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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.68/2002/bie 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Arquint. 
 
Parteien 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Dr. iur. Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29, 
Postfach, 8702 Zollikon, und Rechtsanwalt Bruno Baer, 
Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht ZH, 
 
gegen 
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach 319, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ geriet am frühen Morgen des 8. Januar 1998 auf der Hauptstrasse H1 zwischen Hefenhausen und Müllheim in eine Geschwindigkeitskontrolle. Nach den vorgenommenen Messungen überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 39 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h). 
 
Das Bezirksgericht Weinfelden bestrafte E.________ am 27. Februar 1999 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 3'000.--. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau bestätigte am 2. August 1999 dieses Urteil. Das von E.________ darauf angerufene Bundesgericht wies am 29. Juni 2000 eine staatsrechtliche Beschwerde sowie eine ebenfalls erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese Rechtsmittel eintrat (Verfahren 6P.50/2000 und 6S.234/2000). Ein später eingereichtes Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht am 21. Februar 2001 ebenfalls abgewiesen (Verfahren 6P.138/2000). 
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog E.________ wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung am 29. Juni 2001 den Führerausweis für sechs Monate. Es berücksichtigte dabei, dass es sich um den zweiten Entzug innerhalb von zwei Jahren handelte. Der gegen diese Verfügung ergriffene Rekurs wurde von der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 17. Dezember 2001 abgewiesen. 
B. 
E.________ erhebt gegen den zuletzt genannten Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Erstellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen ersucht um Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 24 Abs. 2 SVG können letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Voraussetzungen für die Ergreifung dieses Rechtsmittels sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
Die vom Beschwerdeführer beiläufig geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt mit seiner hauptsächlich vorgebrachten - nachstehend zu prüfenden (vgl. E. 2) - Rüge zusammen. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid. Er wirft der Rekurskommission vor, zu Unrecht von einer bindenden Wirkung des Strafurteils ausgegangen zu sein und die von ihm neu angeführten Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben. 
2.1 Die Behörden, die über den Entzug des Führerausweises entscheiden, sind grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil, das zum fraglichen Vorfall ergangen ist, gebunden. Sie dürfen davon nur unter bestimmten, in der Rechtsprechung näher bezeichneten Umständen abweichen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie selber Tatsachen feststellen, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat (BGE 121 II 214 E. 3a S. 217; 119 Ib 158 E. 3c/aa S. 163 f.). 
 
Der grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil entspricht es, dass die Entzugsbehörden in der Regel keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen haben. Zu solchen sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind. In diesem Fall müssen die Entzugsbehörden soweit nötig selbständige Beweiserhebungen durchführen (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa S. 164; 103 Ib 101 E. 2b S. 105 f.). 
2.2 Die Geschwindigkeitsüberschreitung, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, wurde mit einem Lasergerät ermittelt. Dabei dienten mehrere Videobilder zusammen mit den Leuchtpfosten am Strassenrand als Grundlage für die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit. Wie aus dem Gutachten des Eidgenössischen Amts für Messwesen vom 1. Mai 1998 hervorgeht, erfolgte ausserdem eine davon unabhängige Ermittlung der Geschwindigkeit anhand der Leuchtpunktabstände der beiden Scheinwerfer des Fahrzeugs. Bei der Bestimmung nach der ersten Methode wurde davon ausgegangen, dass die Distanz zwischen dem zweiten und dritten Leuchtpfosten im Messbereich 44,8 Meter betragen habe. Der Beschwerdeführer bestritt diese Berechnung im Strafverfahren. Die Rekurskommission des Obergerichts wies diese Kritik in ihrem Entscheid vom 2. August 1999 jedoch als unbegründet zurück und hielt fest, dass die Berechnungen gestützt auf das bereits erwähnte Gutachten nachvollzogen werden könnten und sie sich auf eigene Nachmessungen des Experten an Ort und Stelle stützten (E. 2b). Diese tatsächlichen Feststellungen stellte der Beschwerdeführer mit der beim Bundesgericht erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde nicht in Frage (vgl. E. 2 des Entscheids 6P.50/2000 vom 29. Juni 2000). Hingegen machte er im anschliessenden Verfahren betreffend Führerausweisentzug geltend, der Abstand zwischen dem zweiten und dritten Leuchtpfosten sei in Wirklichkeit kleiner als die vom Experten angenommenen 44,8 Meter. Er verwies dabei auf eine Messung der Firma X.________ AG, die eine Distanz von lediglich 36,1 Meter ermittelt hatte. 
2.3 Die Rekurskommission lehnte es im angefochtenen Entscheid ab, zur Distanz zwischen dem zweiten und dritten Leuchtpfosten weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Sie erklärte sich an die Feststellungen des Strafurteils gebunden. Denn im Administrativverfahren könne nicht nachgeholt werden, was der Beschwerdeführer im Strafverfahren vorzubringen versäumt habe. 
 
Diese Auffassung steht mit der dargestellten Rechtsprechung (E. 2.1) nicht im Einklang. Danach haben die Verwaltungsbehörden stets eigene Sachverhaltserhebungen zu unternehmen, wenn klare Anhaltspunkte vorliegen, dass die Feststellungen im Strafurteil nicht zutreffen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob diese ihre Ursache in prozessualen Versäumnissen des Rechtssuchenden haben. Die grundsätzliche Bindung der Verwaltungsbehörden an Strafurteile bezweckt, voneinander abweichende Würdigungen des gleichen Beweismaterials durch Straf- und Verwaltungsinstanzen zu vermeiden (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161 f.). Diese Zielsetzung bedingt nicht, den Rechtssuchenden im Verwaltungsverfahren mit neuen tatsächlichen Einwendungen gänzlich auszuschliessen. Allerdings sind die Entzugsbehörden wie erwähnt zu zusätzlichen Beweiserhebungen nur verpflichtet, soweit hinreichende Anhaltspunkte für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils bestehen. Im Regelfall müssen die Administrativbehörden daher nicht auf Punkte zurückkommen, über die im Strafverfahren Beweise abgenommen wurden. 
2.4 Im vorliegenden Fall fragt sich daher einzig, ob die Rekurskommission auf Grund des neuen Einwands des Beschwerdeführers gehalten war, über die Distanz zwischen dem zweiten und dritten Leuchtpfosten weitere Beweise zu erheben. 
 
Im Strafverfahren wurde über die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung ein Gutachten des Eidgenössischen Amts für Messwesen eingeholt. Darin steht unter anderem, dass die fraglichen Streckenabschnitte nach der Messphase am Standort ausgemessen wurden bzw. dass die notwendigen Distanzen der Leuchtpfosten vor Ort ermittelt wurden. Der Beschwerdeführer zieht zwar in Zweifel, dass der Experte die Abstände zwischen den Pfosten selber nachgemessen habe. Er vermag aber nicht näher aufzuzeigen, warum die wiederholte und völlig klare gegenteilige Aussage im Gutachten unzutreffend sein sollte. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer den Abstand zwischen dem zweiten und dritten Leuchtpfahl bereits im Strafverfahren in Frage. Er berief sich in diesem Zusammenhang aber nicht auf eine eigene abweichende Messung, obwohl er allen Anlass hatte, mit einer solchen seinen Standpunkt zu untermauern. Die Rekurskommission des Obergerichts sah denn auch keinen Grund, die Messungen des Gutachters für fehlerhaft zu halten. In der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer die Distanz nicht mehr in Frage. 
 
Bei dieser Sachlage kommt der neuen Messung der Firma X.________ AG, die der Beschwerdeführer im Administrativverfahren eingereicht hat, kein erhebliches Gewicht zu. Denn sie wurde erst nach mehr als drei Jahren seit dem Vorfall vorgenommen, und ein Vergleich der neuerlichen Messung mit der seinerzeitigen Messanordnung ist nicht mehr ohne weiteres möglich. Jedenfalls vermag die allein eingereichte Grundbuchkopie mit der eingezeichneten gemessenen Distanz die Ermittlungen des Strafverfahrens nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass der Gutachter die Geschwindigkeit nicht einzig auf Grund der fraglichen Distanzvermessung ermittelte. Die Messung der Firma X.________ AG liefert daher keinen klaren Anhaltspunkt, dass die seinerzeitige Geschwindigkeitsermittlung fehlerhaft gewesen ist. Unter diesen Umständen waren die Entzugsbehörden nicht verpflichtet, zu diesem Punkt neue Erhebungen zu tätigen. 
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher als unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das kantonale Verfahren habe übermässig lange gedauert. Dies hätte mit einer erheblichen Reduktion der Entzugsdauer berücksichtigt werden müssen. 
 
Die kantonalen Instanzen setzen die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten fest, da der Beschwerdeführer die hier zu beurteilende massive Geschwindigkeitsüberschreitung innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs begangen hat (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG). Nach der Rechtsprechung kann freilich auch die gesetzliche Mindestdauer ausnahmsweise unterschritten werden, wenn seit der Widerhandlung verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 127 II 297 E. 3d; 120 Ib 504 E. 4). Ob ein Verfahren übermässig lange gedauert hat, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. In der bisherigen Praxis erachtete das Bundesgericht eine Dauer von fünfeinhalb Jahren bei einer groben Verkehrsregelverletzung als zu lange und reduzierte daher die Entzugsdauer unter das gesetzlich vorgesehene Minimum von sechs Monaten (BGE 120 Ib 504 E. 5). 
 
Wie im zuletzt genannten Fall ist vorliegend ebenfalls ein Warnungsentzug wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu beurteilen. Das kantonale Verfahren dauerte bis zum begründeten Entscheid der Rekurskommission rund viereinhalb Jahre, und die Widerhandlung liegt heute über fünf Jahre zurück. Eine so lange Verfahrensdauer erscheint grundsätzlich als problematisch. Sie ist allerdings hauptsächlich durch die vom Beschwerdeführer ergriffenen zahlreichen Rechtsmittel verursacht worden. So hat er im Strafverfahren den Instanzenzug bis zum Bundesgericht ausgeschöpft. Anschliessend hat er um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht und die Entzugsbehörden gebeten, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Auch im Entzugsverfahren hat der Beschwerdeführer alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Vor der Rekurskommission verlangte er auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer den Einwand der fehlerhaften Streckenabschnittsmessung erst nach Abschluss des Strafverfahrens mit einer neuen Messung in Frage stellte und dadurch das Verfahren erheblich verzögerte. Werden diese besonderen Umstände berücksichtigt, erscheint sein Vorwurf einer übermässigen Verfahrensdauer nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 
4. 
Aus diesen Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Mai 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: