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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_12/2010 
 
Urteil vom 21. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 21. Mai 2010 
des Bundesgerichts (1F_8/2010). 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_190/2010); 
 
dass X.________ hiergegen sinngemäss ein Revisionsgesuch eingereicht hat, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2010 nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_8/2010); 
 
dass er mit Eingabe vom 6. Juni 2010 auch dieses Urteil des Bundesgerichts beanstandet; 
 
dass er indes nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) dieses Urteil bzw. das zugrunde liegende Urteil leiden sollte; 
 
dass somit auch auf das neuerliche sinngemässe Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); 
 
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; 
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp