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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_128/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton St. Gallen, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Rechnungswesen, 
St. Georgenstrasse 13, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Juni 2023 (BES.2023.19-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebnat-Kappel erteilte das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 24. April 2023 für Fr. 2'425.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt gegen verschiedene Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Richter diverser Instanzen (insbesondere auch des Bundesgerichts) Ausstandsbegehren, weil sie sich nicht schon lange bewusst seien, dass die sog. Covid-19-Pandemie eine geplante Sache, also eine "Plandemie" sei. Damit werden keine relevanten Ausstandsgründe geltend gemacht, so dass darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Der für die Berufung in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht und folglich steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat befunden, dass mit den rechtskräftigen Entscheiden des Kreisgerichts See-Gaster vom 19. Mai 2021 und des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2021 definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen würden und sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetze. 
Inwiefern damit verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise zu monieren, dass die Massnahmen des Bundesrates gegen Covid-19 politisch motivierte Hirnwäsche und sanitärer Totalitarismus gewesen und die bisher schweigende Mauer sämtlicher amtierender Schweizer Richter gegenüber sachlichen Argumenten zu Covid-19 grotesk sei. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli