Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.549/2006 
6S.550/2006 /aml 
 
Urteil vom 17. März 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter G. Isler, 
 
gegen 
 
6S.549/2006 
A.________, 
Beschwerdegegner 1, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
 
und 
 
6S.550/2006 
B.________, 
Beschwerdegegner 2, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anklage (Nichteintreten), 
 
Nichtigkeitsbeschwerden (6S.549/2006 und 6S.550/2006) gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. November 2006. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 14. Dezember 2003 um ca. 19:30 Uhr kam es gemäss Anklageschrift zwischen X.________, B.________ und A.________ in einer Zelle des Flughafengefängnisses Zürich-Kloten zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf B.________ X.________ einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden sank. X.________ erhob sich in der Folge jedoch sogleich wieder und ging erneut gegen B.________ vor, der sich entsprechend zur Wehr setzte. Als X.________ blutend auf dem Boden lag, trat B.________ gemeinsam mit A.________ gegen den Bauch- und Brustbereich des am Boden Liegenden ein. Während der Faustschlag ins Gesicht unter anderem zu einer Blutung unter der harten Hirnhaut führte und sich als unmittelbar lebensgefährlich erwies, blieben die Fusstritte gegen den Bauch- und Brustbereich X.________s folgenlos. 
 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verlangte die Bestrafung von B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung. Eventualiter beantragte sie, mangels rechtzeitigen Strafantrags lediglich auf die Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung einzutreten. In Bezug auf A.________ forderte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung; eventualiter verlangte sie, es sei auf die Anklage mangels rechtzeitigen Strafantrags nicht einzutreten. 
B. 
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte B.________ am 11. Mai 2005 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Mit je separatem Beschluss vom gleichen Datum trat es - mangels rechtzeitigen Strafantrags - weder auf die Anklage gegen B.________ wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung noch auf diejenige gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung ein. 
 
Gegen beide Nichteintretensbeschlüsse legte X.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches die Rechtsmittel am 4. November 2006 in getrennt geführten Verfahren abwies. 
 
C. 
X.________ führt mit je separater Eingabe eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, wobei er jeweils die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sinngemäss die Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz beantragt. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
D. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten (nahezu) identischen Nichtigkeitsbeschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt. In den zwei Rechtsschriften werden die gleichen Begehren gestellt, dieselben Rechtssätze angerufen und die gleichen Schlussfolgerungen gezogen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
2. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da die angefochtenen Beschlüsse vorher ergangen sind, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen). 
3. 
Die vorsätzliche einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. der Versuch dazu wird nur auf Antrag hin verfolgt. Auf die Anklage, den Beschwerdegegner 2 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung bzw. den Beschwerdegegner 1 wegen versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu verurteilen, wurde nicht eingetreten, weil die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanträge verspätet seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 29 StGB
4. 
Gemäss Art. 270 lit. f BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dem Strafantragsteller zu, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Vorliegend stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der eingereichten Strafanträge bzw. wann dem Beschwerdeführer die Tat und der bzw. die Täter im Sinne von Art. 29 StGB bekannt geworden sind. Dies betrifft ausschliesslich eine Frage des Strafantragsrechts. Der Beschwerdeführer kann daher gestützt auf Art. 270 lit. f BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen, die Auffassung der Vorinstanz, die Strafanträge seien zu spät eingereicht worden, verstosse gegen eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Rechtsfrage ist insoweit, welche Umstände der Antragsberechtigte in welchem Ausmass kennen muss, damit ihm Tat und Täter nach Art. 29 StGB bekannt sind. 
5. 
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP nur die Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben gegen die Beweiswürdigung und damit gegen die Feststellungen der Vorinstanz wendet, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und Art. 277bis Abs.1 BStP). 
6. 
6.1 Ob eine bestimmte strafbare Handlung von Amtes wegen oder nur auf Antrag hin verfolgt wird, ergibt sich in aller Regel aus dem Gesetzestext. Eine Körperverletzung ist danach von Amtes wegen zu verfolgen, wenn sie schwer ist; unerheblich ist in dieser Hinsicht, ob die Tat vorsätzlich, Art. 122 StGB, oder fahrlässig, Art. 125 Abs. 2 StGB, begangen wurde. Hingegen ist die vorsätzlich oder fahrlässig verübte einfache Körperverletzung generell nur auf Antrag hin zu verfolgen (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB), es sei denn, das Tatvorgehen erweise sich im Rahmen der vorsätzlichen einfachen Körper-verletzung als besonders gefährlich oder verwerflich (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Ist in einem Fall unklar, ob es sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt bzw. will der Antragsberechtigte nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss er sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen (vgl. Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006, § 39 Fn 62; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 452), ansonsten mangels Strafantrags nicht mehr zu prüfen ist, ob allenfalls ein Antragsdelikt begangen wurde (so im Ergebnis BGE 129 IV 1 E. 3.1). 
 
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, "an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird" (Art. 29 StGB). Erforderlich ist zudem selbstverständlich, dass der Berechtigte die Tat kennt, d.h. weiss, dass die Elemente eines Tatbestands erfüllt sind (BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a). Die Antragsfrist beginnt mithin erst, wenn dem Berechtigten die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind (h.L.; siehe z.B. Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 29 StGB N. 3; Christof Riedo, Basler Kommentar, 2003, Art. 29 StGB N. 12 f.). Oft ist ein Verhalten nur bei Vorsatz und bei Vorliegen weiterer subjektiver Elemente strafbar und damit eine Straftat. Die Antragsfrist kann daher erst beginnen, wenn der Berechtigte auch diese Umstände kennt (Urteil des Kassationshofs vom 25. August 2006, 6S.124/2006 E. 3.1). 
 
"Bekannt" im Sinne von Art. 29 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Antragsberechtigte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a). Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses "Kennenmüssen" des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 76 IV 1 E. 2). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis der Tat. Bleibt es beim versuchten Antragsdelikt, gelten die genannten Grundsätze analog: Die Frist nach Art. 29 StGB beginnt zu laufen, sobald der Antragsberechtigte vom Versuch einer Tat und vom Täter weiss. 
6.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an, dass sich der Beschwerdeführer spätestens im März 2004 an die Tathandlungen des Beschwerdegegners 2, insbesondere an den Faustschlag in sein Gesicht, zu erinnern vermochte. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. März 2004 erklärte, dass ihm der Vorfall in der Gefängniszelle ungefähr vor einem Monat von alleine wieder in den Sinn gekommen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn zunächst in den Bauch und anschliessend in das Gesicht geschlagen. Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer von den folgenlos gebliebenen Fusstritten in den Bauch- und Brustbereich durch die Beschwerdegegner 1 und 2 erstmals am 31. März 2004 erfahren habe und zwar, als er in Begleitung seines Rechtsvertreters der Zeugeneinvernahme des Gefängniswärters C.________ beiwohnte. Nach dessen Schilderungen hätten die beiden Beschwerdegegner den am Boden liegenden Beschwerdeführer mit Fusstritten in die Magen- und Brustgegend traktiert. Die vom Zeugen geschilderte Geschehenssequenz umschreibe ausreichend detailliert ein tatbestandsmässiges Verhalten zweier bekannter Täter. Das IRM-Gutachten vom 28. Juni 2004 habe deshalb für weitere Erkenntnisse nicht abgewartet werden müssen. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Faustschlags ins Gesicht spätestens im März 2004 und in Bezug auf die Fusstritte gegen seinen Bauch- und Brustbereich am 31. März 2004 Kenntnis von Tat und Täter erlangte. Ab diesen Zeitpunkten habe die Strafantragsfrist - ungeachtet der laufenden Strafuntersuchung wegen des Offizialdelikts betreffend die schwere Körperverletzung - deshalb für die vorsätzliche einfache Körperverletzung (Faustschlag des Beschwerdegegners 2) bzw. die versuchte vorsätzliche einfache Körperverletzung (Fusstritte der Beschwerdegegner 1 und 2) zu laufen begonnen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme gestellten Strafanträge vom 12. Juli 2004 er-wiesen sich daher gemäss Art. 29 StGB als verspätet. 
6.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass aufgrund der laufenden Strafuntersuchung wegen des Offizialdelikts der schweren Körperverletzung das Antragserfordernis für daneben allfällig erfüllte Antragsdelikte entfiele. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass in einem solchen Fall Strafanträge erst gestellt werden könnten bzw. die Antragsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Antragsberechtigte genaue Kenntnis von zusätzlichen Tathandlungen erlange, die sich einerseits von der von Amtes wegen verfolgten klar unterscheiden würden, und sich andererseits dem oder den verantwortlichen Tätern eindeutig zuordnen liessen. Diese Kenntnis habe er erst mit dem IRM-Gutachten vom 28. Juni 2004 erlangt. Seine Strafanträge vom 12. Juli 2004 seien somit rechtzeitig. 
6.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Wie vorstehend dargelegt, ist dem Antragsberechtigten die Tat im Sinne von Art. 29 StGB bekannt, wenn er um die objektive und subjektive Seite des strafbegründenden Sachverhalts weiss. Damit ist auch gesagt, dass zur Kenntnis der Tat nicht die Gewissheit über alle Einzelheiten des Handlungsverlaufs gehört. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis des Täters; so ist Kenntnis mehr als Verdacht aber weniger als Gewissheit. Davon geht auch die Vorinstanz aus. Nach ihren verbindlichen Feststellungen wusste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer spätestens im März 2004, dass ihm der Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, und erfuhr er am 31. März 2004 von den Fusstritten der Beschwerdegegner 1 und 2 gegen seinen Brust- und Bauchbereich. Bereits damit erhielt der Beschwerdeführer vom Vorgang in der Gefängniszelle in seinen wesentlichen Teilen Kenntnis und erlangte damit das erforderliche Wissen von Tat und Täter im Sinne von Art. 29 StGB, wodurch die Antragsfrist ausgelöst wurde. Das IRM-Gutachten brauchte deshalb zwecks weiterer Erkenntnisse über den genauen Tathergang nicht abgewartet zu werden. Daran ändert nichts, dass eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung im Gange war. Art. 29 StGB sieht in dieser Hinsicht keine Ausnahme vor. Im Übrigen könnte der Antragsberechtigte den Fristbeginn sonst (beliebig) hinauszögern, was den Zweck der Antragsfrist, die Verwirklichung des Beschleunigungsgebots, vereiteln würde (Riedo, a.a.O, S. 452; vgl. auch Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStR 85/1969, S. 264). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die eingereichten Strafanträge des Beschwerdeführers verspätet sind. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen mithin kein Bundesrecht. 
6.5 Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden nicht stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei deren Festsetzung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: