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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_199/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich, 
 
Lars Mathiassen. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung, Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung von Verkehrsregeln. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Uster vom 21. April 2015 wurde A.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Am 6. Mai 2015 erklärte der amtliche Verteidiger von A.________, die Beschwerde werde zurückgezogen und das Verfahren könne ohne weitere materielle Prüfung abgeschrieben werden. Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 schrieb die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 28. Mai 2015 (Postaufgabe 1. Juni 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Abschreibung seiner Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Lars Mathiassen, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli