. 2 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen (Art. 48 Abs. 1 ff. SSV). Das ist in casu der Fall. Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der Blauen Zone sowie zum Parkieren an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Parkkarten abweichende Regelungen vorsehen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung, Stand 1. August 2016 [PRBV; SG 952.560]). Die PRBV stützt sich (in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zur Blauen Zone, vgl. Urteil 1A.26/2007 vom 19. Juni 2007 E. 3) auf die kantonale Gesetzgebung, so auf § 10 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG; SG 724.100), wonach die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken grundsätzlich einer Bewilligung bedarf und gebührenpflichtig ist. Die Nutzung des öffentlichen Raumes kann beschränkt oder aufgehoben werden (§ 9 Abs. 1 NöRG). Die PRBV regelt gemäss § 1 Abs. 1 die Nutzung und Bewirtschaftung des Parkraums auf öffentlichen Verkehrsflächen (Strassenallmend) in der Stadt Basel. Es handelt sich mithin um eine kantonalrechtliche Sondernutzungsbewilligung. Die Nutzungsmodalitäten zu einem Sonderzweck ergeben sich aus der durch die Bewilligung erteilten Berechtigung. Solche kantonalen Nutzungsbeschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs sind bundesrechtlich zulässig (vgl. BGE 122 I 279 E. 2e S. 285 ff.). 
Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie gemäss Art. 48 Abs. 8 SSV, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden. Die fahrlässige Verletzung dieser Vorschriften ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG), wobei die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar sind, soweit das Strassenverkehrsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Ziff. 1 SVG). 
 
3.3. Das Bundesgericht übt Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher oder technischer Verhältnisse, worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben, insbesondere wenn die entscheidenden Fragen der Rechtsanwendung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verflochten sind (Urteil 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Soweit die Signalisation in der Bonergasse nach der Vorinstanz zu Missverständnissen Anlass geben könnte, wäre diese Problematik durch die zuständige Behörde zu beheben.  
Eine Verletzung von vorrangigem Bundesrecht durch das kantonale Recht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde die örtliche Signalisation und die diesbezügliche Rechtslage in einem früheren Ordnungsbussenverfahren eigens erklärt. Ihr war die bestehende Rechtslage bekannt. Es ist daher auch unbehelflich, sich weiterhin auf einen Sachverhaltsirrtum berufen zu wollen (Beschwerde S. 10 f.). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw