Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_443/2007 
 
Urteil vom 10. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene K.________ war vom 19. März 2001 bis 31. Januar 2005 als Chauffeur für die Unternehmung X.________ tätig. Am 31. Januar 2005 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Februar 2005. Daraufhin wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007 eröffnet. Am 1. September 2005 nahm K.________ eine Zwischenverdiensttätigkeit als Aushilfschauffeur für die Y.________ AG auf. Mit Verfügungen vom 19. April und 12. Mai 2006 erhöhte die Unia Arbeitslosenkasse den aus dieser Tätigkeit erzielten Zwischenverdienst für die Kontrollperioden Februar, März und April 2006 unter Berücksichtigung eines berufs- und ortsüblichen Stundenlohnes von Fr. 17.62. Auf Einsprache hin hob sie die Verwaltungsakte wieder auf und stellte den Erlass neuer Verfügungen in Bezug auf die Anrechnung von Zwischenverdienst ab Februar 2006 in Aussicht (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006). 
Mit Verfügungen vom 26. und 28. Juli sowie 14. August 2006 errechnete die Kasse den Zwischenverdienst für die Kontrollperioden Februar, März, April, Juni und Juli 2006 unter Zugrundelegung eines berufs- und ortsüblichen Stundenlohnes von Fr. 16.27. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein und überwies die Sache der Verwaltung zur Durchführung des Einspracheverfahrens; die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 wies das kantonale Gericht mangels Beschwer ab (Entscheid vom 25. Oktober 2006). 
In der Folge bestätigte die Kasse die Verfügungen vom 26. und 28. Juli sowie 14. August 2006 mit Einspracheentscheid vom 8. November 2006. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2006 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Juni 2007). 
C. 
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 6. Juni 2007 sei die Differenz des anrechenbaren Zwischenverdienstes der Monate Februar, März, Juni und Juli 2006 "aufgrund des tatsächlichen Verdienstes (entsprechend den Lohnabrechnungen) zu berechnen" und auszubezahlen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Form von Kompensationszahlungen für die Monate Februar, März, Juni und Juli 2006. Ob der Beschwerdeführer die Höhe der Kompensationszahlungen für den Monat April im letztinstanzlichen Verfahren versehentlich oder absichtlich nicht bemängelt hat, kann dahingestellt bleiben, weil so oder anders kein abweichendes Ergebnis resultiert, wie sich nachfolgend zeigen wird. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen zum Begriff des Zwischenverdienstes und zum Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG) sowie zur Definition des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 AVIV). 
3.2 Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es, Anreiz für die Annahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480 E. 4c/cc S. 490). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103). 
4. 
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der in den Monaten Februar, März, April, Juni und Juli 2006 erzielte Stundenlohn als Aushilfschauffeur zwischen Fr. 12.20 und Fr. 15.10 (inklusive Ferienentschädigung) deutlich unter den berufs- und ortsüblichen Mindestlöhnen für eine solche Tätigkeit liegt, der von der Arbeitslosenkasse errechnete Stundenlohn von Fr. 16.30 (recte: Fr. 16.27; inklusive Ferienentschädigung) hingegen das Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit erfüllt. Der unter Berücksichtigung eines Stundenlohnes von Fr. 16.30 (bzw. Fr. 16.27) erhöhte Zwischenverdienst hat demgemäss nach Auffassung des kantonalen Gerichts Ausgangspunkt für die Berechnung der Kompensationszahlungen in den erwähnten Monaten zu bilden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist bundesrechtskonform. Daran ändert auch der Einwand des Versicherten, das kantonale Gericht habe sich bei seinem Entscheid auf eine neue Berechnungsgrundlage, nämlich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004 abgestützt, nichts. Im angefochtenen Entscheid wird die LSE 2004 lediglich zur Durchführung einer Kontrollrechnung beigezogen. Ein anderes Ergebnis resultiert aus dieser Überprüfung nicht. Inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er für seine Aushilfstätigkeit als Chauffeur nicht im Stundenlohn, sondern mittels einer Umsatzbeteiligung von 40 % entlöhnt wird, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erzielt eine umsatzbezogen entlöhnte Person einen Verdienst, der nicht annähernd der Arbeitsleistung entspricht, so liegt gleichermassen kein berufs- und ortsüblicher Verdienst vor. Nimmt eine versicherte arbeitslose Person aus freien Stücken, d.h. ohne amtliche Zuweisung, eine solche Anstellung als Zwischenverdiensttätigkeit auf, liefe es dem in Erwägung 3.2 hiervor umschriebenen Zweck zuwider, wenn die Arbeitslosenversicherung für die Folgen der unüblich niedrigen Salärierung einzustehen hätte. 
5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird. 
6. 
Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. März 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Berger Götz