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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 550/04 
 
Urteil vom 22. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene M.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, arbeitete nach Abschluss der Grundschule zunächst als Eisenleger und danach als Bauarbeiter, Gleisbauer und in der Landwirtschaft. Ab Mai 1988 war als Eisenleger im Stundenlohn bei einem Unternehmen im Kanton Zürich tätig. Am 6. Oktober 1997 verletzte sich M.________ bei einem Berufsunfall am rechten Ellbogen und namentlich am rechten Knie, was zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führte. Verschiedene, auch operative, Therapiemassnahmen führten nicht zu einer bleibenden Besserung der seither bestehenden Schmerzen. Zwischenzeitlich ist auch am linken Knie eine Schädigung in Form einer Meniskusläsion eingetreten. M.________ nahm die Arbeit, abgesehen von einem gesundheitsbedingt wieder abgebrochenen Einsatzversuch mit reduziertem Pensum, nicht wieder auf. Dies führte zur Auflösung des bestehenden Anstellungsverhältnisses per Ende 2000. Seither übte M.________ keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer richtete bis Ende Juni 2001 ein Taggeld aus. 
Im Oktober 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die SUVA-Akten bei und holte Arbeitgeberberichte, einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie - nebst weiteren Arztberichten - ein MEDAS-Gutachten vom 3. Juni 2002 ein. Danach sind dem Versicherten seit dem Unfall vom 6. Oktober 1997 körperlich schwer belastende Tätigkeiten wie die eines Eisenlegers nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte körperlich leichte berufliche Tätigkeit ist aus rein rheumatologischer Sicht voll gegeben, indessen aufgrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen psychischen Erkrankung in wesentlichem Umfang eingeschränkt. Gestützt auf die fachärztlichen Aussagen sprach die Verwaltung dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente (nebst einer Kinderrente) zu (Verfügung vom 5. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003). 
B. 
Die von M.________ gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei bereits ab Oktober 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach vorgängiger Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 16. Juli 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersuchen. Mit dem Rechtsmittel wird eine Verfügung der SUVA vom 10. Oktober 2003 aufgelegt, worin M.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen wurde. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 9. Mai 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
Wie das kantonale Gericht in korrekter Anwendung dieser allgemeinen intertemporalen Regeln richtig erkannt hat, sind die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht zu berücksichtigen. 
 
Demgegenüber geht die Vorinstanz von der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aus. Dies trifft grundsätzlich zu, wobei zu präzisieren ist, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445). 
2. 
Die für den streitigen Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid weitgehend vollständig dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen mit der ergänzenden Erwähnung von Art. 29 Abs. 1 IVG über die Entstehung des Rentenanspruchs, auf welche Bestimmung noch besonders einzugehen sein wird (Erw. 4 hienach). 
Hinsichtlich der Rentenberechtigung bis 31. Dezember 2002 hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass die dafür massgebenden altrechtlichen Grundsätze inhaltlich im Wesentlichen unverändert in die dargelegte neurechtliche Ordnung überführt wurden (BGE 130 V 343, auch zum Folgenden). Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht unter Herrschaft des früheren Rechts entwickelten und weiterhin anwendbaren Regeln hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
3. 
Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Darstellung der medizinischen Akten gestützt namentlich auf das überzeugende MEDAS-Gutachten vom 3. Juni 2002 erkannt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit aus somatischer Sicht voll gegeben, indessen aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes auf 40 % in einer entsprechenden, einfach strukturierten Tätigkeit herabgesetzt ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die - ebenfalls auf der MEDAS-Expertise beruhende - vorinstanzliche Beurteilung, wonach das seelische Leiden die Arbeitsfähigkeit erst ab Ende September 1999 in wesentlicher Weise eingeschränkt hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, welcher von einer bereits früher eingetretenen und höheren Beeinträchtigung ausgeht, beruht letztlich auf Vermutungen, welche in den klaren, schlüssig begründeten Aussagen der MEDAS-Experten keine Stütze finden. Die weiteren medizinischen Akten vermögen nicht, deren Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Dies gilt auch für die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin. Es kann im Übrigen auf die überzeugende Auseinandersetzung mit den bereits beschwerdeweise vorgetragenen Einwendungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
4. 
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Umstritten und unter den gegebenen Umständen vorab zu prüfen ist nebst der Rentenhöhe zunächst der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs. Verwaltung und Vorinstanz gehen vom September 1999, der Versicherte hingegen vom Oktober 1998 aus. 
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und durch das ATSG inhaltlich nicht veränderten Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Standpunktes vor, er sei ab dem Unfall vom 6. Oktober 1997 arbeitsunfähig gewesen. Im Oktober 1998 sei demnach das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen und der Rentenanspruch entstanden. 
Zwar trifft es zu, dass das Wartejahr im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung mit dem Eintritt der - zeitlich und masslich genügenden - Arbeitsunfähigkeit, definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen), beginnt. Auch bestand vorliegend ab dem Unfalldatum aufgrund somatischer Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eines Eisenlegers. Diese Einschränkung allein führte aber, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, in ihren erwerblichen Auswirkungen nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Letzteres war erst mit dem Hinzukommen der Ende September 1999 aufgetretenen psychischen Erkrankung der Fall, weshalb der verfügte und vorinstanzlich bestätigte Rentenbeginn rechtens ist. Hieran ändert das vom Unfallversicherer nach dem Berufsunfall ausgerichtete Taggeld nichts. 
5. 
Die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf erwerbliche Tätigkeiten sind mittels Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). 
Wie das kantonale Gericht in nach Lage der Akten zutreffender Weise erkannt hat, beruhen die von der Verwaltung angenommenen Vergleichseinkommen auf falschen Prämissen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 
5.1 Die Vorinstanz hat das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) für das Jahr 1999 (Rentenbeginn als massgebender Vergleichszeitpunkt; vgl. BGE 129 V 222) auf Fr. 47'428.- festgesetzt. Ausgangspunkt hiefür bildeten die vor dem Unfall vom 6. Oktober 1997 im Jahr 1996 geleisteten 1765 Arbeitsstunden, welche Zahl mit dem von der Arbeitgeberin für das Jahr 1998 angegebenen Stundenlohn multipliziert sowie - nach Massgabe der Lohnabrechnung pro Dezember 1996 - um prozentuale Zuschläge für Ferienentschädigung und 13. Monatslohn resp. Gratifikation erhöht wurde. Einen Anstieg des Lohnes von 1998 auf das Jahr 1999 hat das kantonale Gericht mit Blick auf die statistisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im Baugewerbe verneint. 
Das Vorgehen der Vorinstanz ist in allen Teilen rechtmässig und sachgerecht. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Eine einigermassen kontinuierliche Lohnentwicklung, welche gegebenenfalls auf ein höheres Valideneinkommen folgern liesse, ergibt sich aus den Arbeitgeberberichten und dem IK-Auszug nicht. Namentlich besteht kein begründeter Anlass, von einer höheren als der vom kantonalen Gericht angenommenen Arbeitsstundenzahl auszugehen. Weiter erscheint eine bevorstehende Anstellung mit einem festen (und höheren) Jahresarbeitspensum in Anbetracht der gesamten Umstände ebenso wenig wahrscheinlich wie ein wesentlicher Anstieg des Stundenlohnes. Sodann trifft es zwar zu, dass das vom kantonalen Gericht angenommene Valideneinkommen unter dem statistischen Durchschnitt im Baugewerbe liegt. Dies ist aber offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Versicherte jeweils weniger als die den Tabellenlöhnen zugrunde gelegten Stunden pro Jahr gearbeitet hat. Dass hiefür bereits gesundheitliche Gründe verantwortlich waren, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 
5.2 Für die Bemessung des trotz gesundheitsbedingter Einschränkung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz mangels erneuter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer zulässigerweise die statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). 
Den hiefür nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen hat das kantonale Gericht in allen Teilen Rechnung getragen, indem es vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 1998 von Fr. 4268.- (LSE 1998, S. 25 Tabelle TA1) ausgegangen ist und diesen Wert auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2004, S. 94 Tabelle B 9) umgerechnet sowie der von 1998 auf 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung bei Männern von 0,1 % (Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93) angepasst hat, was bei dem noch zumutbaren Arbeitspensum von 40 % zu einem Jahreseinkommen (x 12) von Fr. 21'429.70 führt. 
Einer zu erwartenden behinderungsbedingten Verdiensteinbusse sowie allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren kann nach der Rechtsprechung durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 79 Erw. 5b mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat diesen Abzug auf 20 % festgesetzt. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 47'428.- (Erw. 5.1 hievor) und des Invalideneinkommens von demnach Fr. 17'143.75 (Fr. 21'429.70 ./. 20 %) ergibt einen Invaliditätsgrad von 64 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Damit besteht (jedenfalls bis 31. Dezember 2003 [In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision]) Anspruch lediglich auf die zugesprochene halbe Rente. 
 
Ob die Kürzung des Tabellenlohnes höher anzusetzen ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, kann offen bleiben, da der Invaliditätsgrad auch bei Anrechnung des maximal möglichen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) die für eine ganze Rente erforderlichen 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) nicht erreicht. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Verbeiständung sind nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer verfügt nach den von ihm aufgelegten Unterlagen über monatliche Renteneinkünfte aus Invalidenversicherung, Unfallversicherung und beruflicher Vorsorge im Gesamtbetrag von rund Fr. 4700.- zuzüglich Kinderrenten von gut Fr. 900.-. Damit ist es ihm ohne weiteres möglich, die ausgewiesenen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und überdies die Anwaltskosten in diesem Verfahren zu übernehmen, zumal ihm für die Bezahlung der geltend gemachten Schulden, soweit diese überhaupt berücksichtigt werden dürften, gegebenenfalls auch der gewährten Sozialhilfe, Nachzahlungen für Renten und Integritätsentschädigung zur Verfügung stehen. Mangels Bedürftigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung daher, ohne dass deren weitere Voraussetzungen zu prüfen wären, abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: