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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 24/03 
 
Urteil vom 26. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
O.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 20. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
O.________, geboren 1959, arbeitete seit 1985 als Bauarbeiter für die Firma B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 4. Februar 1997 schlug er sich beim Arbeiten mit einem Hammer auf das rechte Knie; der im Verlauf des gleichen Tages aufgesuchte Dr. med. G.________, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, überwies ihn an das Spital X.________, welches eine Kniekontusion rechts und eine Patella bipartita diagnostizierte, wobei die Patellafraktur von Dr. med. G.________ als "nicht frisch" erachtet wurde, was das Spital X.________ mit Bericht vom 9. April 1997 bestätigte. Wegen der anhaltenden Knieschmerzen war O.________ vom 7. bis 23. April 1997 im Spital X.________ hospitalisiert; zudem fand am 11. Juni 1997 in diesem Spital am rechten Knie eine diagnostische Kniearthroskopie sowie eine partielle Patellektomie statt. Die SUVA zog zahlreiche Arztberichte bei, veranlasste vom 1. bis 29. Oktober 1997 einen Aufenthalt in der Klinik Y.________ und liess O.________ vom SUVA-Arzt Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialärztlich untersuchen (Bericht vom 2. Februar 1998). Mit Verfügung vom 19. Februar 1998 reduzierte die SUVA das bisher in vollem Umfang ausgerichtete Taggeld mit Wirkung ab dem 3. März 1998 auf 50 %, was mit Einspracheentscheid vom 23. September 1998 bestätigt wurde, nachdem die SUVA im Einspracheverfahren den Bericht vom 2. Juni 1998 über die spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. S.________, Oberarzt der Klinik für Orthopädie des Spitals L.________, sowie mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, beigezogen hatte. Gegen den Einspracheentscheid von September 1998 wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 
 
Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 stellte die SUVA ihre Leistungen per Ende Februar 1999 ein, teilte O.________ jedoch - nach erhobener Einsprache und dem Beizug diverser Arztberichte - mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 mit, dass der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne und die Verfügung von Februar 1999 deshalb als gegenstandslos zu betrachten sei. In der Folge zog die SUVA das (von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene) Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes A.________ (SPD) vom 21. September 1999 bei und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 24. November 2000 sowie Ergänzung vom 24. Juli 2001). Mit Schreiben vom 10. September 2001 stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Oktober 2001 ein und sprach O.________ mit Verfügung vom 8. November 2001 mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine Invalidenrente von 25 % zu, da eine vorwiegend sitzende, leichtere Arbeit ganztags mit voller Leistung zumutbar sei; die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung wurde abgelehnt, weil die Unfallrestfolgen die Integrität nicht erheblich beeinträchtigten. Die Verfügung wurde durch Einspracheentscheid vom 15. März 2002 bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2002 ab. 
C. 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Rente von mehr als 25 %, eine angemessene Integritätsentschädigung sowie rückwirkend ein ganzes Taggeld zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier: 15. März 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Im Einspracheentscheid vom 15. März 2002 hat die SUVA den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116 V 248 f. Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen bleibt zunächst, dass ein Versicherter Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung hat, wenn er wegen des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). 
 
Es ist weiter zu ergänzen, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt. Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse, davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf Taggelder, Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, welche der geklagten Gesundheitsschäden adäquat kausale Unfallfolgen sind. 
3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich aufgrund der geringfügigen somatischen Unfallfolgen am linken Knie ein Invaliditätsgrad von 25 % ergebe, während der geklagte psychische Gesundheitsschaden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang zum Unfall von Februar 1997 stehe; im Übrigen liege keine erhebliche Integritätseinbusse vor, die eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass vorliegend eine Trennung zwischen organischen und psychischen Unfallfolgen nicht möglich sei, sondern die geklagte schwere sensorische Störung mit Schmerzchronifizierung vielmehr einen Organschaden darstelle, der durch den Unfall mitverursacht worden sei; im Weiteren liege eine operationsbedingte weitere Körperschädigung vor, für welche die SUVA einzustehen habe. Aber auch bei Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen sei die Adäquanz des geklagten psychischen Gesundheitsschadens zu bejahen. 
3.2 Dr. med. D.________ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 24. November 2000 einen Status nach anterolateraler Patellakontusion bei Patella bipartita rechts, einen Status nach Arthroskopie und Entfernung eines Patellafragments rechts, einen Status nach Patellakontusion links 1985 sowie eine schwere sensorische Störung mit Schmerzchronifizierung; gemäss Ergänzungsbericht des Gutachters vom 24. Juli 2001 sei dem Versicherten aufgrund der rein organischen Unfallfolgen eine geeignete, leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags mit normaler Leistung zumutbar. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Unfallfolgen ist der Bericht vom 24. Juli 2001 - gerade auch im Zusammenhang mit dem Gutachten von November 2000 - für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte aus somatischen Gründen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 
3.3 Der von Dr. med. D.________ festgestellte körperliche Gesundheitsschaden ist - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - von den geklagten psychischen Beschwerden zu unterscheiden, die im Gutachten des SPD vom 21. September 1999 als "anhaltende Schmerzen nach einer Kontusion am 4.02.1997, die vom Patienten konflikthaft als invasiver Eingriff in seine körperliche Integrität verarbeitet wurde (ICD-10: F45.4)" diagnostiziert werden: Im orthopädischen Gutachten vom 24. November 2000 wird zwar eine schwere sensorische Schädigung mit Schmerzchronifizierung als "Organschädigung" diagnostiziert, jedoch spricht Dr. med. D.________ auch von einer "Operationsverarbeitungsstörung", was einen - durch den SPD mit Gutachten vom 21. September 1999 diagnostizierten - psychischen Gesundheitsschaden darstellt. Dies deckt sich mit den Ausführungen im Ergänzungsbericht des Dr. med. D.________ vom 24. Juli 2001, wonach sich der Hammerschlag "nicht in einer fassbaren relevanten Schädigung des Kniegelenkes ausdrückt (organisches Leiden), sondern in einem manifesten Fähigkeitsverlust"; der Experte hat mit andern Worten - wie schon der SUVA-Arzt Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 2. Februar 1998 und auch die übrigen den Versicherten behandelnden oder untersuchenden Ärzte - kein entsprechendes organisches Substrat für die geklagten Schmerzen gefunden. Läge nach Ansicht des Experten wirklich ein organisches Leiden vor, hätte er ohne Zweifel den Beizug eines Neurologen verlangt, damit dieser eine somatische Grundlage für die Schmerzchronifizierung abkläre. Gemäss Ergänzungsbericht vom 24. Juli 2001 zweifelt Dr. med. D.________ denn auch, ob es sich bei der von ihm diagnostizierten schweren sensorischen Schädigung mit Schmerzchronifizierung um ein organisches Leiden handle. Es ist somit davon auszugehen, dass ein vom Knieschaden zu unterscheidendes psychisches Leiden vorliegt. Dessen adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall von Februar 1997 kann jedoch ohne weiteres verneint werden, da der Schlag mit dem Hammer auf das Knie, der keine Hautverletzungen oder Ergüsse zur Folge hatte, als leichter Unfall aufzufassen und somit nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a, vgl. Erw. 2 hievor). Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der psychischen Beschwerden darstellt, ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Damit kann auch offen bleiben, ob der geklagte psychische Gesundheitsschaden immer noch Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat; so hat denn der SPD im Gutachten vom 21. September 1999 eine Arbeitsunfähigkeit in (zur angestammten Arbeit auf dem Bau) alternativen Tätigkeiten bloss für die nächsten ein bis zwei Jahre angenommen und festgehalten, dass sich die psychische Situation mit der Zeit entspannen könne. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. 
3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die geklagten psychischen Beschwerden auch nicht auf eine Schädigung während der Heilbehandlung zurückgeführt werden, für welche die SUVA gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG einstehen müsste. Denn die psychischen Beschwerden sind schon vor der am 11. Juni 1997 im Spital X.________ durchgeführten - und als Schädigung geltend gemachten - Patellektomie aufgetreten: So spricht das Spital X.________ bereits im Bericht vom 9. April 1997 davon, dass eine psychogene Überlagerung nicht auszuschliessen sei, was durch das Gutachten des SPD vom 21. September 1999 schlussendlich bestätigt wird, ohne dass die Operation vom 11. Juni 1997 als Ursache erwähnt wird. 
3.5 Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Februar 1997 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist (vgl. Erw. 3.3 hievor), bemisst sich die Leistungspflicht der SUVA einzig nach den (geringen) somatischen Einschränkungen (vgl. Erw. 3.2 hievor). 
3.5.1 Betreffend Invalidenrente ist die von SUVA und Vorinstanz anhand konkreter Arbeitsplatzbeschriebe vorgenommene Festsetzung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) nicht zu beanstanden, da auf die körperlichen Einschränkungen genügend Rücksicht genommen wird; ebenso ist das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmt worden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese beiden Einkommen denn auch nicht bestritten. Somit ist der vom kantonalen Gericht und der SUVA auf 25 % festgelegte Invaliditätsgrad zu bestätigen. 
3.5.2 Da nur geringe somatische Unfallfolgen vorliegen, ist das (bis zum Rentenbeginn ausgerichtete) Taggeld nicht rückwirkend zu erhöhen. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vorliegend Art. 36 Abs. 1 UVG nicht anwendbar, da für das Taggeld einzig das Knieleiden - nicht aber die geklagten psychischen Beschwerden - massgebend ist; es liegt somit gar keine Kürzung des Taggeldes vor, sondern es geht um die Festlegung des für das Taggeld massgebenden Gesundheitsschadens (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). 
3.5.3 Schliesslich besteht mangels adäquat kausalem Zusammenhang zum Unfall vom Februar 1997 auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die geklagten psychischen Beschwerden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten weiteren psychiatrischen Abklärungen sind aus diesem Grund nicht notwendig, wie auch offen bleiben kann, ob der psychische Gesundheitsschaden überhaupt noch vorliegt (vgl. Erw. 3.3 in fine hievor). Bezüglich des Knieleidens halten sowohl der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 4. Februar 1999 wie auch der Gutachter Dr. med. D.________ im Ergänzungsbericht vom 24. Juli 2001 klar fest, dass keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität besteht, so dass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgewiesen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 26. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: