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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 397/00 
 
Urteil vom 20. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Louis Scheurer, Monbijoustrasse 73, 3000 Bern 23, 
 
gegen 
 
1. O.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber, Praxisgebäude Wyde, Wydenstrasse 11, 4704 Niederbipp, 
2. S.________, 1957, Beschwerdegegnerinnen 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 6. Oktober 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1957 geborene S.________ war seit 1. Januar 1986 als Betreiberin eines «Sekretariats-Service» der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbstständigerwerbende angeschlossen. Im Zeitraum 1995 bis 1998 arbeitete sie u.a. auch für die Firma O.________ AG, einem der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber angeschlossenen Unternehmen. 
 
Gestützt auf den Bericht vom 15. November 1999 über die Arbeitgeberkontrolle vom 2. November 1999 bei der O.________ AG verfügte die Verbandsausgleichskasse am 14. März 2000 die Nachzahlung von paritätischen und FAK-Beiträgen einschliesslich Zins von insgesamt Fr. 36'850.35 auf den 1995 bis 1998 an S.________ bezahlten Entgelten. 
B. 
In Gutheissung der von der O.________ AG und von S.________ hiegegen erhobenen Beschwerden hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Oktober 2000 die Nachzahlungsverfügung vom 14. März 2000 auf. 
C. 
Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben. 
 
Die O.________ AG lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. S.________ und auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur so weit einzutreten, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Das kantonale Gericht, welches die zur Beurteilung der Sache massgeblichen Rechtsgrundlagen (Kriterien für die Abgrenzung unselbstständiger von selbstständiger Erwerbstätigkeit, Erfordernis eines Rückkommenstitels [Wiedererwägung oder prozessuale Revision] für den nachträglichen Wechsel des Beitragsstatuts) zutreffend dargetan hat, hebt die Nachzahlungsverfügung vom 14. März 2000 zusammengefasst mit folgender Begründung auf: Die Versicherte werde seit 1986 von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn beitragsrechtlich als Selbstständigerwerbende erfasst. Aus den Steuer- und Buchhaltungsunterlagen ergebe sich, dass sie die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit für die O.________ AG ordnungsgemäss (als selbstständiges Einkommen) verbucht und deklariert habe. Es sei nicht geradezu zweifellos unrichtig gewesen, die Versicherte als Selbstständigerwerbende zu erfassen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erübrige es sich, die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation anhand der diesbezüglichen massgeblichen Kriterien im Einzelnen zu prüfen. Immerhin könne gesagt werden, dass die Versicherte für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewisse, nicht ganz unerhebliche Investitionen getätigt habe. Auch aufgrund der übrigen aktenkundigen Gegebenheiten erscheine die beitragsrechtliche Qualifikation als Selbstständigerwerbende nicht zum Vornherein als unrichtig. Ein wiedererwägungsweiser Statuswechsel in Bezug auf die 1995 bis 1998 für die O.________ AG ausgeübte Tätigkeit falle somit ausser Betracht. 
3. 
Die Verbandsausgleichskasse bringt zur Hauptsache vor, die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit des Beitragsstatuts als Selbstständigerwerbende in Bezug auf die in Frage stehenden Zahlungen der O.________ AG im Zeitraum 1995 bis 1998 müsse umfassend unter allen in Betracht fallenden Gesichtspunkten geprüft werden. Diesem Erfordernis genüge die vorinstanzliche Begründung nicht. 
3.1 Die Rüge der Ausgleichskasse ist stichhaltig. Die Verwaltung führt in diesem Zusammenhang richtig BGE 121 V 169 als Beispiel für die bei der Frage eines nachträglichen Statuswechsels umfassend vorzunehmende Prüfung der Wiederwägungsvoraussetzungen an. Davon kann beim angefochtenen Entscheid nicht gesprochen werden. Abgesehen davon verkennt das kantonale Gericht, dass über die Rechtsnatur der 1997 und 1998 von der O.________ AG erhaltenen Entgelte im Unterschied zu den 1995 und 1996 erzielten Einkünften bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden, hier anwendbaren Fassung). Lediglich für diese Jahre stellt sich somit die unter wiedererwägungsrechtlichem Gesichtswinkel zu prüfende Frage der Zulässigkeit eines rückwirkenden Wechsels des Beitragsstatuts (Urteile M.+M. AG vom 17. Mai 2002 [H 30+42/01] und P. vom 19. März 2002 [H 201/00]). Demgegenüber genügt für den Statuswechsel für 1997 und 1998 gemäss Nachzahlungsverfügung vom 14. März 2000, dass in Bezug auf die Tätigkeit für die O.________ AG die Merkmale der Unselbstständigkeit überwiegen (ZAK 1989 S. 440 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 4 Erw. 5b am Ende). 
3.2 Die Ausgleichskasse hat in der vorinstanzlichen Vernehmlassung die Umstände dargelegt, welche ihrer Meinung nach für den unselbstständigen Charakter der Tätigkeit für die O.________ AG im Zeitraum 1995 bis 1998 sprechen. Es sind dies im Wesentlichen Ort, Zeit, Dauer und Regelmässigkeit der betreffenden Arbeit. Die Versicherte habe in der fraglichen Zeitspanne an drei Tagen in der Woche im Büro der Firma gearbeitet und monatlich Rechnung für die geleisteten Stunden gestellt. Namentlich die Benützung der Infrastruktur sowie die Abrechnung nach fixen Zeitperioden weise darauf hin, dass die Versicherte in arbeitsorganisatorischer Hinsicht im Betrieb eingegliedert gewesen sei. Dass die jährlichen Einkünfte aus der Tätigkeit für die O.________ AG sich in etwa demselben Rahmen (durchschnittlich Fr. 54'000.-) bewegten, sei ein Indiz dafür, dass ihr mehr oder weniger Arbeit und Entgelt garantiert worden seien. Demgegenüber hätten die Einnahmen Dritter lediglich zwischen 20-30 % dieser Summe betragen. Der Verlust der Tätigkeit für diese Firma hätte sie sinngemäss in gleicher Weise getroffen wie der Stellenverlust eine Arbeitnehmerin. 
3.3 Die Argumente der Verwaltung sprechen in der Tat klar für den unselbstständigen Charakter der Tätigkeit der Versicherten für die O.________ AG im Zeitraum 1995 bis 1998. Demgegenüber kommt den in den vorinstanzlichen Beschwerden und teilweise im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen für selbstständige Erwerbstätigkeit (u.a. steuerrechtliches Statut, freiwillige berufliche Vorsorge sowie versicherungsmässige Abdeckung des Risikos Arbeitsunfähigkeit) keine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt auch in Bezug auf die Tatsache, dass die Versicherte in ihrem Schreibbüro über eigene Schreibgeräte (EDV) verfügt. 
Die 1997 und 1998 von der O.________ AG bezogenen, noch nicht als selbstständiges Einkommen verabgabten Entgelte sind somit ohne weiteres als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu betrachten und unterliegen daher der paritätischen Beitragspflicht. Gleiches hat aber auch unter wiedererwägungsrechtlichem Gesichtswinkel für die 1995 und 1996 bezahlten Entschädigungen zu gelten. Dieser Schluss rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass nicht vorgebracht wird und in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Arbeit für die O.________ AG habe spezielle Kenntnisse erfordert, welche den Beizug einer auswärtigen Fachkraft notwendig machten, oder sie unterscheide sich wesentlich von allgemein in solchen Firmen anfallenden Sekretariatsarbeiten. Dass die Berichtigung der Verabgabung der von der O.________ AG im Zeitraum 1995 und 1996 an die Versicherte bezahlten Entgelte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, steht zu Recht ausser Frage. 
3.4 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht und ist daher aufzuheben. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten je zur Hälfte der O.________ AG und der Versicherten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2000 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- weden je zur Hälfte der O.________ AG und der Versicherten auferlegt.. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber rückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: