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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1288/2017  
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi. 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. März 2017 (460 16 219). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 25. August 2016 wegen Geldwäscherei und mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 450.--. Es sah vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe ab, verwarnte den Beschwerdeführer und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschwerdeführers, beschränkt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede, die Strafzumessung, die Verlängerung der Probezeit sowie die Kostenfolgen, am 14. März 2017 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen. Eventualiter sei von einer Bestrafung abzusehen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das Strafverfahren gegen ihn wegen Geldwäscherei sei als erledigt abzuschliessen und das Strafverfahren wegen mehrfacher übler Nachrede in einem separaten Verfahren weiterzuführen. Er verkennt, dass bereits die Vorinstanz die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Geldwäscherei feststellte (Urteil S. 7), womit dieser nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Gegenstandslos ist auch der prozessuale Antrag um Durchführung eines Schriftenwechsels. Wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, ist die Sach- und Rechtslage klar, weshalb die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
3.   
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgebenden Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). 
 
4.   
Die Vorinstanz hält mit Hinweis auf die erste Instanz fest, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe vom 14. März 2013 an das Obergericht Zürich unter anderem wie folgt über A.________ geäussert: "Allen Ernst: aus der Vorgeschichte unterstelle ich dem Beschwerdeführer einen querulatorischen Charakter mit deutlich aufgezeigter Bereicherungsabsicht, was in allen von ihm angestrebten Verfahren klar zum Ausdruck kommt". Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich habe der Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 unter anderem gesagt: "Es ist die Masche des Privatklägers, die Kosten des Verfahrens in die Höhe aufzublasen. Es ist seine Masche, die Justiz zu missbrauchen für eigene Zwecke, mit Bereicherungsabsicht". Beide Äusserungen würden von einem unbefangenen Adressaten dahingehend verstanden, dass der als Rechtsanwalt tätige A.________ die von ihm jeweils vertretenen Parteirechte in allen Verfahren in unverhältnismässiger Weise dergestalt wahrnehme, dass er in seinem eigenen finanziellen Interesse möglichst viel Honorar einfordern könne. Diese Beschreibung stelle eine objektiv ehrverletzende Tatsachenbehauptung dar, zumal sie nicht nur eine Aussage über die Berufsausübung treffe, sondern auch eine bewusste sowie massive Verletzung von Standesregeln aus Geldgier unterstelle und damit auch den sittlich-menschlichen Charakter von A.________ stark abwerte. Fehl gehe der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bloss die Prozessführung durch A.________ als querulatorisch bezeichnet beziehungsweise von einem querulatorischen Charakter der Beschwerde gesprochen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durch die von ihm gewählte Formulierung zweifellos A.________ persönlich einen querulatorischen Charakter zugeschrieben. Ferner sei es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Äusserungen in diesem Sinne habe äussern wollen und sich auch deren Ehrenrührigkeit bewusst gewesen sei. Da der Beschwerdeführer am 14. März und 2. Mai 2013 jeweils in einem hängigen Verfahren seine Parteirechte wahrgenommen habe, sei es ihm zwar erlaubt gewesen, sich pointiert und in gewissem Masse gar provozierend zu äussern. Allerdings habe er das zulässige Mass überschritten, indem er A.________ sinngemäss die Verletzung von Standesregeln aus Geldgier in allen von diesem geführten Verfahren zugeschrieben habe. Die Unterstellung eines solch unlauteren Verhaltens stelle in der konkreten Konstellation keine sachbezogene Vertretung der eigenen Position dar, zumal damit ein ehrenrühriges Verhalten umschrieben werde, das weit über den Verfahrensgegenstand und den vom Beschwerdeführer legitimerweise vertretenen Parteistandpunkt hinausgehe. Es bestehe vorliegend keine Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB. Ebenso wenig sei es dem Beschwerdeführer gelungen, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zu erbringen (Urteil S. 7 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). 
 
5.  
 
5.1. Nicht zu behandeln sind die Vorbringen, die keinen Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede haben, sondern andere von oder gegen A.________ angestrebte Verfahren betreffen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden einzig das vorinstanzliche Urteil und die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 14. März und 2. Mai 2013 (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere Verfahren, Vorfälle oder Äusserungen bezieht, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden.  
Im Übrigen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen weitestgehend nicht. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, die im kantonalen Verfahren bereits eingenommenen Standpunkte zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu befassen. Zwar rügt er eingangs, "die Nichtanwendung bzw. falsche Auslegung" von Art. 14 StGB, die "Nichtanwendung" von Art. 13 Abs. 1 und Art. 52 StGB, die "unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Form von falscher grammatikalischer Interpretation" seiner Aussage sowie "allfällige prozessuale Verletzungen wie die fehlende Überstellungsverfügung". Ferner schildert er ausführlich, woraus er schliesst, dass A.________ in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Jedoch legt er nur vereinzelt dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Urteil das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. 
 
5.2. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, ist die Beschwerde unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Äusserung des Beschwerdeführers vom 14. März 2013 dahingehend interpretiert, dass er A.________ persönlich einen querulatorischen Charakter zuschrieb. Anders kann seine Formulierung nicht verstanden werden. Dass er in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2012 noch vom "querulatorischen Charakter seiner Beschwerde" schrieb, ändert daran nichts. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie bei der Würdigung der Aussage auf das Verständnis eines unbefangenen Adressaten abstellt. Bei der Beurteilung, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69). Dabei gelangt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer A.________ eine bewusste sowie massive Verletzung von Standesregeln aus Geldgier unterstelle und damit auch dessen sittlich-menschlichen Charakter stark abwertete, was ehrverletzend ist. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass ein Sachverhaltsirrtum oder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Auch bleibt er den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis schuldig. Der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede verletzt kein Bundesrecht. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz beziehungsweise der ersten Instanz verwiesen werden.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind.  
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, weshalb die Verfahren wegen Geldwäscherei und mehrfacher übler Nachrede gemeinsam beurteilt werden, ist er auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) hinzuweisen.  
 
5.5. Unbegründet ist schliesslich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei für die Beurteilung seiner Aussage vom 2. Mai 2013 nicht zuständig, da er diese beim Stadtrichteramt Zürich gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat das Verfahren mit Verfügung vom 13. November 2013, welche der Beschwerdeführer jedoch bei der Post nicht abholte, von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übernommen (kantonale Akten, act. 593 ff.).  
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres