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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_211/2022  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vorzeitiger Strafvollzug; Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 23. März 2022 (SB210317-O/Z5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. März 2021 verurteilte des Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Zudem fällte es (unter Einbezug des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer bereits früher ausgefällten Strafe) eine Geldstrafe (110 Tagessätze zu Fr. 30.--) gegen den Beschuldigten aus und verfügte seine Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren. Gegen das Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Beschuldigte je die Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und eine Landesverweisung für 12 Jahre. 
 
B.  
Der Beschuldigte befindet sich (nach eigenen unbestritten gebliebenen Angaben) seit ca. 28 Monaten in strafprozessualer Haft, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug. Am 16. Februar 2022 stellte er bei der Verfahrensleitung des kantonalen Obergerichtes den Antrag, er sei direkt ins "EM-Backdoor" zu entlassen. Unter Letzterem versteht der Beschuldigte seine Entlassung aus der Vollzugsanstalt, verbunden mit einem Electronic Monitoring ausserhalb einer Vollzugseinrichtung (etwa am privaten Wohn- oder Arbeitsort). Eventualiter sei er aus dem geschlossenen Vollzug in einen offenen vorzeitigen Vollzug zu versetzen. 
 
C.  
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2022 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, das Gesuch um Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug ab. Auf den Antrag um "direkten Übertritt ins EM-Backdoor" trat sie nicht ein. 
 
D.  
Gegen die Verfügung des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 25. April 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sei ihm "der direkte Übertritt ins EM-Backdoor" zu gewähren; eventualiter sei er "in den offenen Vollzug zu versetzen". 
Am 27. bzw. 29. April 2022 verzichteten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft je auf Stellungnahmen. Die vom Bundesgericht am 26. April 2022 beim Obergericht erbetenen Haftakten gingen (nach telefonischer Nachfrage am 9. Mai 2022) am 10. Mai 2022 beim Bundesgericht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung aus dem stationären in den offenen vorzeitigen Strafvollzug ist die Vorinstanz eingetreten; sie hat dieses Begehren materiell geprüft und abgewiesen. Auf den weiteren Antrag um direkte Anordnung eines Electronic Monitoring ausserhalb einer Vollzugseinrichtung ("EM-Backdoor") ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes ist dafür zuständig, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens bei hängiger Berufung über Anträge um Versetzung aus der strafprozessualen Haft in den offenen vorzeitigen Strafvollzug zu befinden (Urteil des Bundesgerichtes 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5-4.6). Der angefochtene Haftprüfungsentscheid der Verfahrensleitung der kantonalen Berufungsinstanz erging in Anwendung von Art. 233 StPO (i.V.m. Art. 236 und Art. 237 StPO). Dagegen steht die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Wie schon im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren bestreitet der Beschwerdeführer den allgemeinen Haftgrund (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen oder Vergehen nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, insbesondere von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung aus dem stationären in den offenen vorzeitigen Strafvollzug wegen erheblicher Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr abgewiesen. 
 
2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d).  
 
2.2. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2; 1B_61/2018 vom 27. Februar 2018 E. 3.2-3.3 und E. 4.2).  
 
2.3. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine mögliche Ersatzmassnahme (Abs. 2) ist namentlich die Auflage, sich nur noch oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c). Das Gericht kann zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO).  
 
2.4. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend. Angesichts der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für Pass- und Schriftensperren, die Zuweisung eines Wohnrayons oder die Verpflichtung, sich regelmässig auf einem Polizeiposten zu melden (BGE 145 IV 503 E. 3.2 mit Hinweisen; zit. Urteil 1B_55/2020 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.5. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
2.6. Die Vorinstanz stützt die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr auf folgende Anhaltspunkte:  
Der Beschwerdeführer habe sich bereits früher einmal den Schweizer Strafverfolgungsbehörden entzogen. Er habe deshalb international zur polizeilichen Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Er sei mehrere Monate lang untergetaucht; vor einer Festnahme habe er sich versteckt. In Deutschland sei er dann verhaftet worden. Er sei Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und pflege offenbar Verbindungen in sein Heimatland, zumal seine Eltern dort ein Haus besässen. Mit seiner aktuellen Ehefrau habe er sich wohl mehrere Monate in Deutschland aufgehalten. Dort sei auch das gemeinsame Kind geboren worden. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass er auch in Deutschland über gute soziale Kontakte verfüge. Sein Vorbringen, er habe sich vor seiner Verhaftung in einer stabilen familiären Situation befunden und sei ein glücklicher und fürsorglicher Vater, vermöge an diesen Fluchtindizien nichts zu ändern, zumal es durchaus vorstellbar sei, dass der Beschuldigte sich mit Frau und Kind erneut ins Ausland absetzen könnte. 
Für ein Untertauchen bzw. eine Flucht sprächen zudem noch die am 17. März 2021 vom erstinstanzlichen Gericht gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Sanktionen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiteren Delikten, darunter eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten und eine Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren. Dies müsse umso mehr gelten, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsschrift beantrage, die Freiheitsstrafe sei auf 7 Jahre und die Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre zu erhöhen. Angesichts der drohenden Landesverweisung sei auch nicht erkennbar, inwiefern ein offener vorzeitiger Strafvollzug "für die Wiedereingliederung sinnvoll" erschiene. 
Neben massiver Fluchtgefahr bestehe auch noch erhebliche Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das Strafregister des Beschwerdeführers weise diverse Vorstrafen aus, und er habe noch während der laufenden Strafuntersuchung weiter einschlägig delinquiert. 
 
2.7. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von Fluchtgefahr nicht als unrealistisch erscheinen. Das gilt insbesondere für seine Vorbringen, er habe bereits 28 Monate strafprozessuale Haft absolviert, weshalb ein allfälliger drohender Reststrafvollzug den Fluchtanreiz verringere; Strafgefangene seien schrittweise auf ihre Entlassung aus dem Vollzug vorzubereiten; er habe sich in der strafprozessualen Haft tadellos verhalten und sei nicht gemeingefährlich; seine familiäre Situation sei stabil, seine Ehefrau sei Schweizerin; es gelte für ihn die Unschuldsvermutung; es dürfe kein "Nullrisiko" betreffend Fluchtgefahr angestrebt werden; er habe derzeit noch einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz, und es stehe noch nicht fest, ob er tatsächlich des Landes verwiesen werde; er habe "aus seinen vielen Fehlern gelernt". Willkürliche entscheiderhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang weder dargetan, noch ersichtlich. Die Vorinstanz begründet in zutreffender Weise, dass sich der Beschwerdeführer dem Berufungsverfahren und einer möglicherweise noch erhöhten Strafe durch Flucht entziehen könnte. Die Annahme von Fluchtgefahr erweist sich somit als bundesrechtskonform.  
Es kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der separate besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt wäre. 
 
3.  
Zu prüfen bleibt, ob hier eine strafprozessuale Ersatzmassnahme für stationären vorzeitigen Strafvollzug (im Sinne der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers) von Bundesrecht wegen anzuordnen ist (Art. 237 i.V.m. Art. 236 StPO). 
 
3.1. Der vorzeitige Sanktionsvollzug wird in Artikel 236 StPO geregelt, im 3. Kapitel des Gesetzes ("Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft"), unter dem 7. Abschnitt: "Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft". Es handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug, welche strafprozessuale Haftgründe (im Sinne von Art. 221 StPO) voraussetzt. Zudem muss auch die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges verhältnismässig sein (BGE 143 I 241 E. 3.2-3.5; 143 IV 160 E. 2.1; je mit Hinweisen). Für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Sanktionsvollzug sind die für strafprozessuale Haftentlassungsgesuche geltenden Verfahrensvorschriften (Art. 228-233 StPO) massgeblich (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.3).  
Der vorzeitige Sanktionsvollzug stellt eine spezielle Vollzugsform der strafprozessualen Haft (Art. 220 StPO) dar (vgl. Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 220 N. 5; Frei/Zuberbühler Elsässer, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 236 N. 4; Matthias Härri, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 236 N. 1-2 Baptiste Viredaz, Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 236 N. 3). Im vorzeitigen Strafvollzug untersteht die beschuldigte Person dem allgemeinen Strafvollzugsregime denn auch nur insoweit, als der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Damit vorzeitiger Sanktionsvollzug die gesetzlichen Zwecke der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 221 und Art. 234 f. StPO) ebenfalls erfüllt und insbesondere Flucht- oder Wiederholungsgefahr verhindern kann (Art. 221 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO), ist er grundsätzlich in einer stationären Einrichtung durchzuführen (vgl. Härri, a.a.O., Art. 236 N. 17). Dies gilt besonders bei aktueller Fluchtgefahr (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 N. 9). Die vom Beschuldigten beantragte Entlassung aus dem stationären vorzeitigen Vollzug und Einweisung in eine offene Vollzugseinrichtung ist folglich als Begehren um Anordnung einer Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft (Art. 237 StPO) zu behandeln (s.a. zit. Urteil 1B_636/2021 E. 4.3). 
Entgegen einer etwas extensiven Formulierung in der Beschwerdeschrift stellt nicht jeder "vorzeitige Strafvollzug" (Art. 236 StPO) automatisch eine "Ersatzmassnahme" im Sinne von Art. 237 StPO dar. Beim vorzeitigen Sanktionsvollzug in einer geschlossenen Einrichtung, der die Regel bildet, handelt es sich nach übereinstimmender Lehre und Praxis vielmehr um eine Form der strafprozessualen Haft zur Sicherung der gesetzlichen Haftzwecke (Art. 221 und Art. 234 f. StPO). 
 
3.2. Der Haftrichter kann zur Überwachung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Das Electronic Monitoring (vgl. für den ordentlichen Sanktionsvollzug Art. 79b StGB) ist folglich keine selbstständige Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft. Sie stellt vielmehr ein technisches Hilfsmittel des Sanktionenvollzuges dar, das zudem zur elektronischen Überwachung des Vollzuges von strafprozessualen Ersatzmassnahmen eingesetzt werden kann, etwa eines Hausarrestes oder einer sonstigen örtlichen Aus- oder Eingrenzung des Aufenthaltes (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Insbesondere kann mit der sogenannten "elektronischen Fussfessel" technisch überprüft werden, ob der Beschuldigte sich an einen verfügten Hausarrest hält. Im Falle eines als Ersatzmassnahme (für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. stationären vorzeitigen Vollzug) angeordneten offenen vorzeitigen Vollzugs liesse sich damit überprüfen, ob der Beschuldigte in der offenen Vollzugseinrichtung verbleibt und nicht aus ihr flüchtet.  
Da die Vorinstanz den Antrag um Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen hat, war die Frage, ob eine solche Ersatzmassnahme durch ein Electronic Monitoring zu überwachen gewesen wäre (Art. 237 Abs. 3 StPO), nicht mehr materiell zu prüfen. Analoges gilt - a maiori ad minus - auch für den (noch weiter gehenden) Antrag um "direkte" Anordnung eines Electronic Monitoring ausserhalb einer staatlichen Vollzugseinrichtung (in der privaten Wohnung oder im Arbeitsexternat) nach einer entsprechenden Haftentlassung. 
 
3.3. Wie bereits dargelegt (oben, E. 2.6-2.7), ist im Falle des Beschwerdeführers von konkreter und erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die Erwägungen des Obergerichtes, im vorliegenden Fall könne der deutlichen Fluchtneigung nach einem Übertritt in eine offene Vollzugseinrichtung nicht mehr ausreichend begegnet werden, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer legt auch nicht nachvollziehbar dar, wie das - von ihm im Hauptstandpunkt beantragte - Electronic Monitoring ausserhalb einer Vollzugseinrichtung, etwa am privaten Wohn- oder Arbeitsort (Arbeitsexternat), ihn wirksam daran hindern könnte, sich nach einer entsprechenden Haftentlassung erneut ins Ausland abzusetzen. Er räumt mit Recht ein, dass eine solche Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft nur "ausnahmsweise" bewilligt werden könnte. Die Voraussetzungen dafür sind hier nicht erfüllt. Bei ausgeprägter und konkreter Fluchtgefahr reicht in der Regel auch eine Kombination von Ersatzmassnahmen wie Meldepflicht und Passentzug mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO) nicht aus (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; zit. Urteil 1B_55/2020 E. 2.3 und 2.8).  
Soweit er sich auf strafvollzugsrechtliche Regeln (gemäss den Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates) beruft, übersieht der Beschwerdeführer, dass er sich in einem hängigen Strafverfahren befindet und dem allgemeinen Strafvollzugsregime nur insoweit unterliegt, als die strafprozessualen Haftzwecke dem nicht entgegenstehen (Art. 236 Abs. 4 StPO). Ebenso verkennt er, dass das Electronic Monitoring keine selbstständige "Ersatzmassnahme" für strafprozessuale Haft darstellt, sondern ein akzessorisches technisches Hilfsmittel, das zur Überwachung des Vollzuges einer zulässigen strafprozessualen Ersatzmassnahme eingesetzt werden könnte, etwa einer örtlichen Aus- oder Eingrenzung des Aufenthaltes (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Eine solche Ersatzmassnahme kommt hier aber derzeit nicht in Frage. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von Bundesrecht dargetan. 
 
4.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ca. 28 Monate strafprozessuale Haft absolviert. Falls es im Berufungsverfahren bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten bliebe und zudem eine Anrechnung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nach zwei Dritteln des Vollzuges der Freiheitsstrafe erfolgen würde, hätte er am 9. Juni 2022 die vollziehbare Strafe bereits verbüsst. Ausserdem hätten die kantonalen Strafbehörden das Beschleunigungsgebot verletzt, zumal seine Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 datiere. 
Es kann offen bleiben, ob mit diesen Vorbringen die Rüge ausreichend substanziiert erscheint, wonach die bisherige strafprozessuale Haftdauer Bundesrecht verletze (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO). Ebenso wenig ist die Frage zu vertiefen, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich unzulässige Noven vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn die Vorbringen prozessual zulässig wären, erwiesen sich entsprechende Rügen als unbegründet: 
Im Lichte der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer von (angeblich) ca. 28 Monaten noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ernsthaft zu rechnen hat (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zum einen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsschrift 7 Jahre Freiheitsstrafe beantragt; zum anderen wäre nach der Praxis des Bundesgerichtes selbst bei einer massgeblichen Freiheitsstrafe von 44 Monaten (gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil) der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen schon vor der rechtskräftigen Verurteilung Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 160 E. 4.2). Der Beschwerdeführer legt nicht schlüssig dar, weshalb hier von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen werden müsste. 
Ebenso wenig begründet die kursorische Behauptung des Beschwerdeführers, die kantonalen Strafbehörden hätten das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1-2 StPO) verletzt, einen Haftentlassungsgrund bzw. einen Grund für seine Versetzung in den offenen vorzeitigen Vollzug. Sein blosser Hinweis, die kantonale Berufungsinstanz habe über hängige Beweisanträge noch nicht entschieden, lässt seine Entlassung aus dem stationären vorzeitigen Vollzug nicht als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes käme dies nur bei besonders schweren oder häufigen prozessualen Versäumnissen der Strafbehörden in Frage (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). Solche werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 
 
5.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In Missachtung seiner prozessualen Anträge habe die Vorinstanz es unterlassen, "den Vollzugsbericht des Beschwerdeführers einzuholen". Statt dessen habe sie für die Begründung ihrer Verfügung auf einen früheren konnexen Entscheid vom 13. Juli 2020 verwiesen. 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint. Die Vorinstanz hatte im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nur die haftrechtlich relevanten, entscheiderheblichen Akten beizuziehen (vgl. Art. 225 Abs. 4 i.V.m. Art. 233 StPO). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat sie das getan. Zu den vom Obergericht konsultierten Akten gehören, neben den vorinstanzlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. Februar und 8. März 2022, insbesondere die Stellungnahme vom 22. Februar 2022 des Amtes für Justizvollzug und das Strafurteil vom 17. März 2021 des Bezirksgerichtes Zürich. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidbegründung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eintrat und seinen Eventualantrag auf Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug abwies. Insbesondere hat sie die wesentlichen Gründe dargelegt, weshalb sie derzeit noch von einer erheblichen Fluchtgefahr beim Beschuldigten ausgeht. Dass sie dabei ergänzend auch auf frühere konnexe Haftprüfungsentscheide verwies, verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Dieser legt auch nicht dar, inwiefern ein (nicht näher genannter) weiterer "Vollzugsbericht" im Lichte der obigen Erwägungen entscheiderheblich hätte sein sollen. Die Vorinstanz durfte in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass auch ein weiterer Vollzugsbericht am haftrechtlich relevanten Beweisergebnis nichts Wesentliches mehr verändert hätte (vgl. Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 225 Abs. 4 StPO). Dies gilt insbesondere für das disziplinarische Verhalten des Beschwerdeführers während der strafprozessualen Haft. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
In der Beschwerdeschrift (S. 3 und S. 22) wird zweimal nur die "unentgeltliche Prozessführung" beantragt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Weder wird eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erwähnt, noch eine Ernennung (und Honorierung) als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (Art. 64 Abs. 2 BGG). Zugunsten des Anwalts des Beschwerdeführers darf hier indessen von einem redaktionellen Versehen (Verschrieb) in der Beschwerdeschrift ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte auch im kantonalen Strafverfahren amtlich verteidigt ist. Sinngemäss mitgemeint ist (recte) wohl auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 64 Abs. 2 BGG). Da die Voraussetzungen von Art. 64 BGG ansonsten erfüllt erscheinen und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, kann das Gesuch - im korrigierten Sinne - bewilligt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Duri Bonin wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster