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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.152/2005 /ruo 
 
Urteil vom 10. August 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV 
(Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Stellvertreter der Präsidentin der III. Zivilkammer, vom 26. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ gebar am 15. Februar 1994 A.________. Bei der Entlassungsuntersuchung vom 19. Februar 1994 zeigte A.________ somatisch und neurologisch keine Auffälligkeiten. In der Folge entwickelte sich A.________ normal. Im Entlassungsbericht von Dr. med. W.________ vom 14. März 1994 wurde ausgeführt: 
"Am Ende der Untersuchung, als das Kind nach dem Anziehen abgelegt wurde, hat es sich für einen kurzen Moment zusammengezuckt als hätte es sich erschrocken. Während dieser Zeit war das Bewusstsein des Kindes da, es zeigte aber einen vertikalen Nystagmus. Das ganze Geschehen hat nicht länger als vielleicht 1-2 Sek. gedauert und hat sich nicht mehr wiederholt. Da man es überhaupt nicht als ein Krampfereignis bewerten kann, haben wir keine weiteren Abklärungen gemacht." 
Am 13. April 1994 und am 8. Juni 1994 impfte Dr. med. X.________, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, A.________ gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis (insgesamt DTP Dreifachimpfung genannt), Hämophilus-Typ Ib, Meningitis und Kinderlähmung. Am Abend des 15. Juni 1994, d.h. sieben Tage nach der zweiten Impfung, wurden bei A.________ Zuckungen der Beine beobachtet, die in ein allgemeines Zittern übergingen und von Bewusstseinsverlust begleitet waren, worauf sie hospitalisiert wurde. Später wurde festgestellt, dass A.________ unter Epilepsie litt. Sie ist heute ein geistig schwer behindertes Kind und zu 100 % invalid. Ihre Mutter ging davon aus, die Krankheit von A.________ sei auf die DTP-Impfungen von Dr. X.________ zurückzuführen, was von ihm bestritten wird. Seine Haftpflichtversicherung zog Prof. Dr. med. Y.________ als Privatgutachter bei, der einen Kausalzusammenhang zwischen den Impfungen und der Krankheit von A.________ verneinte. Demgegenüber hielt der von B.________ beigezogene Privatgutachter, Dr. med. Z.________, die Impfung für die wahrscheinlichste Ursache der Krankheit von A.________. Eine von ihr gegen den Kanton St. Gallen eingereichte Klage auf Zahlung einer Entschädigung gemäss Epidemiengesetz wurde zur Zeit abgewiesen, da noch nicht feststehe, ob und in welcher Höhe ein ungedeckter Schaden verbleiben würde. 
B. 
Am 8. Juni 1999 klagten A.________ (Klägerin 1) und B.________ (Klägerin 2) beim Kreisgericht Gaster-See gegen Dr. X.________ (Beklagter) auf Zahlung von Schadenersatz an die Klägerin 1 und einer Genugtuungs-Summe an die Klägerin 2. 
Im Verfahren reichte der Beklagte eine Stellungnahme von PD Dr. U._______ vom 21. Februar 2000 ein, in der dieser insgesamt die Auffassung von Prof. Y.________ stützte und dem Gutachten von Dr. Z.________ widersprach. 
Nachdem gegen sämtliche im Verlauf des Verfahrens vorgeschlagenen Experten zumindest von einer Partei Einwände erhoben worden waren, ernannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Gaster-See mit Beschluss vom 22. Januar 2002 Prof. Dr. V.________ zum Experten. 
Am 25. Januar 2002 stellten die Klägerinnen ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, es sei ein anderer Experte zu bestellen. Zur Begründung gaben die Klägerinnen insbesondere an, es liege ein Ausstandsgrund vor, da aufgrund des engen Kontaktes zwischen Prof. V.________ und PD U.________ anzunehmen sei, sie hätten den vorliegenden Fall bereits besprochen. Auch sonst habe Prof. V.________ als ehemaliger Vorgesetzter von PD U.________ und Koautor diverser Publikationen als befangen zu gelten. 
Der Gerichtspräsident nahm mit Brief vom 14. Februar 2002 zum Wiedererwägungsgesuch Stellung, wobei er zusammengefasst ausführte, es sei dem Bezirksgericht bekannt gewesen, dass PD U.________ und Prof. V.________ zusammengearbeitet hätten. Dies begründe jedoch keinen Ausstandsgrund. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen gehe der Gerichtspräsident davon aus, dass auf einen formellen Beschluss des Kollegialgerichts über das Wiedererwägungsgesuch verzichtet werde, wobei anzufügen sei, dass ein erstinstanzlicher Beweisbeschluss grundsätzlich nur zusammen mit dem Endurteil mit Berufung angefochten werden könne. Auf telefonische Anfrage hin teilte der Gerichtspräsident der Rechtsvertreterin der Klägerinnen am 22. Februar 2002 mit, ein formeller Entscheid werde im Ergebnis gleich lauten wie der Brief vom 14. Februar 2002. Die Rechtsvertreterin verlangte daraufhin keinen formellen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch. 
In seinem Gutachten vom 17. Juli 2003 kam der Gutachter Prof. V.________ zum Ergebnis, die Impfungen hätten weder zur Erkrankung der Klägerin 1 geführt noch ihren Zustand verschlimmert. In einem Ergänzungsgutachten vom 18. Januar 2004 nahm der Gutachter zu der von den Klägerinnen erhobenen Kritik am Gutachten Stellung. 
Mit Urteil vom 30. November 2004 wies das Kreisgericht Gaster-See die Klage ab. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen kantonale Berufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangten und im Wesentlichen das Begehren stellten, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 Fr. 1'731'854.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 120'000.-- seit 8. Juni 1994 und 5 % Zins auf Fr. 15'231.-- seit 1. April 1997 und der Klägerin 2 Fr. 60'000.-- nebst 5 % Zins seit 8. Juni 1994 zu bezahlen. Weiter stellten die Klägerinnen folgende Anträge: 
- Es seien die vorinstanzlichen Beschlüsse vom 22. Januar 2002 (act. 49) und vom 2. März 2004 aufzuheben und es seien das Gutachten von Prof. V.________ vom 17. Juli 2003 (act. 68a) und das Ergänzungsgutachten von Prof. V.________ vom 18. Januar 2004 (act. 81) aus dem Recht zu weisen, und es sei ein neues Gutachten einzuholen; eventuell sei ein Obergutachten einzuholen. 
- Es sei, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 4. Juli 2000 (act. 22), nicht den Klägerinnen der Beweis der Aufklärungs-Pflichtverletzung, sondern dem Beklagten der Beweis der gehörigen Aufklärung zu auferlegen. 
- Es sei den Klägerinnen 1 und 2 die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Befreiung von der Bezahlung von Vorschüssen, Gerichtskosten und Einschreibgebühren) zu bewilligen und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." 
Mit Präsidialentscheid vom 26. April 2005 wies das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, da es die Berufung als aussichtslos erachtete. 
C. 
Die Klägerinnen erheben staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 26. April 2005 sei aufzuheben und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Befreiung von der Sicherstellung und Bezahlung der Gerichtskosten) zu bewilligen und Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 145 E. 2 S. 147; 129 I 302 E. 1 S. 305). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). 
 
Der angefochtene Entscheid kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, weil er nicht im summarischen Verfahren ergangen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. c ZPO/SG Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N. 4 zu Art. 21). Da kein anderes kantonales Rechtsmittel offen steht, ist die Voraussetzung der Letztinstanzlichkeit gegeben. 
1.3 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb ein Zwischenentscheid, der nur direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2 OG). Ein solcher Nachteil ist in der Regel bei Zwischenentscheiden zu bejahen, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird (BGE 129 I 129 E. 1.1). Da ein solcher Fall vorliegt, ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben. 
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt (vgl. dazu BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Kantonsgericht habe ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 281 ff. ZPO/SG verletzt, der weiter gehe als der verfassungsrechtliche Minimalanspruch von Art. 29 Abs. 3 BV
2.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht und in zweiter Linie durch den bundesrechtlichen Minimalanspruch von Art. 29 Abs. 3 BV geregelt. Art. 282 Abs. 1 ZPO/SG sieht bei der unentgeltlichen Rechtspflege einen weitergehenden Umfang der Kostenbefreiung vor, als der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2a zu Art. 281). Im vorliegenden Fall sind jedoch nur die Anspruchsvoraussetzungen strittig, weshalb Art. 282 Abs. 1 ZPO/SG keine Bedeutung zukommt. 
 
Art. 29 Abs. 3 BV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 122 I 267 E. 2a S. 271). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Begehren gemäss Art. 29 Abs. 3 BV aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 125 II 265 E. 4b, S. 275). 
2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer kantonalen Berufung geltend gemacht, das Kreisgericht Gaster-See habe Art. 8 ZGB verletzt, indem es ihnen mit Beweisbeschluss vom 4. Juli 2000 zu Unrecht den Beweis für die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht des Arztes auferlegt habe. 
 
Das Kantonsgericht ging davon aus, die Rüge sei im Ergebnis aussichtslos, weil ein Rechtsschutzinteresse fehle, da der Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Epilepsie nicht nachgewiesen sei. 
 
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, diese Annahme sei willkürlich, da ihr Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens nicht aussichtslos sei und nicht feststehe, zu welchem Ergebnis ein solches Gutachten führen würde. Demnach sei die Frage des Kausalzusammenhanges noch offen. 
 
Da gemäss E. 2.5 und 2.6 hiernach die Rügen der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Einholung eines neuen Gutachtens aussichtslos sind, ist das Kantonsgericht zutreffend davon ausgegangen, die Rüge bezüglich der Beweislastverteilung sei mangels eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls aussichtslos. 
 
2.4 Die Beschwerdeführerinnen rügten mit kantonaler Berufung, das Kreisgericht habe den Experten Prof. V.________ ernannt, ohne den Parteien zuvor die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen und Einwände zu erheben. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 55 Abs. 1 und Art. 113 Abs. 2 ZPO/SG verletzt worden. Dieser Mangel sei nicht heilbar. 
Das Kantonsgericht ging sinngemäss davon aus, im vorliegenden Fall sei nicht erheblich, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden könne, weil das rechtliche Gehör bereits vor erster Instanz gewährt worden sei. So habe der Gerichtspräsident die von den Beschwerdeführerinnen in ihrem Wiederewägungsgssuch vom 25. Januar 2005 vorgebrachten Einwendungen sowie ihr Begehren, einen anderen Experten zu bestimmen, durchaus entgegengenommen und sich bereit erklärt, den Beschluss dem Gericht zur Wiedererwägung zu unterbreiten. Die Klägerinnen hätten dann jedoch, nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme des Gerichtspräsidenten mit der Fristansetzung von 10 Tagen und einem Telefonat mit ihm, auf eine formelle Wiedererwägung durch das Gericht verzichtet. Dies ergebe sich auch daraus, dass im Schreiben vom 31. Mai 2002 wohl an den Einwendungen gegen den Gutachter festgehalten, nicht aber moniert worden sei, dass der Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch immer noch ausstehe. Dies sei aber zu erwarten gewesen, falls die Beschwerdeführerinnen darauf tatsächlich nicht verzichtet hätten, wie sie dies heute behaupteten. Der Vorwurf, man habe zum Expertenvorschlag nicht Stellung nehmen können, sei unter diesem Umständen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu hören. 
 
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2002 keineswegs geheilt worden. Die St. Galler Zivilprozessordnung kenne das Wiedererwägungsverfahren gar nicht. Es könne daher den Beschwerdeführerinnen nicht ernstlich vorgeworfen werden, sie hätten auf einem Wiedererwägungsentscheid beharren müssen. Zudem habe das Kreisgericht unmissverständlich klargemacht, dass es von seinem Ernennungsentscheid - unabhängig von der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen nicht mehr abrücken werde. Der Zweck des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht in Kenntnis und Abwägung der Einwendungen der Parteien entscheide, sei damit im Verfahren vor dem Kreisgericht im Nachhinein nicht mehr zu erreichen gewesen. Zudem sei von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr geheilt werden könne. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher offensichtlich nicht aussichtslos gewesen. 
 
Sachverständige werden nach Art. 113 ZPO/SG durch den Richter ernannt (Abs. 1), der den Partien Gelegenheit gibt, Vorschläge zu machen und gegen den Vorgeschlagenen Einwendungen zu erheben (Abs. 2). Diese Regelung entspricht dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, der namentlich verlangt, dass eine Person sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern kann (BGE 127 I 56 E. 2b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs ist erforderlich, dass die betroffene Partei ihren Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht allein vor einer Rechtsmittelinstanz, sondern zunächst vor der zum Entscheid zuständigen Behörde vortragen kann, welche danach erneut über die strittige Frage zu befinden hat (vgl. Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts U 53/05 vom 24. Mai 2005 E. 3). 
Im vorliegenden Fall nahmen die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des von ihnen eingereichten Wiedererwägungsgesuches vom 25. Januar 2002 zur Ernennung der Experten Stellung, worauf ihnen der Präsident des Kreisgerichts mit Schreiben vom 14. Februar 2002 mitteilte, dass die von ihnen erhobenen Einwendungen für eine Absetzung nicht genügten. In seinem Urteil vom 30. November 2004 ging auch das Kreisgericht auf die vorgebrachten Einwendungen ein und legte einlässlich dar, weshalb es sie als unbegründet erachtete (vgl. E. 2.5 hiernach). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Einwände gegen den ernannten Experten vor der ersten Instanz anmelden konnten und diese die Einwände prüfte und den Entscheid bezüglich der Ernennung des Gutachters in Kenntnis dieser Einwendungen bestätigte. Daraus ergibt sich, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen bereits vor erster Instanz gewahrt wurde und sich die Frage der Heilung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht stellt. Das Kantonsgericht ist demnach zutreffend von der Aussichtslosigkeit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen. 
2.5 Vor dem Kreisgericht machten die Beschwerdeführerinnen geltend, gemäss Art. 113 Abs. 3 ZPO/SG würden die Ausstandsgründe für Richter sinngemäss auch für Sachverständige gelten. Der Experte habe daher in Ausstand zu treten, weil er befangen sei, da er "Lehrmeister" und "Doktorvater" des Parteigutachters des Beklagten, PD U.________ sei und anzunehmen sei, dass der Experte den vorliegenden Fall mit PD U.________ besprochen habe. Der Experte sei auch vorbefasst, was Formulierungen in seinem Gutachten zeigten, die fast wörtlich aus einem von ihm zusammen mit PD U.________ verfassten Aufsatz aus dem Jahre 1991 entnommen seien. Der Experte sei auch über zehn Jahre Mitglied der STIKO (Ständige Impfkommission) gewesen. Indem das Kreisgericht angesichts der erheblichen Zweifel an der Neutralität des Gutachters keinen neuen Gutachter bestellt habe, habe es auch Art. 115 Abs. 3 ZPO/SG verletzt. 
 
Das Kreisgericht erachtete diese Rügen als aussichtslos. Zur Begründung führte es in seinem Urteil vom 30. November 2004 dem Sinne nach aus, der Experte sei eine im Impfbereich qualifizierte Fachperson, welche in Wissenschaft und Forschung tätig gewesen sei und spätestens seit 1999 nicht mehr der STIKO angehöre. Gegenüber dem Gericht habe er bei der Auftragserteilung bestätigt, dass er nur noch als Gutachter tätig sei. Dem Gericht sei die Zusammenarbeit mit PD U.________ bekannt. Dies sei den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 14. Februar 2002 auch mitgeteilt worden. PD U.________ habe jedoch zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht mit oder für den Experten gearbeitet. Die zitierten gemeinsamen Publikationen mit dem Experten datierten von 1997 und früher. Heute daraus zu schliessen, der Experte arbeite immer noch sehr eng mit PD U.________ zusammen, sei unbegründet. Die Behauptung, der Experte habe diesen Fall mit PD U.________ besprochen, sei durch nichts belegt. Zudem habe PD U.________ die Beschwerdeführerin 1 nicht untersucht. Er habe lediglich zur Klage und Replik der Klägerinnen Stellung genommen. Ein eigentliches Gutachten habe er nicht erstellt. Auch die Behauptung, der Experte sei vorbefasst, stimme nicht. Die im erwähnten Aufsatz von 1991 wiedergegebene Meinung sei durch mehrere wissenschaftliche Studien und einen vom Gutachter am 9. Juli 2004 eingereichten - nicht von ihm verfassten Aufsatz - bestätigt (E. II/1b S. 5 ff.). 
Mit ihrer Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen haben die Beschwerdeführerinnen ihre Rüge der Verletzung von Art. 113 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 3 ZPO/SG erneut vorgebracht, wobei sie an den bereits geltend gemachten Einwänden festhielten, neu anführten, am 19. März 2005 sei zu Ehren des 75. Geburtstags von Prof. V.________ eine Tagung zum Thema "Infektionskrankheiten und Impfungen" durchgeführt worden, wobei unter den teilnehmenden Weggefährten und Schülern des Gutachters auch PD U.________ aufgeführt worden sei. An dieser Tagung habe Prof. V.________ selbst ein Referat gehalten, weshalb bestritten werde, dass er nur noch als Gutachter tätig sei. Zudem habe Prof. V.________ im März 2004 zusammen mit PD U.________ einen medizinischen Aufsatz publiziert, was die Annahme des Kreisgerichts widerlege, die beiden hätten seit 1997 nicht mehr gemeinsam publiziert (Berufung, Rz. 13 - 16). 
 
Das Kantonsgericht setzte sich inhaltlich nicht mit dieser Rüge auseinander, da es davon ausging, die Beschwerdeführerinnen hätten nach der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten auf eine materielle Behandlung des Ausstandsbegehrens vom 25. Januar 2002 durch den dafür zuständigen Spruchkörper verzichtet. Demnach seien sie im Berufungsverfahren mit der Rüge der Verletzung von Art. 113 Abs. 3 ZPO/SG nicht mehr zu hören. 
 
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, diese Annahme des Kantonsgerichts sei willkürlich, weil die St. Galler Zivilprozessordnung das Wiedererwägungsverfahren gar nicht kenne. Vielmehr werde der Sachverständige gemäss Art. 99 ZPO/SG durch Beweisbeschluss ernannt, der grundsätzlich nur zusammen mit dem Endurteil mit Berufung angefochten werden könne. Die vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 113 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 3 ZPO/SG sei nicht aussichtslos, wobei zu beachten sei, dass nach Art. 227 Abs. 2 ZPO/SG im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden könnten. 
 
Ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich auf ihr Ausstandsbegehren bezüglich des ernannten Gutachters verzichteten, kann offen bleiben, weil die Rüge der Verletzung von Art. 113 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 3 ZPO/SG gemäss den überzeugenden Erwägungen des Kreisgerichts als aussichtslos zu qualifizieren ist. Daran vermag auch die von den Beschwerdeführerinnen neu angerufene Publikation des Experten zusammen mit PD U.________ aus dem Jahr 2004 und dessen Teilnahme an der Tagung zu Ehren des 75. Geburtstags von Prof. V.________ am 19. März 2005 nichts zu ändern, zumal das umstrittene Gutachten bereits am 17. Juli 2003 und damit vor diesen Ereignissen abgeschlossen war und daraus nicht geschlossen werden kann, Prof. V.________ sei in allen Punkten mit PD U.________ einer Meinung. 
2.6 Mit ihrer kantonalen Berufung machten die Beschwerdeführerinnen geltend, das Kreisgericht hätte das eingeholte Gutachten als ungenügend im Sinne von Art. 115 Abs. 3 ZPO qualifizieren müssen. Zur Begründung gaben die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst an, der Gutachter sei von der falschen Annahme ausgegangen, die Beschwerdeführerin 1 habe bereits vor Impfungen Zuckungen gehabt. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zur ersten Impfung keine Zuckungen gehabt habe. Frau Dr. T.________ habe im Arztbericht vom 14. März 1994 ausdrücklich erklärt, dass das 1-2 Sek. dauernde Zusammenzucken beim Ablegen nicht als Krampfereignis bewertet werden könne. Zuckungen seien erstmals nach der ersten Impfung aufgetreten, von der Mutter lediglich als Schreckreaktionen gedeutet worden. Der Vorwurf an den Beschwerdegegner gehe dahin, dass er die Mutter nach der ersten Impfung nicht danach gefragt und er daher diese Zuckungen als Ausdruck des Krankheitsbildes der postvakzinalen Encephalopathie nicht als Kontraindikation für die zweite Impfung erkannt habe. Der Gutachter gehe davon aus, dass ein Kind unter drei Jahren eine Hirnhautentzündung haben könne und schliesse aus dem fehlenden Hinweis auf eine entzündliche Reaktion des Gehirns nach der zweiten Impfung, dass die Impfung nicht die Ursache für die Erkrankung sein könne. Dr. S.________ und Dr. Z.________ stellten auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse ab, wonach ein Kind unter drei Jahren keine Hirnhautentzündung haben könne, weil das kindliche Gehirn wegen seiner Unreife bis etwa zum dritten Lebensjahr gar nicht in der Lage sei, auf die durch die Impfung gesetzte Schädigung durch eine Entzündung zu reagieren. Diese Annahme sei entgegen den Behauptungen im Gutachten keineswegs wissenschaftlich überholt. Entgegen den Behauptungen im Gutachten sei nicht bewiesen, dass die DTP-Dreifachimpfung keine Epilepsie auslösen könne. Auch hierzu fehle ein allgemein gültiger positiver Beweis in der Form einer wissenschaftlich anerkannten Studie, welche es jedoch nicht gebe. Zudem habe der Gutachter entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid keine anderen Ursachen für die Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 gefunden. Damit sei die Impfung der einzige erkennbare gesundheitsschädliche Faktor in zeitlicher Nähe zum Ausbruch der Krankheit. Der Kausalzusammenhang sei deshalb mit dem gemäss Bundesgerichtspraxis bei Körperschäden anzuwendenden Beweisgrad der einfachen Wahrscheinlichkeit bewiesen. 
Das Kantonsgericht ging davon aus, der Vorwurf, der Gutachter sei von falschen Tatsachen ausgegangen, sei unbegründet. Als aktenwidrig erweise sich vielmehr die Behauptung, die Beschwerdeführerin 1 habe bis zur ersten Impfung keine Zuckungen gehabt, da im Entlassungsbericht vom 14. März 1994 von einem Zusammenzucken berichtet werde. Im Übrigen erscheine das Gutachten als logisch aufgebaut, widerspruchsfrei in den Gedankengängen, ausführlich und nachvollziehbar begründet und damit als schlüssig. 
 
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen dem Sinne nach geltend, das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, das Arztzeugnis von Frau Dr. T.________ belege, dass die Beschwerdeführerin vor der Impfung einen Krampf bzw. Zuckungen gehabt habe, obwohl in diesem Zeugnis angegeben worden sei, dass die Zuckungen überhaupt nicht als Krampfereignis habe bewertet werden können. 
Auf diese Rüge ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Gutachter letztlich nicht auf die Zuckungen abstellte. Vielmehr hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 18. Januar 2004 klargestellt, dass die Zuckungen für das Ergebnis des Gutachtens nicht Voraussetzung waren. Zudem wäre die Willkürrüge unbegründet, da aus dem angerufenen Entlassungsbericht von Frau Dr. T.________ ausdrücklich hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 1 Zuckungen aufwies, woran nichts zu ändern vermag, dass die Ärztin diese Zuckungen nicht als Krampfereignis wertete. 
 
Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, das Kantonsgericht habe ohne jegliche Begründung angenommen, das Gutachten sei schlüssig, ohne sich mit der daran geübten Kritik - dem materiellen Kernstück der Berufung - auseinanderzusetzen. Dies sei nicht akzeptabel, weil gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts heikle, diskutable Fragen insbesondere zum Inhalt und zur Qualität eines umfangreichen medizinischen Gutachtens nicht in einer summarischen Prüfung vorweggenommen werden könnten, sondern diese dem Sachrichter für eine sorgfältige Prüfung und Interessenabwägung überlassen werden müssten (BGE 89 I 158; 124 I 304 E. 4a). Damit habe das Kantonsgericht aber feststellen müssen, dass das Begehren um eine neue Expertise nicht aussichtslos gewesen sei. 
 
Soweit die Beschwerdeführerinnen mit diesen Ausführungen eine Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht geltend machen wollen, ist die Rüge unbegründet. Das Kantonsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Qualität des Gutachtens erhobenen Einwände als unbegründet und das Gutachten als schlüssig erachtete. Damit ist eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides möglich, weshalb eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht zu verneinen ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 
 
Zur Begründung der willkürlichen Beurteilung des Gutachtens berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Begehren nicht deshalb als aussichtslos betrachtet werden kann, weil die Frage, ob ein Anspruch auf eine Begutachtung bzw. ein Gutachten bestehe, als diskutabel erscheine und unklar sei zu welchem Ergebnis eine solche Begutachtung führen würde (BGE 89 I 158 E. 3). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung, weil bereits ein Gutachten eingeholt wurde und damit nicht der Anspruch auf ein solches bzw. die Einschätzung des künftigen Resultats eines Gutachtens zur Diskussion steht. Auch der von den Beschwerdeführerinnen angerufene BGE 124 I 304 E. 4a S. 308 f. bezieht sich nicht auf die qualitative Überprüfung eines Gutachtens, sondern auf die Beurteilung eines heiklen rechtlichen Problems, dessen Lösung eine besonders sorgfältige Prüfung und Interessenabwägung erfordert. Demnach erweist sich die Willkürrüge insoweit als unbegründet. 
 
Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen gemäss ihrer in der Beschwerde wiedergegebenen Begründung der Berufung zusammengefasst geltend, der Schluss des Gutachters, es sei bewiesen, dass die Impfung nicht zur Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 habe führen können, sei unzutreffend, weil es auf einer in der Wissenschaft umstrittenen bzw. zum Teil als unzutreffend qualifizierten Annahme bezüglich einer möglichen Hirnhautentzündung beruhe und genügende wissenschaftliche Untersuchungen bezüglich der Schädigungen durch Impfungen fehlten. Dazu ist anzumerken, dass selbst wenn gemäss der Annahme der Beschwerdeführerinnen der negative Beweis des Kausalzusammenhangs nicht erbracht werden könnte, damit der positive Kausalzusammenhang noch nicht bewiesen wäre, da dieser Beweis bei ärztlichen Eingriffen entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nicht bloss die einfache, sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen Eingriff und Schaden voraussetzt (BGE 113 Ib 420 E. 3 S. 424, Urteil des BGer. 4C.378/1999 vom 23. November 2004 E. 3.2). Inwiefern dieser Beweis gestützt auf die verfügbaren wissenschaftliche anerkannten Untersuchungen zwingend als erbracht anzusehen ist, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Die Rüge, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, indem es das Gutachten nicht als ungenügend qualifizierte, erweist sich damit als unbegründet. Da kein Fall vorliegt, bei dem sich verschiedene gegensätzliche wissenschaftlich anerkannte Lehrmeinungen entgegenstehen, hat das Kreisgericht entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen auch den Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt, wenn es dem Begehren, neben dem Gutachter als "Schulmediziner" auch einen "Alternativmediziner" als Experten zu ernennen, nicht nachkam. 
2.7 Mit ihrer Berufung machten die Beschwerdeführerinnen geltend, da sich das Gutachten von Prof. V.________ als völlig ungenügend erwiesen habe, sei das geforderte Honorar von Fr. 40'488.40 nicht geschuldet. Die vom Kreisgericht mit Beschluss vom 2. März 2004 vorgenommene Herabsetzung auf Fr. 37'888.40 sei bei weitem nicht ausreichend. Vielmehr sei das Honorar auf das für solche medizinischen Gutachten übliche Mass zu reduzieren. Dabei sei auf den amtlichen Tarif in Art. 3 ff. der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen abzustellen. Der für das Gutachten bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- habe nicht überschritten werden dürfen, zumal das Gutachten mit 28 Seiten unnötig lange ausgefallen sei. 
 
Das Kantonsgericht erachtete diese Rüge als aussichtslos, da es annahm, die Expertenentschädigung richte sich nach Ziff. 521.202 des Gerichtskostentarifs (GKT) und erscheine sehr wohl als angemessen. Die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen käme nicht zur Anwendung, weil der Experte in keine der Kategorien von Personen nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung falle. 
Vor Bundesgericht bringen die Beschwerdeführerinnen dem Sinne nach vor, es werde bestritten, dass das Honorar des Gutachters sich nach Ziff. 512.202 GKT richten würde. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre das Honorar sicherlich nicht im Umfang von Fr. 37'888.40 geschuldet, weil die Entschädigung gemäss dieser Ziffer nach der geleisteten Arbeit erfolge und diese völlig ungenügend sei. Das Begehren um Herabsetzung des Honorars erweise sich demnach nicht als aussichtslos. 
 
Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen unzutreffend ausgelegt haben soll, weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten ist. Zudem erweist sich die Willkürrüge bezüglich der Qualität des Gutachtens gemäss der vorstehenden Erwägung als unbegründet, weshalb das mit dem Ungenügen des Gutachtens begründete Begehren auf Herabsetzung des Expertenhonorars als aussichtslos zu qualifizieren ist. 
2.8 Zusammenfassend ist das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung weder von unzutreffenden rechtlichen noch von willkürlichen tatsächlichen Annahmen ausgegangen, weshalb es den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzte. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig. Ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, weil die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: