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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 130/04 
 
Urteil vom 10. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 18. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau S.________, Inhaber der Einzelfirma X.________, zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/AlV-Beiträge und von Beiträgen an die kantonale Familienausgleichskasse im Gesamtbetrag von Fr. 21'674.10, einschliesslich Verwaltungskosten, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2001, auf den D.________ in den Jahren 1996 bis 1999 ausgerichteten Entgelten. 
Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ab, nachdem es das Verfahren am 19. April 2001 bis zum Vorliegen des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zurzach vom 14. Mai 2003 im Strafprozess gegen D.________ sistiert und die Akten des Strafverfahrens beigezogen hatte. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Nachzahlungsverfügung seien aufzuheben. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich die als Mitinteressierte beigeladene D.________ zur Sache äussert, ohne einen Antrag zu stellen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die hier massgebende, vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts am 1. Januar 2003 geltende Rechtslage zur Abgrenzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG vom massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), von welchem gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG paritätische Beiträge zu entrichten sind, unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 172 f. Erw. 3c, 283 Erw. 2b; AHI 2003 S. 361 Erw. 3.1 und S. 368 Erw. 2.1, 1998 S. 59 Erw. 4a) zutreffend und umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
3.2 Im Wesentlichen gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zurzach, aber auch in Würdigung der Aussagen der Verteidigung, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass D.________ von 1996 bis 1999 als unselbstständig Erwerbende für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, weshalb sich die Nachzahlungsverfügung als rechtens erweise. 
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Merkmale, welche für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen könnten, sind nicht erfüllt. Insbesondere tätigte die Beigeladene keine erheblichen Investitionen, benützte keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftigte kein Personal und trug kein Unternehmerrisiko. 
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt. Sie hat ihrem Entscheid nicht einseitig die Sichtweise der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt, sondern namentlich auch die Darstellung des Beschwerdeführers selbst und weiter ausdrücklich auch die Aussagen der Verteidigung im Strafverfahren mit berücksichtigt. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen Nebenpunkte, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, oder stellen Wiederholungen von Argumenten dar, welche im kantonalen Gerichtsentscheid mit zutreffender Begründung bereits entkräftet wurden. Zum zentralen Punkt im Zusammenhang mit dem streitigen Beitragsstatut - den charakteristischen Merkmalen selbstständiger Erwerbstätigkeit (Erw. 3.2 hievor) - lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jegliche Ausführungen vermissen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und D.________ zugestellt. 
Luzern, 10. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: