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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_667/2021  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 7. Juni 2021 (ZSU.2020.277/gs/ft). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ gewährte der A.________ AG mit Vertrag vom 25. November 2011 ein Darlehen von Fr. 3,1 Mio. Mit Vereinbarung vom 14. September 2015 trat C.________ ihre Ansprüche gegenüber der A.________ AG im Umfang von Fr. 200'000.-- an B.________ ab. Nachdem die Kündigung des Darlehens mit Schreiben vom 28. November 2016 verfrüht war (Urteil 5A_214/2018 vom 26. April 2019), sprach B.________ mit Schreiben vom 14. November 2019 erneut die Kündigung des Darlehens aus. 
 
B.  
 
B.a. Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamts Möriken-Wildegg vom 21. Januar 2020 betrieb B.________ die A.________ AG (seit 17. November 2017 A.________ AG in Liquidation) für den Betrag von Fr. 219'306.85 nebst 5% Zins seit 31. Dezember 2019 sowie Zahlungsbefehlskosten. Als Grund der Forderung wurde vermerkt:  
 
"Rückzahlung des Darlehens gemäss Vertrag vom 25.11.2011 
Abtretungsvereinbarung vom 14.09.2015 
Kündigungsschreiben vom 14.11.2019" 
 
Die A.________ AG in Liq. erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.b. Das Bezirksgericht Lenzburg wies das Rechtsöffnungsbegehren von B.________ mit Entscheid vom 24. November 2020 ab.  
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von B.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts mit Entscheid vom 7. Juni 2021 teilweise gut und gewährte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19'306.85 nebst 5% Zins seit 21. Januar 2020. 
 
D.  
Die A.________ AG in Liq. ist mit Beschwerde vom 23. August 2021 ans Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2021 im Umfang der teilweisen Gutheissung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 und Art. 90 BGG). Da der angefochtene Entscheid ein Endentscheid (Art. 90 BGG) ist, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47 E. 1.2.2). Angesichts des vorinstanzlich strittigen Umfangs der provisorischen Rechtsöffnung ist der erforderliche Streitwert erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell aus- reichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht worden sein. Die beschwerdeführende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (sog. materielle Ausschöpfung des Instanzenzuges; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Dies gilt auch, wenn die rechtsuchende Partei vorinstanzlich kein Rechtsmittel eingelegt hatte und am Verfahren einzig als Beschwerdegegnerin teilnahm (Urteile 5A_944/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 5A_451/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3; 5A_703/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.1).  
 
2.  
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner gelinge der Nachweis einer gültigen Kündigung des Darlehens und somit der Fälligkeit der Darlehensforderung nicht. Im Umfang der in Betreibung gesetzten Zinsen beseitigte es den Rechtsvorschlag mit der Begründung, die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenen Zinsen seien für den Zeitraum vom 14. September 2015 bis zum 31 Dezember 2019 hinreichend bestimmt und die Höhe des geltend gemachten Zinsbetrages sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt der Umfang der Abtretung der in Betreibung gesetzten Forderungen und damit mithin die Frage nach dem urkundlich nachzuweisenden Gläubigerwechsel. 
 
3.1. Im Streit liegt die Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 mit folgendem Wortlaut:  
 
"Die Zedentin und/oder die D.________ AG beauftragt bzw. beauftragte den Zessionar mit diversen (Anwalts-) mandaten. Als Sicherheit zur Begleichung der damit verbundenen bestehenden und auch künftigen Forderungen schliessen die Parteien folgende Vereinbarung: 
 
1. Zur Deckung sämtlicher Forderungen des von der Zedentin beauftragten Zessionaren dieser gegenüber aus sämtlichen bestehenden und aus sämtlichen künftigen Mandaten, tritt die Zedentin dem Zessionaren ihre Ansprüche gegenüber der A.________ AG (nachfolgend "Ansprüche") im Umfang von Fr. 200'000.- zahlungshalber ab". 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die hinreichende Bestimmbarkeit des Darlehenszinses abgestellt und dabei verkannt, dass die Zinsforderung nicht mit der Vereinbarung vom 14. September 2015 auf den Beschwerdegegner übergegangen sei. Die Abtretung schweige sich über den Gegenstand der Abtretung aus; weder sei das Darlehen, geschweige denn allfällige Zinsen des Darlehens spezifiziert. Selbst wenn unter "Ansprüche" nach Treu und Glauben die von der Beschwerdeführerin bestrittene Darlehensforderung gemeint sei, könne mangels anderweitiger Abrede nur ein Anteil der Darlehensforderung im Umfang von Fr. 200'000.-- gemeint sein und nicht auch noch die darauf anfallenden Zinsen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben. Die in der Beschwerde vorhandenen Aktenbelege verweisen einzig auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Nichtigkeit der Zession (dazu E. 4 unten). Zur Zinsforderung lässt sich den Vorakten einzig entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Argumentation zur Darlehensforderung auch gegen die Rechtsöffnung hinsichtlich Zinsen stellte. Den Umfang des Gläubigerwechsels hat die Beschwerdeführerin weder hinsichtlich der Grundforderung noch hinsichtlich Zins je in Zweifel gezogen, obwohl ihr dies im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Entgegen ihren Annahmen ändert auch die Rechtsanwendung von Amtes wegen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht dargelegt hat, inwiefern die neue rechtliche Argumentation zu Unrecht von der Vorinstanz übergangen worden ist. Die Vorinstanz durfte sich gestützt auf die vorinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Prüfung der Frage der Bestimmbarkeit der Zinsen gemäss Darlehensvertrag beschränken, da die von ihr neuerdings vorgebrachten angeblichen Mängel an der Abtretung der Zinsen auch mit Blick auf die Vermutung gemäss Art. 170 Abs. 3 OR keineswegs offensichtlich sind (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).  
 
3.4. Auf die Rügen hinsichtlich Umfang der Abtretung ist mangels materieller Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 oben).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt die Abtretungsvereinbarung als nichtig und wirft der Vorinstanz vor, die Nichtigkeit nicht beachtet und damit Art. 20 OR verletzt zu haben. 
 
4.1. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sind alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften. Der Betriebene kann sich dabei auch mit rechtlichen Einwänden behelfen und z.B. geltend machen, dass die Schuldanerkennung nichtig sei (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 132 III 140 E. 4.1.2). Das Gericht beachtet im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen, ob die Betreibungsforderung auf einem nichtigen Vertrag beruht. Nichtigkeitsgründe wie Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder der Verstoss gegen die guten Sitten müssen daraus klar hervorgehen oder vom Betriebenen glaubhaft gemacht werden (Urteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweis).  
Dieser Grundsatz gilt auch für die Nichtigkeit der Abtretung, da der nicht in der Schuldanerkennung genannte betreibende Gläubiger die Abtretung der Forderung als Bestandteil des Titels durch Urkunden nachzuweisen hat (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Urteile 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1; 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.1; 5A_567/2010 vom 4. November 2010 E. 2.1; für das definitive Rechtsöffnungsverfahren s. BGE 140 III 372 E. 3.3.3). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin sieht die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 als Folge von diversen Verletzungen von Anwalts- und Standesrecht durch den Beschwerdegegner im Mandatsverhältnis gegenüber der Zedentin - namentlich von Art. 12 lit. a, c und e sowie Art. 12 BGFA. So habe der Beschwerdegegner mit der Abtretung zur Sicherung seiner Honorarforderung einen Interessenkonflikt geschaffen. Er habe es auch unterlassen, seine Klientin über die Bindungswirkung einer solchen Abtretung aufzuklären. Die Abtretung gefährde die wirtschaftliche Existenz der Klientin, binde sie über Gebühr und vereitle ihr jederzeitiges Widerrufsrecht. Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für die Geltendmachung der zedierten Forderung liege nicht vor. Schliesslich bestehe "der dringende Verdacht", dass die Abtretungsvereinbarung "eine verkappte, dissimulierte Erfolgshonorarvereinbarung" darstelle.  
 
4.3. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin können einzig gestützt auf die Urkunden (Darlehensvertrag und Abtretungsvereinbarung) nicht festgestellt werden. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Nichtigkeit vom Amtes wegen zu prüfen, schlägt deshalb fehl. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen auch nicht, die Nichtigkeit der Abtretung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dies würde neben einer Prüfung und Würdigung der tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die Beurteilung der Auswirkungen des angeblich standeswidrigen Verhaltens auf die Abtretung bedingen, wobei zu berücksichtigen wäre, dass die Beschwerdeführerin weder Zedentin noch Zessionarin und mit Blick auf das betroffene Anwalts-Klientenverhältnis eine Drittpartei ist. Die Klärung solcher standesrechtlichen Fragen sprengt die Grenzen des summarischen Verfahrens, weshalb die Vorinstanz diese Vorwürfe zu Recht unberücksichtigt liess (vgl. Urteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.2).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Fälligkeit der Zinsforderung. Sie moniert, der Beschwerdegegner habe die angefallenen Darlehenszinsen gemäss den Angaben im Zahlungsbefehl zur Hauptforderung geschlagen, weshalb diese beiden Forderungen dasselbe Schicksal teilten. Da die Darlehensforderung mangels gültiger Kündigung nicht fällig gestellt worden sei, mangle es den Zinsen ebenfalls an der notwendigen Fälligkeit.  
 
5.2. Dieser Einwand schlägt fehl. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Fälligkeit der Darlehenszinsen vorliegend nicht von der Fälligkeit der Hauptforderung abhängt. Dies ergibt sich aus Art. 2 des Darlehensvertrages, der den Darlehenszins zahlbar bis 30. Januar des Folgejahres unabhängig von der Kündigung des Darlehens fällig stellt. Inwiefern der Beschwerdegegner den Zins zur Hauptforderung geschlagen und ihn damit zu seinen Ungunsten dem Erfordernis einer Kündigung des Darlehens unterstellt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf. Der Verweis auf den Forderungsgrund im Zahlungsbefehl reicht dafür in jedem Fall nicht aus. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gültigkeit der Kündigung ist folglich auch nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt erstmalig vor Bundesgericht den Zahlungsbefehl als nichtig. 
 
6.1. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden - namentlich auch im Verfahren vor Bundesgericht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226; Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe als Forderungsgrund "Rückzahlung des Darlehens gemäss Vertrag vom 25.11.2022" angegeben, was gegen Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verstosse. Die Zinsen blieben unerwähnt. Die Zinsforderung hätte als zweite Forderung in einer eigenen Zeile des Zahlungsbefehls aufgeführt werden müssen.  
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ein Verstoss gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Angabe des Forderungsgrunds gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hat (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18 E. 2a; Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2.). Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin zur Begründung angeführten Urteil 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 nicht, verweist auch dieses Urteil die rechtsuchende Partei hinsichtlich mangelhaften Angaben gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG auf den Beschwerdeweg gemäss Art. 17 SchKG (E. 3). 
 
6.3. Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin inhaltlich eine Rüge von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu erkennen ist, ist auch dieser kein Erfolg beschieden. Die Vorbringen entbehren einer präzisen Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung zur Bestimmbarkeit der in Betreibung gesetzten Darlehenszinsen. Diese hätte aber gerade hinsichtlich der aufgeworfenen Frage nach der hinreichenden Bezeichnung der (Zins-) Forderung unter Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG erfolgen müssen. Mangels hinreichender Begründung kann in der Folge offen bleiben, ob der Zahlungsbefehl mit Blick auf die Bezeichnung der Zinsen nichtig ist.  
 
7. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie für die fälligen Darlehenszinsen Rechtsöffnung erteilte.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst