Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_909/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 4. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Helsana Unfall AG, Recht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Oktober 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
T.________, geboren 1983, meldete der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana), bei welcher sie für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, dass sie sich am 30. Oktober 2008 beim Volleyball das linke Knie verletzt habe. Nachdem die Helsana zunächst für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, lehnte sie ihre (weitere) Leistungspflicht mit Verfügung vom 7. April 2010 und Einspracheentscheid vom 15. März 2011 ab mit der Begründung, dass das Geschehen weder als Unfall im Rechtssinne noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 ab. 
 
C. 
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und zur unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers aus dem Ereignis vom 30. Oktober 2008 über den 7. April 2010 hinaus. Dazu gehört auch die Frage, ob überhaupt ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Da vorliegend die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro verfügt worden ist, keine Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zur Diskussion steht und es nicht um Dauerleistungen geht, ist die Leistungseinstellung ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund möglich (BGE 130 V 380 E. 2.3 S. 384; vgl. auch in BGE 136 V 2 nicht publ. E. 5.1 des Urteils 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010; Urteil 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2). 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat zunächst hinsichtlich der Frage, ob sich am 30. Oktober 2008 ein Unfall im Rechtssinne zugetragen habe, erwogen, dass es beim geltend gemachten Sprung und der nachfolgenden Landung nicht zu besonders sinnfälligen Umständen gekommen sei. Vielmehr sei die Versicherte erst aufgrund des dabei aufgetretenen stechenden Schmerzes zu Boden gegangen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen ist (BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 3.2 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteile 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.3; 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5), hat sie den Unfallbegriff als nicht erfüllt erachtet. 
 
4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern. Sie bemängelt insbesondere, dass es der Unfallversicherer im Nachgang zur Unfallmeldung vom 5. November 2008 ("Verletzte sich beim Volleyball das linke Knie.") unterlassen habe, den Hergang detailliert zu erheben, und sich allein auf eine Notiz seiner Sachbearbeiterin über ein am 11. März 2010 mit der Versicherten geführtes Telefongespräch gestützt habe. Es war dort folgende Aussage festgehalten worden: "Eben ist nichts passiert; sie sei ganz normal am Volleyball spielen gewesen. Schon etwas aufgesprungen, aber normal gelandet, kein Vertreten oder Umknicken." Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für sie kein Anlass bestanden habe, sich mit dem Unfallereignis auseinanderzusetzen und dieses weitergehend zu dokumentieren, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht zunächst anerkannt habe. Den Beweis, dass sich am 30. Oktober 2008 beim Volleyball etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, könne sie nicht mehr erbringen, was von der Beschwerdegegnerin zu verantworten sei. Die von ihr geltend gemachte Umkehr der Beweislast (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264) fiele jedoch höchstens dann in Betracht, wenn ihr der Unfallversicherer den Nachweis der leistungsbegründenden Tatsache verunmöglicht hätte (SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12 und 13). 
Entscheidwesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin zwar einwendet, es seien aufgrund der ärztlich dokumentierten Distorsion zumindest Anhaltspunkte für einen programmwidrigen Bewegungsablauf gegeben, und diesbezügliche weitere Abklärungen beantragt, jedoch nie von ihrer erwähnten Schilderung des Vorfalls abgewichen ist oder später (ergänzend) besondere Umstände vorgebracht hat. Auch letztinstanzlich zitiert sie ihren Trainer wie folgt: "T.________ wollte nach gelungener Abnahme und einem gelungenen Pass einen Angriff machen, als sie nach der Landung unvermittelt zusammensackte. Ich habe sie sofort ausgewechselt und darauf angesprochen sagte sie mir, sie spüre einen heftigen Schmerz im linken Knie." Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich weder die Versicherte noch ihr Trainer an ein besonderes Vorkommnis zu erinnern und welche weiteren Beweiserhebungen diesbezüglich etwas Neues zu Tage zu fördern vermöchten. Massgeblich für die Beurteilung ist daher nicht die Frage, ob ein entsprechender Beweis noch erbracht werden könne, sondern, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, dass es in den Akten an jeglichen Hinweisen auf ein besonderes Vorkommnis fehlt. Namentlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig gestört hätte (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 f.). Allein der Umstand, dass sich die Versicherte eine Kniedistorsion zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79) 
 
4.3 Bei diesem Ergebnis ist nicht von Belang, dass in den ärztlichen Stellungnahmen wiederholt von einem Distorsionstrauma beziehungsweise traumatischen Knorpelfrakturen (am lateralen Tibiaplateau) die Rede ist und nach Auffassung des Prof. h.c. PD Dr. med. S.________, Klinik X.________, die osteochondrale Läsion des dorso-lateralen Tibiaplateaus "klar unfallbedingter Natur sein dürfte", denn rechtsprechungsgemäss deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004). Dass eine krankhafte Verursachung der Knorpelschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f.), lässt sich den medizinischen Berichten nicht entnehmen. 
 
4.4 Damit fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall ausser Betracht. 
 
5. 
5.1 Gemäss dem - gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG erlassenen - Art. 9 Abs. 2 UVV sind verschiedene Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs und namentlich auch der äussere Faktor erfüllt sein (BGE 129 V 466). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332, U 398/00 E. 2c). 
 
5.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass es gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin an einem benennbaren äusseren Faktor fehlt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es genüge zur Bejahung der Leistungspflicht aus Art. 9 Abs. 2 UVV, dass es beim Volleyball zu einer Gesundheitsschädigung gekommen sei. 
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) ein äusseres Ereignis beim Misstritt beim Volleyballspiel mit den Kindern (Urteil U 92/00 vom 27. Juni 2001 E. 2c), aber auch beim Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332, U 398/00 vom 5. Juni 2001 E. 3a) als erstellt erachtet. In beiden Fällen waren unmittelbar nach dem Ereignis Schmerzen aufgetreten, welche sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellten (Meniskusläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV). Demgegenüber hat es eine Leistungspflicht sowohl aus Unfall als auch aus unfallähnlicher Körperschädigung verneint im Fall des Versicherten, der beim Volleyball in überstreckter Rückenlage einen Schmetterball geschlagen, dabei einen Schmerz im Rücken verspürt hatte und nach der Landung auf die Knie gefallen war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erwogen, dass aussergewöhnliche Körperbewegungen beim Volleyball wegen eines ungenauen Zuspiels, nicht optimal auf das Zuspiel abgestimmten Absprungs des Spielers wie auch bei Angriffen des Gegners durchaus üblich seien und entsprechende Bewegungsabläufe auch trainiert würden. Ballannahmen in überstreckter Rückenlage (Hohlkreuz) mit anschliessender Landung in dieser spezifischen Körperlage kämen häufig vor. Solche Bewegungen fielen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports. Der Versicherte hatte keine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81; 123 V 43 E. 2b S. 45) erlitten (in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 4.2 und 5 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004). 
Ob mit Blick auf die dargelegten bundesgerichtlichen Erwägungen unter Annahme, dass ein in der Aussenwelt auftretendes Ereignis den normalen Bewegungsvorgang der Volleyballspielerin beeinflusst habe, von einem äusseren Faktor gesprochen werden könnte - obwohl nach Angaben der Beschwerdeführerin "nichts passiert" ist - oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage bestand, wie dies für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470, E. 4.3 S. 471; Urteil 8C_546/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.2 in fine), wozu sich das Bundesgericht in den erwähnten Urteilen zum Volleyball jedoch nicht geäussert hat, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. In den medizinischen Berichten ist stets von einer Distorsion des Kniegelenks die Rede, während von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst werden, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; SVR 2009 UV Nr. 34 S. 118, 8C_1000/2008 E. 2.3). Auch hatte sich die Versicherte keinen Meniskusriss (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV) zugezogen, ergab doch die am 16. April 2009 durchgeführte diagnostische Arthroskopie, dass sowohl der mediale als auch der laterale Meniskus intakt waren. Den Berichten über die späteren Abklärungen in der Klinik H.________, in der Klinik X.________ sowie in der Klinik T.________ ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, schloss am 23. März 2010 eine unfallähnliche Körperschädigung ebenfalls aus. Es ist bei diesem Ergebnis nicht weiter auf die Stellungnahme der Klinik X.________ vom 23. April 2010 einzugehen, wonach nicht von einer Knorpelerkrankung ausgegangen werden könne, zumal rechtsprechungsgemäss nicht abzuklären ist, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursachung vorliegt (BGE 129 V 466 E. 2.1 S. 466 f.). 
 
5.3 Es entfällt somit auch eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 UVV
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Februar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo