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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_372/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Mai 2022 (VB.2022.00122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen A.________ (geb. 29. Oktober 1955) verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (nachstehend: Strassenverkehrsamt) am 8. November 2011 sowie am 14. Januar 2019 aufgrund des Lenkens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenem Zustand Massnahmen wegen schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. 
A.________ verursachte am 25. August 2020 in angetrunkenem Zustand einen Selbstunfall. Daraufhin entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 15. März 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 21. Januar 2021 im Rahmen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) den Führerausweis ab 25. August 2020 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem weiteren verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht und der Entscheid über die allfällige Anordnung von Administrativmassnahmen nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids angekündigt. 
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. März 2021 wurde A.________ für den Vorfall vom 25. August 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gegenüber A.________ namentlich gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d und Art. 16d Abs. 2 SVG eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab 25. August 2020 an, wobei es dem Lauf der (dreissigtägigen) Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzog. 
 
B.  
Am Nachmittag des 5. Juni 2021 stellte das Grenzwachtkorps anlässlich einer Zollkontrolle beim Grenzübergang Castasegna fest, dass A.________ seinen Personenwagen von Italien her kommend trotz des ihm entzogenen Führerausweises lenkte. Darüber wurde die Kantonspolizei Graubünden informiert, die A.________ einvernahm. Dieser unterzog sich am 7. Juli 2021 am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Gemäss dem gestützt darauf erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde bei ihm für den Zeitraum von Ende Januar 2021 bis Ende Juni 2021 kein Hinweis auf einen Alkoholkonsum festgestellt und seine Eignung zum Lenken von Motorfahrzeugen bei Einhaltung einer Alkohol-Totalabstinenz mit Kontrolluntersuchungen wieder befürwortet. 
Unter Berücksichtigung, dass A.________ am 5. Juni 2021 trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug führte, ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 in Ergänzung seiner Verfügung vom 15. März 2021 eine ab dem 5. Juni 2021 wirksame Sperrfrist "für immer" an und machte die Wiedererteilung des Führerausweises zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG von einem für ihn günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig. A.________ focht diese Verfügung mit Rekurs an, den die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 2. Februar 2022 abwies. Die dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2022 ab. 
 
C.  
A.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022 aufzuheben. Eventuell sei das Verfahren zur Ansetzung einer angemessenen Sperrfrist an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) jedoch nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft Rügen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stelle das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar, wobei es unerheblich sei, wie viele Meter mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Der Beschwerdeführer habe am 5. Juni 2021 seinen Personenwagen in Italien und im Zoll-areal in Castasegna auf schweizerischem Staatsgebiet geführt, obwohl er sich gemäss seinen Aussagen gegenüber der Bündner Kantonspolizei über seinen Führerausweisentzug im Klaren gewesen sei. Zwar habe er gegenüber dem Strassenverkehrsamt vorgebracht, er habe eine "Trauerfahrt" an den Ort seiner letzten Reise mit seiner (an Krebs verstorbenen) Ehefrau vorgenommen. Seine Behauptung, er habe sich bei der Rückkehr in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, stosse jedoch ins Leere, da er nach eigenen Angaben mitten auf dem schweizerischen Zollgelände angehalten wurde und er daher bei minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen, dass er sich in der Schweiz befand. Mithin sei der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, da ein Verschulden vorliege und keine Rechtfertigungsgründe einschlägig seien.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte diesbezüglich den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG falsch festgestellt, ohne diese Rüge indessen rechtsgenüglich zu begründen. So legt er nicht oder jedenfalls nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie annahm, er hätte beim Befahren des Zollareals bei Castasegna bei minimaler Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass er sich auf Schweizer Gebiet befand. Da er wusste, dass er auf diesem Gebiet aufgrund des ihm entzogenen Führerausweises kein Motorfahrzeug lenken durfte, ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, der Tatbestand des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs sei erfüllt.  
Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass er auch auf italienischem Gebiet keine Motorfahrzeuge lenken durfte, nicht entscheidrelevant. Auf die dagegen erhobenen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden. 
 
3.  
 
3.1. Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 wurden die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Rückfällen deutlich verschärft. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die neu nicht mehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschritten werden können (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Unterschieden wird zwischen dem Führerausweisentzug nach einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Die gesetzliche Abstufung der Mindestdauern der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind.  
Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG (für das Stellen eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises) eine Sperrfrist (frz. délai d'attente) verfügt, die sich nach den in Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG (Kaskadensystem) vorgesehenen Mindestentzugsdauern bemisst (Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.3 und 3.4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3; mit Hinweisen). 
 
3.2. Unter Berufung auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, da der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sanktioniert worden sei, liege aufgrund der neuen schweren Widerhandlung durch das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor. Damit sei die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verbunden. Daran vermöge das Gutachten vom 19. Juli 2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG habe der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer - im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG - zu entsprechen. Mithin belasse das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, gemäss der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts beruhe die Vermutung der fehlenden Fahreignung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG auf der Annahme, dass ein Fahrzeuglenker eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle, weil er zusätzlich zu den innerhalb einer Zehnjahresfrist begangenen wiederholten Widerhandlungen gegen das SVG eine schwere Widerhandlung begangen habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch angesichts seiner nachgewiesenen vollständigen Alkoholabstinenz und der Bejahung seiner Fahreignung durch das verkehrsmedizische Gutachten vom 19. Juli 2021 keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, als er am 5. Juni 2021 auf dem Zollareal in Castasegna ein Motorfahrzeug trotz Führerausweisentzugs gelenkt habe. Aus diesem Verhalten könne daher nicht abgeleitet werden, dass er im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG nicht Gewähr biete, künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Dies zeige der Vergleich mit den von der Vorinstanz zitierten Urteilen (BGE 141 II 220; 139 II 95), die Widerhandlungen betroffen hätten, die zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hätten. Der vorinstanzliche Entscheid führe demnach zu einem unverhältnismässigen Ergebnis, das den Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht werde. Die starre Praxis bezüglich der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der Fahruntauglichkeit sei daher zu überdenken bzw. abzuändern.  
 
3.4. Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 21. Januar 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 2. Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor).  
Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt. 
 
3.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. In der Lehre wird zwar eingewendet, die Kaskadenregelung für Führerausweisentzüge bezwecke, (nur) wiederholte Verkehrsregelverletzungen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sukzessive schärfer zu sanktionieren. Da das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises keine (solche) Verkehrsregelverletzung, sondern einen Verstoss gegen eine amtliche Anordnung darstelle, solle die Kaskadenregelung bei solchen Verstössen, wenn überhaupt, nur bei erneuter Begehung gerade dieser Widerhandlung angewendet werden (ANDREAS A. ROTH, Zur Revision des Strassenverkehrsrechts, Strassenverkehr 4/2020, S. 15 ff., 18 f.; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 64 zu Art. 16c SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 280 f. Rzn. 243 ff.). Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, da die Materialien erkennen lassen, dass der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung der Durchsetzung der Führerausweisentzüge als eine der wirksamsten Massnahmen der Verkehrssicherung bewusst vorsah, dass eine Person, die trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug lenkt, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine schwere Widerhandlung begeht und damit im Kaskadensystem unmittelbar eine Stufe weiter nach unten fällt (Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit besteht diesbezüglich eine klare bundesgesetzliche Regelung, die für das Bundesgericht nach Art. 190 BV massgebend ist (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5.1; 137 I 128 E. 4.3.1: 139 I 257 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 129 E. 4.4). Das Bundesgericht ist demnach an die erkennbare Entscheidung des Bundesgesetzgebers gebunden, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.1; 1C_678/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenso gebunden ist das Bundesgericht an die gesetzgeberische Entscheidung, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer ungeachtet der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht rechtsgenüglich geltend, die von der Vorinstanz angewandten bundesrechtlichen Regelungen verstiessen gegen übergeordnetes Völkerrecht (vgl. BGE 147 IV 182 E. 2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer