Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_665/2008 
 
Urteil vom 18. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
F.________ (Jg. 1956) zog sich am 24. März 1990 bei einem Skiunfall am linken Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine Zerrung des medialen Kapselbandapparates zu. Nach einem operativen Eingriff im Spital X.________ bestand ab Mitte August 1990 wieder volle Arbeitsfähigkeit, sodass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, ihre Leistungen einstellen konnte. Am 14. November 2000 erstattete die Firma Y.________, bei welcher F.________ schon im Zeitpunkt seines Skiunfalles im Jahre 1990 beschäftigt gewesen war, eine Rückfallmeldung. Die SUVA kam darauf für die Kosten einer am 8. November 2001 in der Orthopädischen Klinik des Spitals Z.________ durchgeführten Knieoperation auf und richtete wiederum Taggelder aus. Der Heilungsverlauf gestaltete sich in der Folge insofern problematisch, als es wiederholt zu Komplikationen kam, welche weitere Knieoperationen erforderlich machten. 
 
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. Februar 2005 stellte Dr. med. M.________ im Bereich des linken Kniegelenks eine "massive Instabilität als Folge einer Kreuzbandverletzung mit beginnender Gonarthrose nach diversen Eingriffen" fest. Dafür und für einen nach einem weiteren versicherten Unfallereignis aufgetretenen Dauertinnitus sprach die SUVA F.________ mit Verfügung vom 30. November 2005 eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse zu. Mit derselben Verfügung gewährte sie ihm ab 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer 60%igen Erwerbsunfähigkeit. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2007 fest. 
 
B. 
Die bezüglich des Rentenanspruchs erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 13. Juni 2008 ab. 
 
C. 
Wie schon im kantonalen Verfahren lässt F.________ beschwerdeweise erneut eine auf einer 80%igen Invalidität basierende Rente beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen für einen Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). 
 
3. 
Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist die Höhe der beiden im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG massgebenden Vergleichsgrössen (Validen- und Invalideneinkommen) zu prüfen. 
 
3.1 Bezüglich des Einkommens, das er ohne seinen Gesundheitsschaden mutmasslich realisiert hätte (Valideneinkommen), macht der Beschwerdeführer geltend, es dürfe nicht an den bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Y.________, im Jahr 2001 erhaltenen Lohn angeknüpft werden, da er seine berufliche Position und damit auch seine Verdienstverhältnisse ohne Behinderung erheblich hätte verbessern können. Aktuell besetze er eine Stelle in der Firma Q.________ wo er bei einem Pensum von 10 % ein Jahresgehalt von Fr. 12'450.- beziehe. Bei guter Gesundheit hätte er diese Stelle auf ein Vollzeitpensum ausbauen und damit sein Jahreseinkommen auf Fr. 120'000.- bis Fr. 125'000.- steigern können, welcher Betrag als Valideneinkommen zu gelten habe. 
3.1.1 Wie dem kantonalen Entscheid, dessen überzeugender Begründung insoweit vollumfänglich beizupflichten ist, entnommen werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den behaupteten beruflich/erwerblichen Aufstieg mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dieser Beurteilung ist umso mehr zu folgen, als nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist insbesondere erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, eine versicherte Person hätte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert, wäre sie nicht invalid geworden. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil [des Eidgenössischen Versicherungsgerichts] U 222/97 vom 23. Juni 1999 E. 5c mit Hinweisen, vgl.: HAVE 2003 S. 66). 
3.1.2 Weil dieser Aspekt schon Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete, kann nicht gesagt werden, erst der vorinstanzliche Entscheid hätte Anlass für die vor Bundesgericht erfolgte Einreichung weiterer diesbezüglicher Beweismittel geboten. Deren Zulässigkeit dürfte deshalb schon auf Grund von Art. 99 Abs. 1 BGG kaum gegeben sein (E. 1 hievor). Wie es sich diesbezüglich verhält und insbesondere, ob diese Bestimmung ihre Wirkung auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden ist (E. 1 hievor), entfalten kann (vgl. Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 3 mit Hinweis), mag dahingestellt bleiben, vermögen die neu eingereichten Unterlagen die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids - wie die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 mit Recht einwendet - doch nicht ernsthaft in Frage zu stellen. 
 
Weder belegt die Bestätigung der Firma Z.________ vom 22. August 2008 mit hinreichender Zuverlässigkeit, dass das Gehalt des Beschwerdeführers - offenbar als Baustellenchef (Polier/Bauführung) - in der Firma Y.________/Firma Z.________ in den Jahren 2000/2001 einzig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr den marktüblichen Verhältnissen angepasst worden sein soll, noch lassen sich aus der - auf die Jahre 1990/1991 bezogenen - Referenz der Firma T.________ vom 22. Juli 2008 irgendwelche Schlüsse auf die hier zu klärende Frage nach der Höhe des mutmasslichen Valideneinkommens ziehen. Ebenso wenig erlauben die Erlangung des Sprengausweises C des Schweizerischen Baumeisterverbandes am 14. Juni 1989 oder des European Shotfirers Certificate des Europäischen Sprengverbandes am 3. Juni 2000 gesicherte Annahmen über allenfalls realisierte berufliche Entwicklungen, welche vorliegend von Bedeutung sein könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer ohne seine Behinderung in erwerblich erheblichem Ausmass beruflich weiterentwickelt oder gar in der Firma Q.________ oder andernorts tatsächlich "die vollumfängliche Geschäftsleitung" übernommen hätte, bestehen jedenfalls nicht. 
3.1.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Validenlohnes davon auszugehen ist, dass ein gesunder Arbeitnehmer die langjährige Verweigerung einer angemessenen Lohnanpassung nicht akzeptiert, sondern eine andere Stelle gesucht hätte (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 E. 4.1.1). Wie die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 einwendet, sind unfallkausale invalidisierende Dauerfolgen für die Zeit bis zum Rentenbeginn im Dezember 2005 nicht erstellt, weshalb nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer hätte einzig wegen seiner Behinderung darauf verzichtet, eine neue, besser bezahlte Stelle zu suchen. Es besteht daher kein Anlass zu einer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - Anpassung des in der Firma Y.________ ab 1992 bis 2001 durchschnittlich erzielten Einkommens an die Nominallohnentwicklung für Männer. Vielmehr ist an die effektiv erfolgten Lohnzahlungen anzuküpfen. 
3.1.4 Dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung mit einem Vertreter der SUVA am 24. November 2004 einzig im Hinblick auf die für eine Taggeldanpassung vorausgesetzte mutmassliche 10%ige Lohnerhöhung während des Heilverlaufs (Art. 23 Abs. 7 UVV) mit der Annahme eines Jahreseinkommens von Fr. 90'000.- einverstanden erklärt haben soll, heisst noch nicht, dass ein Betrag in dieser Gössenordnung nicht auch als Validenlohn im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG gelten könnte. Die Vorinstanz ist wie schon die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2007 vom letzten Lohn in der in der Firma Y.________ ausgeübten Tätigkeit als Polier im Jahre 2001 von Fr. 6'605.- monatlich ausgegangen und hat diesen Betrag entsprechend den seither eingetretenen Lohnerhöhungen gemäss Angaben des Schweizerischen Baumeisterverbandes auf Fr. 6'850.- angehoben, womit ein Jahresgehalt von Fr. 89'050.- resultierte. Angesichts dieses Ergebnisses erachtete sie die Annahme eines Validenlohnes von Fr. 90'000.- als gerechtfertigt. Damit ist bezogen auf die damalige berufliche Stellung auf konkrete Fakten abgestützt worden, was sich entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beanstanden lässt. Insbesondere besteht kein Anlass, die zu erwartenden Lohnerhöhungen auf Grund statistischer Werte zu ermitteln, wenn wie hier genauere Angaben branchenspezifischer Institutionen verfügbar sind. 
 
3.2 Auch mit der vorinstanzlichen Festsetzung des trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. 
3.2.1 Zunächst beanstandet er, dass Vorinstanz und SUVA bei dessen Bestimmung nicht auf die von Letzterer zusammengestellte Arbeitsplatzdokumentation (DAP) abgestellt haben. Mit dieser Argumentation hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich und in durchaus zutreffender Weise auseinandergesetzt. Es erübrigt sich, darauf erneut einzugehen, zumal der Beschwerdeführer lediglich seine Vorbringen im kantonalen Verfahren wiederholt, ohne darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden sein sollten. 
3.2.2 Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das von der Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen sei selbst unter Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführte Lohnstrukturerhebung (LSE) zu hoch ausgefallen; es dürfe nicht auf einen Mittelwert der Beschäftigungen mit Anforderungsniveau 3 und 4 abgestellt werden, sondern es seien ausschliesslich die für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 ermittelten Lohndaten massgebend. Zudem will der Beschwerdeführer wegen seines Alters einen höheren als den von SUVA und Vorinstanz zugebilligten 15%igen leidensbedingten Abzug von dem auf Grund der LSE eruierten Verdienst berücksichtigt wissen. Auch bezüglich dieser Vorbringen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist. 
 
4. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Dezember 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl