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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 833/02 
 
Urteil vom 21. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
T.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1957, arbeitete seit September 1990 als Kunststoffverarbeiterin bei der Firma B.________ und meldete sich am 16. April 1997 mit dem Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen rechts (erneut) zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse zum Leistungsbezug ab und holte dazu Arztberichte sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin ein. Mit Verfügung vom 13. August 1999 sprach sie der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 1997 befristet bis 30. April 1998 zu. Ab jenem Zeitpunkt betrage der Invaliditätsgrad von T.________ noch 25 %, womit ein Anspruch auf eine Rente entfalle. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2000 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Verfügung in dem Punkt aufhob, als ein Anspruch auf eine Rente ab 1. Mai 1998 abgesprochen wurde. Die Sache wurde zu weiteren umfassenden medizinischen Abklärungen über einen Leistungsanspruch ab 1. Mai 1998 an die Verwaltung zurückgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nach Einholung eines MEDAS-Gutachtens vom 28. Februar 2001 teilte die IV-Stelle T.________ erneut mit, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom Februar 1997 bis April 1998 habe. Ab jenem Zeitpunkt betrage ihr Invaliditätsgrad noch 17 %. Auch ein anlässlich des Anhörungsverfahrens eingebrachter Eventualantrag auf Arbeitsvermittlung wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Stellenvermittlung nicht gegeben seien (Verfügung vom 2. Mai 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine ganze unbefristete Invalidenrente ab 1. Februar 1997, eventuell eine Rückweisung an die Verwaltung zur Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens und subeventuell eine Arbeitsvermittlung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurden, wies die AHV/IV-Rekurskommission mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 ab. 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung lassen sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zu den auf eine befristet ausgerichtete Invalidenrente anwendbaren Grundsätzen über die Revision einer Verfügung (Art. 41 IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI-Praxis 1999 S. 246 Erw. 3a) und zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; 122 V 160), insbesondere eines MEDAS-Gutachtens (BGE 123 V 175 Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Die Vorinstanz geht davon aus, dass mit ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 10. Februar 2000 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis 30. April 1998 bereits entschieden ist, womit sie materiell nur noch einen eventuellen Leistungsanspruch ab 1. Mai 1998 prüfte. Dies obwohl im Verwaltungsakt vom 2. Mai 2002 auch über den Anspruch ab Februar 1997 verfügt worden ist. Hingegen hat die kantonale Rekurskommission das Eintreten auf das darüber hinausgehende Begehren um eine ganze Rente für jenen Zeitraum in formeller Hinsicht nicht verweigert. 
2.1 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Das liegt darin begründet, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (vgl. BGE 125 V 413 mit Hinweisen). 
2.2 Die Massgeblichkeit der revisionsrechtlichen Grundsätze bedingt, dass für die Beurteilung der Rentenaufhebung per Ende April 1998 der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Februar 1997 bis 30. April 1998 zu berücksichtigen ist. Da der eindeutig formulierte Entscheid der Rekurskommission vom 10. Februar 2000 - wonach für den erwähnten Zeitraum zu Recht eine halbe Rente verfügt worden sei - mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist, hat es hingegen damit sein Bewenden. Ob an dieser Teilrechtskraft festzuhalten ist, kann jedoch offen bleiben, da - wie im Folgenden darzulegen sein wird - der Anspruch auf eine halbe Rente bis Ende April 1998 in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. AHI-Praxis S. 278 Erw. 1a und b). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin klagte gemäss Gutachten der Klinik S.________ vom 15. Januar 1998 (Dr. med. N.________, Oberarzt, und Dr. med. R.________, Chefarzt) seit Sommer 1992 über Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels. Im Mai 1994 kamen zusätzlich Kreuzschmerzen hinzu, die rechts in den seitlichen Oberschenkel ausstrahlten. Seit 1993 wechselten dabei Perioden mit unterschiedlichen Graden von Arbeitsunfähigkeit, welche immer wieder von solchen mit voller Arbeitsfähigkeit abgelöst wurden. Aus diesem Grund hat die IV-Stelle ein erstes Gesuch um Rentenzusprechung wegen Nichterfüllung der Wartezeit in einem Vorbescheid vom 1. Juli 1996 abgewiesen. Ab 26. Februar 1996 attestierte Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH, der Beschwerdeführerin eine dauernde Arbeitsunfähigkeit, wobei diese bis Mitte Mai 1996 100 % und ab jenem Zeitpunkt - mit kurzen Unterbrechungen von voller Arbeitsunfähigkeit, unter anderem wegen stationären Rehabilitationsaufenthalten - 50 % betrug. Im Dezember 1997 wurde anlässlich einer Begutachtung in der Klinik S.________ als Ursache der Oberschenkelbeschwerden ein Weichteiltumor am rechten Oberschenkel diagnostiziert. Daneben bestand ein leichtes Lumbovertebralsyndrom bei insuffizienter Rumpfmuskulatur und ein Verdacht auf Osteopenie. Der (gutartige) Tumor wurde im Januar 1998 entfernt. Die Beschwerdeführerin nahm ihre Arbeit in der Folge am 19. Februar 1998 wieder zu 50 % auf. Die Schmerzen im rechten Oberschenkel waren seit der Operation verschwunden, es verblieben die lumbalen Beschwerden. 
Aufgrund der Diagnosen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn ab Februar 1996 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat diese denn auch an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verwertet, womit ihr nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Februar 1997 zu Recht ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zuerkannt worden ist. 
3.2 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich mit der durch die Operation am rechten Oberschenkel verbesserten gesundheitlichen Situation verändert. In ihrem Bericht vom 22. April 1998 erachteten Dr. med. R.________ und Dr. med. N.________ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin ab 1. Mai 1998 als nunmehr noch allerhöchstens um 25 % eingeschränkt; dies, nachdem früher vor allem die Beinschmerzen die Arbeitsfähigkeit limitiert hätten. Aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 28. Februar 2001 besteht eine Schmerzverarbeitungsstörung bei langdauernden körperlichen Erkrankungen und vor allem eine rezidivierende depressive Reaktion mit somatischen Symptomen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch psychiatrisch untersucht. Der psychiatrische Konsiliarius, Dr. med. C.________, erachtet die Arbeitsfähigkeit infolge der psychischen Störungen im Umfang von 20 % vermindert. Es beständen aber keine ernsthaften Gründe gegen eine Teilintegration ins Erwerbsleben. Ein volles Pensum sei angesichts drohender Überforderung in einer Doppelbelastung nicht zu empfehlen. Aus rheumatologischer Sicht beständen aufgrund der objektivierbaren muskulo-skelettalen Befunden für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine wesentlichen Einschränkungen (Teilgutachten Dr. med. H.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH). Unter Beachtung der funktionellen Störungen sei die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten, solche mit ausgesprochener Zwangshaltung, Akkordarbeit oder besondere Stressbelastung, arbeitsunfähig. Zusammenfassend kamen die Ärzte der MEDAS am Spital G.________ zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Erwerbstätigkeit in der Plastikverarbeitung oder jeder andern ähnlich belastenden Tätigkeit eine Stelle im Rahmen von 80 % eines Vollpensums zumutbar. Da das Gutachten umfassend und schlüssig ist sowie den durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genügt (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c), ist für die Invaliditätsbemessung ab Mai 1998 auf die attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine konkreten Argumente vorgebracht, welche an den ärztlichen Schlussfolgerungen Zweifel erweckten könnten. 
4. 
4.1 Gemäss dem auf die vorliegende Konstellation anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Revisionszeitpunkt abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. BGE 128 V 174). 
4.2 Die Invalidenrente wurde per 30. April 1998 aufgehoben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nach der Operation am Oberschenkel im Januar 1998 wesentlich verbessert, womit gegen den Revisionszeitpunkt nichts einzuwenden ist. Damals arbeitete die Beschwerdeführerin zu 50 % bei der Firma B.________. Aufgrund der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, diese Tätigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums auszuüben. Damit kann ohne Einkommensvergleich festgestellt werden, dass ihr Invaliditätsgrad 20 % betragen hat (Prozentvergleich) und somit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfiel. 
4.3 Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 1998 ihre Arbeitsstelle verloren, weil der Arbeitgeber auf Dauer keine Teilzeittätigkeiten akzeptierte. Die Kündigung erfolgte somit aus Invaliditätsgründen. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer anderen Beurteilung des Invaliditätsgrades Anlass geben. Bei der Firma B.________ hätte die Versicherte weiterhin Fr. 41'133.- (Fr. 16.60 x 2288 Std. x 1,0833 [Ferien]) verdient. Da die Beschwerdeführerin nach der Entlassung bis zum Verfügungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Die kantonale Rekurskommission hat überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch an einem anderen angepassten Arbeitsplatz mit keiner über die Reduktion des Pensums hinausgehenden Lohneinbusse rechnen müsste. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, vom Tabellenlohn einen so genannten invaliditätsbedingten Abzug vorzunehmen, dass aber auch bei Berücksichtigung eines solchen von bis zu 25 % kein Invaliditätsgrad resultierte, welcher einen Anspruch auf eine Rente geben würde (Tabellenlohn Fr. 41'100.- : 40 x 41.8 x 80 % x 75 = 37.35 %). Damit wurde die Invalidenrente per 30. April 1998 zu Recht aufgehoben. 
5. 
Eventualiter lässt die Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung beantragen. Dem Berufsberater der IV-Stelle gab sie anlässlich eines Gesprächs vom 8. November 2001 an, sie könne keine Stunde mehr sitzen, stehen oder gehen und unter diesen Umständen nicht mehr arbeiten. Aus diesen Gründen habe sie auch einen von der Arbeitslosenversicherung angebotenen Deutschkurs nicht mehr besuchen können. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt subjektiv nicht eingliederungsfähig war, womit die Verwaltung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht abgelehnt hat. Sollte sich dieser Umstand nach Verfügungserlass geändert haben, steht es ihr jederzeit offen, sich erneut an die IV-Stelle zu wenden. 
6. 
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet, aber nicht geradezu als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung wenn nicht notwendig, so doch geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schweizerischer Baumeisterverband, Zürich, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: