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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_273/2021  
 
 
Urteil vom 2. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 (UV.2019.00240). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ arbeitete als Maurer bei der B.________ AG. Am 16. Juni 1991 zog er sich beim Fussballspielen eine Bimalleolarluxationsfraktur Typ C mit Volkmannabriss links zu. Seit 11. März 1996 war er als Polier bei der C.________ AG angestellt. Am 2. Mai 1996 erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall mit multiplen Verletzungen. Für beide Unfälle war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Diese kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 2. Mai 1996 eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Am 25. Februar 2008 anerkannte der Versicherte einen Vergleichsvorschlag der Suva vom 22. Mai 2007. Gestützt hierauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 14. März 2008 ab 1. November 2006 für beide Unfälle eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.  
 
A.b. Am 13. Juli 2010 meldete A.________ der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 2. Mai 1996. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 verneinte diese eine entsprechende Leistungspflicht.  
 
A.c. Vom 17. März bis 15. April 2011 liess die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG als Haftpflichtversicherer den Versicherten an drei Tagen observieren. Zudem holte sie ein interdisziplinäres Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Universitätsspital Basel, vom 3. Juni 2011 ein.  
 
A.d. Revisionsweise veranlasste die Suva ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) Bern vom 17. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hob sie die Invalidenrente per 1. Juli 2018 auf, woran sie mit Einspracheentscheid vom 27. August 2019 festhielt.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2021 ab. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung per 1. Juli 2018 bundesrechtskonform ist. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) und bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109, 117 V 359) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) und der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3, 133 V 108), der Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 3b/ee). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
In medizinischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, das Medas-Gutachten vom 17. Dezember 2015 und die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018 seien beweiswertig. Gestützt hierauf bestehe beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfalls vom 2. Mai 1996 für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Bezüglich des Unfalls vom 16. Juni 1991 sei er in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung (richtig wohl: Zwangshaltung) für das linke Sprunggelenk, mit nur manchmaligem Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne kniende und kauernde Tätigkeiten, ganztägig arbeitsfähig. Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 
 
4.  
 
4.1. Strittig ist einzig die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung.  
 
4.2. Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E. 6.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwog, da sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genügend beziffern lasse, sei dessen Bemessung anhand des LSE-Tabellenlohns nicht zu beanstanden. Gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1 Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Männer, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten), betrage das Einkommen monatlich Fr. 7356.- und jährlich Fr. 88'272.-. Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6 Stunden und die Nominallohnentwicklung für Männer (2239 Punkte im Jahr 2016, 2260 Punkte im Jahr 2018) ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 92'664.-. Dies ist unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat.  
 
5.  
 
5.1. Strittig ist indessen das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Mit dem Abzug vom LSE-Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwog, beim Invalideneinkommen habe die Suva den Sektor Dienstleistungen herangezogen, was angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr erscheine es angebracht, den Zentralwert aller Wirtschaftszweige und damit die LSE-Tabelle TA1, Total, heranzuziehen. Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung als Maurer, der Berufserfahrung in komplexen praktischen Tätigkeiten, der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prüfungsexperte im Gartenbau erscheine das von der Suva herangezogene Kompetenzniveau 3 angemessen. Gemäss Tabelle TA1, Total, Männer, der LSE 2016 betrage das entsprechende monatliche Einkommen Fr. 7183.- und das Jahreseinkommen Fr. 86'196.-. Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung für Männer (2239 Punkte im Jahr 2016, 2260 Punkte im Jahr 2018) resultiere ein Invalideneinkommen von brutto Fr. 90'702.-. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 92'664.- ergebe einen rentenaussschliessenden Invaliditätsgrad von 2.1 %.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das LSE-Kompetenzniveau 3 (Ausübung komplexer praktischer Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abgestellt. Heranzuziehen sei vielmehr das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), wie es die IV-Stelle getan habe. Im Baugewerbe könne er unbestrittenermassen nicht mehr arbeiten. Im Gartenbau habe er keine Ausbildung. Diesbezüglich sei er vom 19. August bis 13. September 2002 in der Ausbildungsstätte D.________ abgeklärt worden. Danach habe er während einiger Monate ein Arbeitstraining in der E.________ GmbH seines Bruders und seiner damaligen Ehefrau absolviert. Er sei im Gartenbau/-unterhalt anfänglich in diesem Betrieb tätig gewesen, später in weiteren Gartenbaubetrieben, zunehmend in Kleinstbetrieben ohne weiteres Personal. Führungsaufgaben habe er keine wahrzunehmen. Die gelegentliche Tätigkeit als Prüfungsexperte habe er bereits im Jahre 2011 beendet. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 widersprächen somit der Aktenlage, weshalb sie den Sachverhalt willkürlich und unrichtig festgestellt habe.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Das von der Vorinstanz gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total, herangezogene Einkommen der Männer von monatlich Fr. 7183.- gestützt auf das Kompetenzniveau 3 mit komplexen praktischen Tätigkeiten setzt ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage (BGE 143 V 295 E. 2.4).  
 
5.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe ursprünglich eine Lehre als Maurer abgeschlossen und von 1993 bis 1995 die Polierschule ohne Abschluss absolviert. Von 1990 bis 1995 war er als Vorarbeiter/Polier bei der B.________ AG und ab 1996 als Polier bei der C.________ AG tätig. Seit 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Garten-/ Landschaftsgartenbau. Im Jahr 2015 gründete er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma. Dort arbeitete er in einem 50%igen Pensum. Bei dieser Arbeit übte er gemäss eigenen Angaben vorwiegend leichte Tätigkeiten aus. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem Handelsregistereintrag vom 16. Januar 2015 in der F.________ GmbH G.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift eingetragen waren.  
Die gelernte Tätigkeit als Maurer und die langjährige Arbeit als Polier sind dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3 hiervor). Im Gartenbau verfügt er über keine Ausbildung und verrichtet dort gemäss Feststellung der Vorinstanz nur leichte körperliche Tätigkeiten. Allein eine mehrjährige Berufserfahrung - ohne formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen - vermag jedoch auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre nicht eine höhere Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus zu rechtfertigen, sofern nicht die konkreten Verdienstverhältnisse aus der angestammten Tätigkeit vor dem Unfall oder andere Umstände auf eine entsprechende Lohnkarriere schliessen lassen (vgl. auch Urteil 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. In diesem Lichte verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers auf das LSE-Kompetenzniveau 3 abstellte. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 5.3 und 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 2).  
Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeiten als Polier und als selbstständiger Gartenbauunternehmer (vgl. E. 5.3.2 hiervor) verfügt der Beschwerdeführer über Führungserfahrung sowie besondere Fähigkeiten und Kenntnisse, die zweifellos auch ausserhalb des Bau- und Gartenbaugewerbes nutzbar sind. Dies rechtfertigt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (vgl. auch Urteil 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis). Insbesondere wird auch nichts Konkretes vorgebracht, was gegen diese Einstufung spräche. 
 
5.4.2. Gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2018 betrug das monatliche Einkommen der Männer "Total" im Kompetenzniveau 2 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden brutto Fr. 5649.-. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im "Total" (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 70'669.- (Fr. 5649.- x 12 : 40 x 41.7).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, angesichts der aus dem Zumutbarkeitsprofil sich ergebenden Einschränkungen sei ein Leidensabzug ausgewiesen, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht verneint habe. 
Ob ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage (BGE 146 V 16 E. 4.2; Urteil 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 11.1). Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss ist nämlich der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzniveau 2 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.3 und 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.2.2). Es ist nicht einzusehen, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit mit den ihm zumutbaren Tätigkeiten (siehe E. 3 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen möglich ist. 
 
7.  
Somit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 70'669.- (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 92'664.- (siehe E. 4.3 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'995.- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (zur Rundung siehe BGE 130 V 121). Die Rentenaufhebung per 1. Juli 2018 erfolgte somit zu Unrecht. Der Beschwerdeführer hat seit diesem Zeitpunkt vielmehr Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). 
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Rentenfrage könne gemäss Art. 19 UVG erst nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geprüft werden. Die Suva habe solche somit abzuwarten. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, da Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht zur Diskussion stehen (vgl. das invalidenversicherungsrechtliche Parallelverfahren 8C_276/2021, das ebenfalls mit heutigem Urteil erledigt wurde). 
 
9.  
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % hat. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar