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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_501/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 (200 18 924 UV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. August 2019 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 8. Juni 2019 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. August 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 13. September 2019 getätigte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 9. September 2019 abgelaufen ist, mithin die zweite Eingabe für die Frage, ob die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen zu genügen vermag, keine Berücksichtigung finden kann, 
dass die Eingabe vom 13. September 2019 abgesehen davon genauso wenig wie die erste den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, wonach unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wasein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 123 V 335, je mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht nämlich die Weigerung der Suva, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Unfallereignis vom 13. Mai 2017 bis zum 6. Dezember 2017 Taggelder auszurichten, im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte, 
- der Taggeldanspruch setze eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus, 
-eine solche sei indessen nicht ausgewiesen; insbesondere fänden sich für diese Zeit keine Arztatteste, welche dem Versicherten echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit beschieden hätten, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich Gründe anzuführen, weswegen er sich in dieser Zeit keiner eingehenden ärztlichen Untersuchung unterzogen haben soll, reicht genau so wenig aus, wie fortbestehende Beschwerden am beim Unfall in Mitleidenschaft gezogenen Körperteil geltend zu machen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel