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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_135/2011 
 
Urteil vom 6. Juli 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Raufhandel, qualifizierte einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 18. Februar 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Raufhandels, qualifizierter einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. 
 
In Bezug auf den Schuldspruch bringt der Beschwerdeführer vor, er sei damit nicht einverstanden, weil er bis auf die Knochen verletzt worden sei. Mit dem Hinweis auf diese Verletzung, die von der Vorinstanz im Übrigen nicht übersehen wurde (angefochtener Entscheid S. 16), lässt sich indessen weder darlegen, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 9 BV ausgegangen wäre, noch lässt sich damit in einer dem Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dartun, dass die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, dass er mit sechs Monaten Freiheitsentzug bestraft wurde, während ein anderer Beteiligter nur "vier Monate Geldstrafe" erhielt. Die Rüge begründet er nur damit, dass er Opfer sei und der andere Täter. Nach den Ausführungen der Vorinstanz trifft diese Rollenverteilung indessen nicht zu. Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider C. Monn