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[AZA] 
C 71/00 Gb 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 12. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 1935, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
    A.- Der 1935 geborene B.________ besuchte ab 3. Juni 
1996 die Stempelkontrolle und beantragte mit Wirkung ab 
1. Juni 1996 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 
17. Juni 1996 sprach ihm das Kantonale Arbeitsamt Luzern im 
Hinblick auf die geplante Aufnahme einer selbstständigen 
Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 1996 60 besondere Taggelder zu. 
In der Folge liess er am 23. Juli 1996 seine Einzelfirma 
mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen auf dem 
Gebiete des Bauwesens ins Handelsregister eintragen. Ab 
1. September 1996 arbeitete er als Selbstständigerwerben- 
der. Am 1. April 1998 meldete er sich wieder zum Bezug von 
Arbeitslosenentschädigung an und erhielt erneut Leistungen 
der Arbeitslosenversicherung. In den Monaten Juli 1998 bis 
Oktober 1999 erzielte er mit seiner selbstständigen Er- 
werbstätigkeit mehrheitlich einen Verdienst, der die Ar- 
beitslosenentschädigung überstieg. 
    Am 30. Juni 1999 überwies die Arbeitslosenkasse des 
Kantons Luzern die Sache dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern 
zur Prüfung der Frage, ob der Versicherte ab 10. Mai 1998 
vermittlungsfähig sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 
verneinte das Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit ab 
1. April 1998 mit der Begründung, B.________ sei im Ausmass 
von ca. 60 % selbstständig erwerbstätig gewesen und damit 
dem Arbeitsmarkt nicht in ausreichendem Masse zur Verfügung 
gestanden. Zudem könnten einem Versicherten nach dem Bezug 
besonderer Taggelder zur Förderung der Aufnahme einer 
selbstständigen Erwerbstätigkeit keine weiteren Leistungen 
der Arbeitslosenversicherung mehr ausgerichtet werden, 
ausser die selbstständige Tätigkeit sei definitiv ge- 
scheitert, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver- 
waltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 
4. Februar 2000 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und 
wies die Sache an das Kantonale Arbeitsamt Luzern zurück, 
damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
    C.- Das Kantonale Arbeitsamt Luzern führt Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vor- 
instanzlichen Entscheides. 
    B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Staatssekretariat 
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- 
gegner ab 1. April 1998 Anspruch auf Leistungen der Ar- 
beitslosenversicherung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer 
selbstständigen Erwerbstätigkeit 60 besondere Taggelder ab 
1. Juni 1996 gewährt worden waren und er eine solche Tätig- 
keit tatsächlich aufgenommen hat. 
 
    a) Die in den Art. 71a - 71d AVIG geregelte Förderung 
der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der 
zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart 
(eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 
1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293; 
BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Un- 
selbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Da- 
mit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene 
Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind 
als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätig- 
keit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann 
nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ge- 
fördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstel- 
lers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslo- 
senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht 
[SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 625 S. 230). 
    Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG werden einem Versicherten 
während der Planungsphase höchstens 60 besondere Taggelder 
gewährt. Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten be- 
sonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf 
oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, 
ist seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine 
weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999 
AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 
S. 236). 
    Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt 
für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer 
Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2 
AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ur- 
sprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird 
die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre er- 
streckt (Art. 95e Abs. 2 AVIV). Der Versicherte soll für 
das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachtei- 
ligt werden. 
 
    b) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversi- 
cherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräf- 
tige Verfügung (oder eine rechtsbeständig gewordene Bezü- 
gerabrechnung, vgl. BGE 122 V 368 f. Erw. 2/3, 121 V 53 
Erw. 1), welche nicht Gegenstand materieller richterlicher 
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn 
sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli- 
cher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 
Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6 je mit Hinweisen). 
 
    2.- Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwer- 
degegner die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen 
hat und diese insbesondere auch nach der erneuten Anmeldung 
bei der Arbeitslosenversicherung am 1. April 1998 weiterhin 
ausübt. So hat er in den Monaten Juli 1998 bis Oktober 1999 
mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte er- 
zielt, die mehrheitlich höher als eine allfällige Arbeits- 
losenentschädigung waren. Entgegen der Auffassung des kan- 
tonalen Gerichts ist es systemfremd, die nach dem Bezug von 
höchstens 60 besonderen Taggeldern im Sinne von Art. 71a 
AVIG aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit in der 
Folge als Zwischenverdienst abzurechnen. Dem Zweck des In- 
struments der Förderung der selbstständigen Erwerbstätig- 
keit entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständi- 
gen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeits- 
losigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet 
(Nussbaumer, a.a.O., Rz 625 S. 230). Namentlich ist es 
nicht mehr Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, 
die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben 
und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen gerin- 
gen Verdienst erzielen, weiterhin Leistungen auszurichten 
(SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 55). Insbesondere verkennt die Vor- 
instanz, dass als Zwischenverdienst nur eine selbstständige 
Erwerbstätigkeit in Frage kommt, welche vorübergehender Na- 
tur, zeitlich beschränkt und investitionsarm ist (Gerhards, 
Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenver- 
dienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Be- 
triebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994 
S. 344; Nussbaumer, a.a.O., Rz 342 S. 129; SVR 1998 AlV 
Nr. 10 S. 31 Erw. 3). Da unter diesen Umständen die Aus- 
richtung von Leistungen ab 1. April 1998 zweifellos unrich- 
tig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, 
erweist sich die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 
4. Oktober 1999 im Ergebnis als richtig. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird  
    der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
 
 
    Luzern vom 4. Februar 2000 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-  
    richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- 
    liche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons 
    Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu- 
    gestellt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: