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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 950/05 
 
Urteil vom 14. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann, Jonerhof, 8645 Jona, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 9. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene K.________ meldete sich am 29. Juni 2001 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 5. Februar 2000 bestehende Beschwerden am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz holte Auskünfte und Berichte der Arbeitgeberin vom 30. Juli 2001 und Mai 2002, des Dr. med. S._________, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. Oktober 2001 sowie der Klinik B.________ vom 4. Januar 2002 ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Zudem gab die Verwaltung bei der Institution M.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 8. September 2003 erstattet wurde, liess am 30. April 2002/11. Dezember 2003 einen Haushalt-Abklärungsbericht erstellen und holte eine Stellungnahme des IV-Stellenarztes vom 22. Januar 2004 ein. Anschliessend sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2001 eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002 eine Viertelsrente zu, während ab 1. November 2002 ein Rentenanspruch verneint wurde (Verfügung vom 7. Mai 2004). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache wurde der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2001 eine ganze Rente und anschliessend ab 1. Dezember 2001 eine bis 31. Juli 2003 befristete Viertelsrente zugesprochen. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 9. November 2005). Während des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte Berichte des Dr. med. S._________ vom 16. August 2005 und der Klinik P.________ vom 24. Mai 2005 einreichen lassen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihr für die Zeit ab 1. Dezember 2001 "eine Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von mindestens 50 %" zuzusprechen. 
 
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. In dieser Konstellation ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Weil das ATSG bezüglich der für den Rentenanspruch relevanten Begriffe zu keiner Änderung der Rechtslage geführt hat (BGE 130 V 343, 393), lässt sich jedoch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz jeweils auf die neuen Bestimmungen Bezug genommen hat. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat - teilweise unter Verweis auf den Einspracheentscheid - die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrads bei teilerwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2ter IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen. 
3. 
Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 27bis Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 393) auf der Grundlage eines erwerblichen Anteils von 80 % und eines Haushaltsanteils von 20 % zu ermitteln. 
3.1 Die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Februar 2001 (Ablauf des Wartejahres [Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 IVG] seit dem Unfall vom 5. Februar 2000) erscheint mit Blick auf die medizinischen Unterlagen als korrekt. Auf Grund der gravierenden Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms und in Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu diesem Zeitpunkt als (noch) nicht zumutbar erachtete. 
3.2 Die SUVA sprach der Versicherten - nachdem sie bis Ende November 2001 volle Taggelder ausgerichtet hatte - mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu (Verfügung vom 30. November 2001). Nach der Rechtsprechung ist für die IV-rechtliche Beurteilung grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung durch den obligatorischen Unfallversicherer auszugehen (BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 293 f. Erw. 2d). Im Lichte dieser Koordinationsregel lässt sich die Übernahme des unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrades - bezogen auf den erwerblichen Anteil - durch die IV-Stelle nicht beanstanden, hatte die SUVA ihre Entscheidung doch nachvollziehbar begründet, wobei sie bereits damals von einer möglichen zukünftigen (weiteren) Verbesserung ausging. Bezüglich des Haushaltsanteils gelangte die Abklärungsperson am 30. April 2002 zu einer Einschränkung von 19 %. Der entsprechende Bericht wird den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02]) gerecht und ist damit geeignet, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Anhaltspunkte für relevante Fehleinschätzungen bestehen nicht, sodass auf den Bericht abgestellt werden kann. Wie die IV-Stelle im Einspracheentscheid festgehalten hat, kann bereits für die Beurteilung der Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2001 auf den Haushaltsbericht abgestellt werden. Denn selbst wenn zunächst noch eine stärkere gesundheitlich bedingte Einschränkung bestanden haben sollte, lässt sich doch ausschliessen, dass diese eine Grössenordnung von 50 % erreicht hätte. Damit ergibt sich (bei Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % und des Haushaltsanteils mit 20 %) gesamthaft in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von weniger als 50 %, aber mehr als 40 %. 
3.3 
3.3.1 Die Rentenaufhebung per Ende Juli 2003 wird damit begründet, aus somatischer Sicht habe zu diesem Zeitpunkt keine organisch nachweisbare Symptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen, während dem psychischen Krankheitsbild kein invalidisierender Charakter beizumessen sei. Dieser Betrachtungsweise ist insofern beizupflichten, als der durch die Institution M.________ beigezogene Rheumatologe Dr. med. L.________ zum Ergebnis gelangte, es liege kein adäquates patho-anatomisches Korrelat für die angegebenen Schmerzen vor und die Beschwerden der Versicherten seien mit Sicherheit nicht somatischen Ursprungs (Konsilium vom 17./22. Juli 2003). Diese Beurteilung, welche im Gutachten der Institution M.________ vom 8. September 2003 übernommen wurde, stimmt mit den Ergebnissen der Untersuchung im Zentrum C.________ vom 22. Mai 2003 überein. Die dortigen Ärzte fanden weder klinisch noch diagnostisch Zeichen für ein CRPS (Complex regional pain syndrome; auch Morbus Sudeck, Algodystrophie) und vermuteten eher einen Zusammenhang im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung. Auch PD Dr. med. H.________, Klinik P.________, führt in seinem der Vorinstanz eingereichten Bericht vom 24. Mai 2005 aus, seine Ergebnisse seien mit denjenigen der Voruntersuchungen, insbesondere des Gutachtend der Institution M.________, deckungsgleich. Es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen eines systemischen Leidens im entzündlich-rheumatologischen Formenkreis, und aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht reduziert. Unter diesen Umständen ist das Fehlen eines organischen Befundes, welcher die geltend gemachten Beschwerden erklären könnte, hinreichend nachgewiesen. Zusätzliche Abklärungen zu dieser Thematik rechtfertigen sich nicht. 
3.3.2 Was die Frage nach einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden anbelangt, diagnostizierte Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Konsilium zuhanden der Institution M.________ vom 16./24. Juli 2003 einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, eine daraus hervorgehende ausgeprägte Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung affektiver Qualitäten (ICD-10: F 43.23) und eine damit im Zusammenhang stehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Die Beschwerdeführerin lässt das Vorliegen einer derartigen Symptomatik bestreiten. Die Frage kann letztlich - trotz der weitgehend übereinstimmenden ärztlichen Aussagen - offen bleiben, da einem psychischen Beschwerdebild, wie der IV-Stellenarzt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2004 erklärt und die Vorinstanz zu Recht festhält, im Lichte der durch die neuere Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 131 V 49, 130 V 352) kein invalidisierender Charakter beizumessen wäre. 
3.3.3 Basierend auf diesen medizinischen Unterlagen lässt es sich nicht beanstanden, wenn die IV-Stelle in ihrem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid das von der SUVA (in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2004, welche den Zeitraum ab 1. Dezember 2003 betrifft) angenommene Valideneinkommen (umgerechnet auf ein Pensum von 80 %) übernahm. Gleiches gilt für das Invalideneinkommen, welches, ebenfalls in Anlehnung an die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung, ausgehend von den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Berücksichtigung des vor der Behinderung gegebenen, auf invaliditätsfremden Gründen basierenden unterdurchschnittlichen Verdienstes (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen) und eines so genannten leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) bestimmt wurde. Die Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % wird im Abklärungsbericht vom 30. April 2002/11. Dezember 2003 nachvollziehbar hergeleitet. Damit resultiert gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 12 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Weil die entsprechende gesundheitliche Situation ab Ende Juli 2003 (Abschluss der Untersuchungen der Institution M.________) ausgewiesen ist und sich die Annahme rechtfertigt, die durch Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. Erw. 2.2) vorausgesetzte Stabilität sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen, haben IV-Stelle und Vorinstanz die Rente mit Recht auf dieses Datum hin aufgehoben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: