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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_265/2009 {T 0/2} 
 
Urteil vom 5. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
K._________, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K._________, geboren 1959, erlitt am 29. September 2005 einen Arbeitsunfall. Er wurde aus offenbar nicht restlos geklärten Gründen durch eine abgelegte Betonfräsmaschine verletzt, wobei er sich am linken Knie eine 10cm lange Hautverletzung (schräg von lateral kranial nach medial kaudal oberhalb der Patella verlaufend) mit Quadrizepssehnendurchtrennung und an der linken Hand Wunden dorsal über dem Grundglied des Zeigefingers und in der Interdigitalfalte zwischen Daumen und Zeigefinger mit einer Durchtrennung des radialen Gefässnervenbündels des Zeigfingers und einer 50%igen Durchtrennung des radialen Strecksehnenapparates über der Grundphalanx des Zeigfingers zuzog. K._________ wurde im Spital X._________ operiert und am 5. Oktober 2005 nach komplikationslosem Verlauf und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und entrichtete Taggelder. Nach einem Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 14. März bis zum 11. April 2006 und einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. W.________ am 18. Juli 2006 schloss die SUVA den Fall ab und sprach dem Versicherten am 24. Oktober 2006 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 13% und am 20. Februar 2007 unter Annahme, dass eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 21% zu. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2007 bestätigte sie die beiden Verfügungen. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Februar 2009 ab. 
 
C. 
K._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.2 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) sowie die dafür vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Mit der Beschwerde wird, wie schon vor der Vorinstanz und mit weitgehend gleicher Eingabe, im Wesentlichen geltend gemacht, dass die SUVA den Fall zu früh abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2006, auf welche sich die SUVA bei der Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung stützt, sei der Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen und es habe damals deshalb noch nicht abschliessend festgestellt werden können, welche Arbeiten der Beschwerdeführer auf Dauer noch würde ausführen können. Gerügt wird dabei nicht der Beweiswert des entsprechenden Berichts vom 20. Juli 2006, sondern lediglich, dass die Untersuchung zu früh erfolgt sei. Eine eingehende berufliche Abklärung oder Umschulungsmassnahmen seien bis heute nicht vorgenommen worden. Die von der SUVA herangezogenen DAP-Tätigkeiten könne er aufgrund seiner Behinderungen nicht ausüben. Schliesslich wird, mit gleicher Begründung, die Neufestsetzung der Integritätsentschädigung beantragt. 
 
4. 
Aus dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 20. Juli 2006 geht bezüglich Befunde und Restfolgen folgendes hervor. Am linken Zeigfinger stellte der Kreisarzt eine leichte Bewegungseinschränkung in den Interphalangealgelenken fest mit unvollständigem Faustschluss und Einrollen des Zeigefingers. Die Narbenverhältnisse waren reizlos. Der ganze Finger war leicht verschmächtigt, die Haut gespannt, ohne wesentliche trophische Veränderungen, die Mikrozirkulation unauffällig. Des Weiteren bestand eine Sensibilitäts- und Kraftminderung. Am linken Kniegelenk fand sich eine ausgeprägte Quadrizeps-Atrophie. Die Weichteil- und Narbenverhältnisse waren unauffällig, die Patella frei verschieblich; jedoch bestand ein retropatelläres Reiben und eine leichte Kompressionsdolenz, des Weiteren eine Kraftminderung und Gangbild-Veränderung mit leichter Bewegungseinschränkung. Die Bandstabilität war jedoch erhalten. 
 
Nach Einschätzung des Kreisarztes war die angestammte berufliche Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Indessen sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich und vollschichtig zumutbar, wobei Dr. med. W.________ ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil erstellte. 
 
5. 
5.1 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 erkannt, dass der Unfallversicherer den Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in dem Zeitpunkt abzuschliessen hat, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (E. 4.3 S. 115). 
 
5.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Akten übereinstimmend, dass mit therapeutischen Massnahmen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden kann. Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. B._________ vom 9. April 2007, wonach dem Versicherten eine Pflegebedürftigkeit drohe, wenn er nicht mindestens einmal pro Woche angehalten werde, die lädierten Glieder zu bewegen und zu belasten, nichts zu ändern. Der noch im Frühjahr 2006 geplante Aufenthalt in der Orthopädischen Klinik B.________ wurde vom Hausarzt als nicht mehr sinnvoll erachtet, nachdem eine Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) ergeben hatte, dass die Kreuzbänder intakt seien. 
 
5.3 Des Weiteren kann sich der in Art. 19 Abs. 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, rechtsprechungsgemäss nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil U 90/01 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3). Dies ist hier indessen nicht der Fall, nachdem dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die SUVA bemüht hat, dem Beschwerdeführer eine Stelle zu vermitteln. 
 
5.4 Damit hat die SUVA den Fall zu Recht per Ende März 2007 abgeschlossen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand nach der kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2006 bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) verschlechtert hätte. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 
 
5.5 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die prospektive Festsetzung der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss zulässig ist. Sie wäre einer Überprüfung ex post zugänglich, wobei im Einsprache- und Beschwerdeverfahren insbesondere geltend gemacht werden könnte, die Prognose habe sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung als falsch erwiesen (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2). Diese Frage hätte sich allenfalls stellen können, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Stelle angetreten hätte, was er jedoch - zumindest bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides - nicht getan hat. Er begründet seinen Einwand, seine Restarbeitsfähigkeit nicht im geforderten Umfang verwerten zu können, mit seinen Schmerzen. Diese wurden jedoch schon von Dr. med. W.________ erwähnt, wobei er den Einsatz von Medikamenten nach Bedarf als genügend erachtete. Sollte der Beschwerdeführer in einer konkreten neuen Arbeitssituation in der Tat nicht vollzeitlich arbeitsfähig sein, stünde es ihm frei, dannzumal bei der SUVA ein Revisionsbegehren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG einzureichen. 
 
5.6 Da der Beschwerdeführer den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 20. Juli 2006 abgesehen von den bereits entkräfteten Einwänden nicht weiter beanstandet und auch keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit seiner Einschätzung bestehen, ist mit der Vorinstanz auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen. 
 
6. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. 
 
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass die von der SUVA zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP-Tätigkeiten seinem Leiden nicht angepasst seien. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, nachdem das kantonale Gericht die von der SUVA vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens mittels Beizuges eines Tabellenlohnes verifiziert (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) und festgestellt hat, dass der statistische Durchschnittslohn selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) höher liegt als das von der SUVA anhand von DAP-Blättern ermittelte Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, dass er nicht in der Lage sei, ein 100%-Pensum zu versehen, welcher Einwand jedoch bereits entkräftet wurde (oben E. 5). 
 
Da der Einkommensvergleich im Übrigen nicht bemängelt wird, ist mit der SUVA von einem - durch die Vorinstanz im Ergebnis bestätigten - Invaliditätsgrad von 21% auszugehen. 
 
7. 
Gerügt wird schliesslich die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung, soweit sie das linke Knie betrifft. 
 
7.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in Anhang 3 zur UVV Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 
 
7.2 Was das Zusammenwirken von Arzt einerseits und Versicherer beziehungsweise - im Streitfall - Gericht anderseits bei der Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung betrifft, ist die Erhebung des medizinischen Befundes der hiefür erforderlichen Sachkenntnisse wegen rechtsprechungsgemäss Aufgabe des Arztes und nicht des Richters, der die Angaben des Spezialisten dazu - nur, aber immerhin - würdigt (vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.). Dass Verwaltung und Gericht sich an die medizinischen Angaben des Arztes zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Mediziners ist. Im Gegenzug hat sich der Rechtsanwender insofern an Grenzen zu halten, als im Bereich der Integritätsentschädigung der nicht von ihm zu erbringende Einsatz medizinischen Wissens für die Leistungsbeurteilung einen sehr hohen Stellenwert hat. Gelangt er im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht. Dagegen ist es nicht zulässig, dass das Gericht die massgebenden Gesichtspunkte ausser Acht lässt und, anstelle der medizinischen Befunderhebung, anderen Motiven und Umständen den Vorzug gibt (Urteil U 235/98 vom 15. Oktober 1999 E. 4 a). 
 
7.3 Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen hat sich das kantonale Gericht bereits einlässlich und zutreffend geäussert. Gemäss Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ sind die Funktionseinschränkungen des linken Knies durch strukturelle Veränderungen mit Atrophie am Oberschenkel und Knorpelveränderungen bedingt, wobei der Bewegungsablauf jedoch unauffällig ist. Zum Vergleich zieht Dr. med. W.________ die in SUVA-Tabelle 2 genannten Funktionsstörungen mit Beweglichkeit des Knies zwischen 0° und 90° und solche mit Patellektomie heran, welche eine Entschädigung von 10% beziehungsweise 5 bis 10% vorsehen, sowie die in Tabelle 5 angeführte Femoropatellar-Arthrose, die mit 5 bis 10% zu entschädigen ist. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers hat der Kreisarzt sämtliche Einschränkungen des Knies berücksichtigt, und es bestanden keine Anhaltspunkte für eine drohende Verschlimmerung. Somit ist seine Einschätzung des Integritätsschadens mit 10% in Anlehnung an die genannten, in den Tabellen 2 und 5 ausdrücklich genannten Störungen beziehungsweise Arthrosen (welche Schädigung hier indessen nicht vorliegt) schlüssig, was vom Beschwerdeführer letztlich auch gar nicht bestritten wird. Der subjektiven Auffassung des Versicherten selber, welcher die bei ihm vorliegenden Einschränkungen eher mit einer schweren (mit 30-40% zu entschädigenden) Pangonarthrose vergleichen will, ist nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 7.2) nicht zu folgen. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher auch diesbezüglich, und der Einspracheentscheid der SUVA ist in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen. 
 
8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Oktober 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo