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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_486/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 22. Mai 2018 (VD.2018.12). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Juli 2018 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. Mai 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die dabei zulässigen Beschwerdegründe; die Verletzung blossen kantonalen Rechts fällt nicht darunter, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz den Rückerstattungsentscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 26. September 2017 über Fr. 15'744.- nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 2'617.45 bestätigte, weil 
a) der seit Juli 2012 eine monatliche Altersrente des türkischen Staates beziehende Beschwerdeführer dies der Sozialhilfebehörde in pflichtwidriger Weise erst am 8. Januar 2015 mitgeteilt habe und 
b) dadurch die unrechtmässige Auszahlung von Sozialhilfegeldern im vom Departement festgelegten Umfang erwirkt habe, was gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG/BS eine Rückforderung dieser Gelder erlaube, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, es insbesondere nicht ausreicht, die Rechtmässigkeit der Rentenleistungen aus der Türkei in Abrede zu stellen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern dies für die vorliegend allein zu beantwortende Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialhilfebehörde ihm tatsächlich zugeflossene Gelder verschwiegen hat, von Belang sein soll, 
dass es ebenso wenig genügt, von der Vorinstanz ausdrücklich vom Streitgegenstand Ausgenommenes (Behandlung eines Erlassgesuchs nach § 19 Abs. 2 SHG/BS) letztinstanzlich zu thematisieren, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern dieses Vorgehen des kantonalen Gerichts verfassungswidrig sein soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juli 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel