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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_641/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. O.________, 
2. P.________, 
3. Q.________, 
4.  Erbengemeinschaft des R.________, bestehend aus:  
 
4.1. S.________, 
4.2. T.________, 
4.3. U.________, 
alle vertreten durch Advokat Jacques Butz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision (Aufhebung eines Testamentes), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Ehegatten E.________ und F.________ schlossen einen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten unter anderem, dass nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten der ganze Nachlass an ihre vier Kinder als alleinige Erben fallen solle. F.________, Jahrgang 1916, starb am 10. Juli 1993. Nach ihrem Tod verfasste E.________ am 8. September 1998 eigenhändig ein Testament. Er bestimmte darin, dass seine Liegenschaft in L.________ an X.________ und an Y.________ (Beschwerdeführerin) gehen sollte.  
 
A.b. E.________ (Erblasser), Jahrgang 1906, starb am 17. März 2006. Gesetzliche Erben sind seine vier Kinder, nämlich O.________, P.________, Q.________ und R.________, der seinerseits am 2. Juli 2008 starb und an dessen Stelle seine Erben traten, nämlich S.________, T.________ und U.________ (Beschwerdegegner).  
 
A.c. Die Beschwerdegegner fochten das Testament am 13. Dezember 2006 gerichtlich an und begehrten, das Testament vom 8. September 1998 aufzuheben resp. das Vermächtnis an X.________ und an die Beschwerdeführerin von je Fr. 157'209.53 (Wert gemäss öffentlichem Inventar) auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Zahlung von Fr. 568'000.-- nebst Zins seit 17. März 2006 als monatlichen Lohn von Fr. 4'000.-- ab Juli 1994 für die dem Erblasser geleisteten Arbeiten und Dienste im Haushalt sowie als Chauffeuse und Pflegerin.  
 
A.d. Das Bezirksgericht G.________ hiess die Klage gut und hob das Testament auf. Es wies hingegen die Widerklage ab und erklärte vom Erblasser unterzeichnete, teilweise von der Beschwerdeführerin vorformulierte Lohnversprechen wegen Urteilsunfähigkeit des Erblassers für nichtig (Urteil vom 6. September 2011).  
 
A.e. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil ab mit der Begründung, das Testament des Erblassers vom 8. September 1998 sei mit dem früher geschlossenen Erbvertrag unvereinbar und deshalb aufzuheben (E. 5 S. 7 ff.). Es hielt fest, dass aus dem Testament nicht hervorgehe, der Erblasser habe der Beschwerdeführerin als Vermächtnis zuwenden wollen, was er ihr an Lohn für Pflege und Betreuung schuldig gewesen sei (sog. Schuldvermächtnis oder "legatum debiti"), und dass die Beschwerdeführerin auch kein vor der Testamentserrichtung am 8. September 1998 erstelltes Dokument eingereicht habe, wonach Schulden des Erblassers bzw. Ansprüche ihrerseits bestanden hätten, auf die sich ein Schuldvermächtnis beziehen könnte (E. 5.4 S. 12 des Entscheids vom 26. Juni 2012).  
 
B.   
Am 7. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 26. Juni 2012 und um Abweisung der Klage der Beschwerdegegner vom 13. Dezember 2006. Zur Begründung reichte sie eine notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser vom 9. September 1998 betreffend Entschädigung für Haushaltsarbeiten und Pflege ein, worin der Erblasser ihr nebst Kost und Logis monatlich Fr. 500.-- ab 1. Juli 1994 zu schulden erklärt. Die Beschwerdegegner schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilte die Stellungnahme zum Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit, wies die im Revisionsgesuch beantragten Partei- und Zeugenbefragungen ab (Verfügungen vom 11. Februar 2013 und vom 17. April 2013) und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Entscheid vom 25. Juni 2013). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 5. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 25. Juni 2013 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Entscheid vom 26. Juni 2012 und um unentgeltliche Rechtspflege. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung verzichtet hat, schliessen die Beschwerdegegner auf Nichteintreten, eventuell Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Vollstreckungsaufschubs bezüglich der im Entscheid vom 26. Juni 2012 der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichts- und Parteikosten zuerkannt (Verfügung vom 14. Oktober 2013). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids unter anderem dann verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 
Das Kantonsgericht hat einerseits festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Revisionsfrist versäumt, weshalb auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei (E. 2 S. 6 ff.). Es ist andererseits davon ausgegangen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wären die Revisionsbegehren abzuweisen, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliege (E. 3 S. 8 ff. des angefochtenen Entscheids). Der Entscheid beruht somit auf einer doppelten Begründung, so dass sich die Beschwerdeschrift unter Nichteintretensfolge mit beiden Begründungen auseinandersetzen muss (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.). Erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist es der Entscheid selbst (Urteil 5A_480/2013 vom 22. August 2013 E. 3; vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 133 III 221 E. 7 S. 228). 
Die Beschwerdeführerin rügt gegenüber beiden Begründungen eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), meint aber ihr Recht auf Beweis, wie es in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen ist und bisher aus Art. 8 ZGB abgeleitet wurde. Ihre Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, aber auch eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 139 III 471 E. 3 S. 472 f.). 
 
2.   
Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO erlaubt, einen rechtskräftigen Entscheid aus bestimmten Gründen zu korrigieren und stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Sie bezweckt, Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Rechtsbehelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (BGE 138 III 382 E. 3.2 und E. 3.2.1 S. 384). Erst die Gutheissung der Revision gestattet anschliessend eine Neubeurteilung in der Sache. Im Rahmen der Prüfung der Revisionsgründe hingegen kann die Beurteilung, die im Entscheid enthalten ist, dessen Revision beantragt wird, nicht in Frage gestellt werden (Urteil 4F_16/2010 vom 16. November 2010 E. 3.1, in: SZZP 2011 S. 135; seither: Urteile 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2 und 1F_8/2012 vom 24. April 2012 E. 3). Das Bundesgericht hat sich deshalb nicht dazu zu äussern, ob und unter welchen Voraussetzungen sog. Schuldvermächtnisse nach Art. 484 ZGB zulässig sind (zur Streitfrage: WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2012, S. 245 f.; STEINAUER, Le droit des successions, 2006, S. 269 N. 529a; je mit Hinweisen). Desgleichen ist nicht zu beurteilen, ob ausschliesslich  vor der Testamentserrichtung am 8. September 1998 erstellte Dokumente über Schulden des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür geeignet sind, dass der Erblasser zu ihren Gunsten ein Schuldvermächtnis letztwillig hat verfügen wollen (Bst. A.e).  
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat ihr Revisionsgesuch mit einer Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser vom 9. September 1998 betreffend Entschädigung für Haushaltsarbeiten und Pflege begründet, worin der Erblasser ihr nebst Kost und Logis monatlich Fr. 500.-- ab 1. Juli 1994 zu schulden erklärt. Sie hat geltend gemacht, bei der Vereinbarung handle es sich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO um ein entscheidendes Beweismittel, das sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. 
 
3.1. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (zum gleichlautenden Begriff gemäss Art. 137 lit. b OG: BGE 108 V 170 E. 1 S. 172; 110 V 138 E. 2 S. 141).  
 
3.2. Die Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gemäss dem Entscheid, dessen Revision die Beschwerdeführerin beantragt, sind ausschliesslich  vor der Testamentserrichtung am 8. September 1998 erstellte Dokumente über Schulden des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür geeignet, dass der Erblasser zu ihren Gunsten ein Schuldvermächtnis letztwillig hat verfügen wollen. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts, die heute nicht zu prüfen ist (E. 2), kann die Vereinbarung vom 9. September 1998 den vom Erblasser gebildeten Verfügungswillen, wie er im Testament vom 8. September 1998 zum Ausdruck gekommen ist, nicht beeinflusst haben. Die Vereinbarung hätte somit zu keinem anderen Entscheid geführt, wenn sie dem Kantonsgericht bereits im Berufungsverfahren vorgelegt worden wäre. Sie ist kein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.  
 
3.3. Aus den dargelegten Gründen kann die kantonsgerichtliche Beurteilung, der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO liege nicht vor, im Ergebnis nicht beanstandet werden. Alle weiteren Rügen vermögen daran nichts zu ändern und sind deshalb nicht mehr zu prüfen.  
 
4.   
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und die Beschwerdegegner mit ihrem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung unterlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten