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[AZA] 
I 349/99 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 17. März 2000  
 
in Sachen 
 
M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- 
anwalt Dr. I.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
    A.- Der 1964 geborene M.________ meldete sich am 
4. Juli 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- 
bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich- 
erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons 
Graubünden mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 einen An- 
spruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Inva- 
lidenversicherung. 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
M.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invali- 
denrente zuzusprechen, eventuell berufliche Massnahmen zu 
gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- 
den ab (Entscheid vom 4. März 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ 
sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
    Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge- 
benden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Inva- 
lidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den 
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis  
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der all- 
gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 
IVG; vgl. zur Rechtsprechung auch BGE 104 V 136 Erw. 2a 
und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen 
Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukom- 
mende Bedeutung (BGE 117 V 195; vgl. auch BGE 115 V 134 
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den 
Beweiswert und die richterliche Würdigung von medizinischen 
Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch 
BGE 125 V 351). 
 
    2.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - insbesonde- 
re des Kurzaustrittsberichtes des Regionalspitals 
X.________, vom 19. Dezember 1995, der Berichte des Haus- 
arztes Dr. med. W.________ vom 13. Juli und 30. November 
1996 sowie des Gutachtens der Medizinischen Abklärungs- 
stelle (MEDAS) vom 13. März 1998 - leidet der Beschwerde- 
führer an einem chronischen leichtgradigen Zervikothorakal- 
syndrom sowie einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform 
und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulären Dysbalancen, 
einer chronischen Laryngo-Pharyngitis, Nikotinabusus, einer 
mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie 
einem somatoformen Schmerzsyndrom. Während die Experten der 
MEDAS eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der 
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckergehilfe wie auch in 
allen anderen mittelschweren und leichten körperlichen 
Arbeiten bejahen, erachtet Dr. med. W.________ lediglich 
körperlich leichte Beschäftigungen mit Wechselbelastung 
ohne Staub- und Dampfexpositionen für zumutbar. Da dem 
Beschwerdeführer nach Aussage sämtlicher involvierten Ärzte 
zumindest eine physisch nicht zu anstrengende, wechselbe- 
lastende Hilfstätigkeit ohne übermässige Staub- und Dampf- 
belastung zuzumuten ist, kann offen gelassen werden, ob und 
inwiefern die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf 
durch die festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträch- 
tigt wird. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darlegt, bestehen 
vorliegend keine Gründe, weshalb der Versicherte im Rahmen 
von Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und 
Gewerbe oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor - zu 
denken ist etwa an Bürodiener, Magaziner oder Ausläufer - 
nicht zu vollzeitiger Arbeit im Stande wäre. 
    Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor- 
gebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu füh- 
ren. Insbesondere sind den ärztlichen Stellungnahmen keine 
Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem psychischen Leiden 
des Beschwerdeführers Krankheitswert im Sinne des Art. 4 
Abs. 1 IVG zukommt. Dieses ist nach Auffassung des Dr. med. 
A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- 
rapie, überdies hauptsächlich auf die schwierige psychoso- 
ziale Situation (drohende Ausweisung, Arbeitslosigkeit) zu- 
rückzuführen (Bericht der konsiliarischen Begutachtung für 
die MEDAS vom 23. Februar 1998), welcher - wie den Faktoren 
mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten - 
infolge ihres invaliditätsfremden Charakters keine Bedeu- 
tung beigemessen werden kann (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hin- 
weisen; AHI 1999 S. 237). 
 
    b) In erwerblicher Hinsicht ist mit Blick auf das 
Valideneinkommen vom zuletzt bei der vormaligen Arbeitgebe- 
rin, der Bäckerei T.________, im Jahre 1995 erzielten Lohn 
von Fr. 3'300.- monatlich auszugehen. Gemäss deren Angaben 
wurde dem Versicherten 1994 ein Monatsverdienst von Fr. 
3'250.- ausbezahlt und wäre ihm für das Jahr 1996 ein sol- 
cher von Fr. 3'350.- entrichtet worden (Fragebogen für den 
Arbeitgeber vom 22. Juli 1996). Da demnach regelmässig eine 
jährliche Lohnerhöhung von Fr. 50.- erfolgte, ist im für 
den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt des Ver- 
fügungserlasses (1998; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hin- 
weisen) ein Einkommen von Fr. 3'450.- pro Monat beziehungs- 
weise Fr. 3'737.50 (inklusive Gratifikation, welche dem 
Anteil des 13. Monatslohns entspricht) relevant. Bezüglich 
des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer- 
weise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erziel- 
baren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die soge- 
nannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach 
Eintritt des Gesundheitsschadens nach seiner Darstellung 
keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V 
322 Erw. 3b/aa). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen 
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statis- 
tik belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für 
die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungs- 
niveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf 
Fr. 4'294.- (LSE 1996 S. 17; inklusive 13. Monatslohn [LSE 
1996 S. 5]). Dieser ist sodann auf die durchschnittliche 
Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen, woraus in 
Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %; 
1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 8, Anhang 
S. 28, Tabelle B 10.2) für 1998 ein tabellarisches Gehalt 
von monatlich Fr. 4'552.- resultiert. Aus dem Vergleich der 
beiden hypothetischen Einkommen erhellt, dass es dem Be- 
schwerdeführer selbst unter Berücksichtigung eines soge- 
nannten "leidensbedingten Abzugs" von praxisgemäss bis zu 
25 % vom Invalideneinkommen (vgl. hiezu BGE 124 V 323 
Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292) möglich wäre, 
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 
 
    c) Was schliesslich den Eventualantrag des Beschwerde- 
führers auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen 
anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange- 
fochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), 
wonach ein derartiger Anspruch vorliegend zu verneinen ist, 
da dieser gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG eine Invalidität oder 
eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG 
voraussetzt. Auch die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen 
nach Art. 17 IVG bedingt rechtsprechungsgemäss eine - hier 
nicht gegebene - behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 
etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b). 
 
    3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als 
offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren 
nach Art. 36a OG erledigt. 
    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- 
beistandes ist infolge der Aussichtslosigkeit des Prozesses 
abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-  
    ständung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-  
    richt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: