Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 325/04 
 
Urteil vom 1. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
P.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 23. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a P.________, geboren 1969, war seit Ende August 1990 bei der Firma X.________ AG als Bauarbeiter tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. November 1993 zog er sich während der Arbeit mit einer Fräsmaschine Nerven- und Sehnenverletzungen an der linken Hand zu. Gleichentags wurde er im Spital Y.________ durch Dr. med. S.________, orthopädische Chirurgie FMH, operiert; am 13. November 1993 konnte er nach Hause entlassen werden. Die SUVA kam für die Heilbehandlung (ärztliche Behandlung, inklusive drei in den Jahren 1994 und 1995 durchgeführte Nachoperationen, Physiotherapie) auf und richtete Taggelder aus. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach sie P.________ mit Verfügung vom 25. Januar 1996 ausgehend von einer Integritätseinbusse von 8 % eine Integritätsentschädigung zu und hielt mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 1997 an ihrer Verfügung fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte auf Beschwerde hin am 4. Juni 1998 diesen Entscheid; die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht am 14. Juni 1999 ab. Am 30. September 1999 verfügte die Invalidenversicherung die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 1994. Ein gegen das Urteil vom 14. Juni 1999 eingereichtes Revisionsgesuch wies das Eidgenössische Versicherungsgericht am 29. März 2000 ab. 
A.b Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen und einem stationären Rehabilitationsaufenthalt des P.________ in der Rehaklinik Q.________ vom 30. August bis 11. Oktober 2001 sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 eine Invalidenrente, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 21 %, zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie bezüglich der Rentenhöhe am 26. Mai 2003 ab, während sie auf den Antrag auf Anhebung der Integritätsentschädigung nicht eintrat. 
B. 
Hiegegen liess P.________ Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern holte in der Folge ein handchirurgisches Gutachten bei Prof. Dr. med. T.________, Universitätsklinik für wiederherstellende Chirurgie am Spital Z.________, vom 8. Juni 2004 ein. Mit Entscheid vom 23. August 2004 hiess es die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, als es den Nichteintretensentscheid der SUVA bezüglich der Integritätsentschädigung aufhob und die Sache an letztere zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Auf den Eventualantrag, die Beschwerde sei hinsichtlich der Integritätsentschädigung im Sinne eines Revisionsgesuchs an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterzuleiten, trat es am 27. August 2003 nicht ein. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beantragen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In BGE 130 V 329 erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen. 
 
Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid beurteilt sich die Rentenfrage somit für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und nach diesem Zeitpunkt nach den Normen des ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen. 
1.2 Mit BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich bei den in Art. 6 - 8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576). 
2. 
2.1 Bezüglich der organischen Unfallfolgen (Faustschlussdefizit in Daumen und Zeigefinger sowie Gefühlsausfall der daumenseitigen 3 ½ Finger; Gutachten des Prof. Dr. med. T.________ vom 6. Juli 1998) hat die Vorinstanz erwogen, diese seien seit der Begutachtung durch Prof. Dr. med. T.________ vom 6. Juli 1998 im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine vollschichtige Tätigkeit, bei welcher die linke Hand praktisch nicht benötigt werde, sei dem Versicherten zuzumuten. 
2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid lassen sich den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf die geltend gemachte Verschlimmerung der organischen Unfallfolgen entnehmen. Gegenteils stellten die Ärzte mit zunehmendem Zeitablauf fest, eindeutig im Vordergrund stünden nicht die (organisch bedingten) Funktionseinschränkungen, sondern die Schmerzausstrahlungen (Bericht des ZBA, Zentrums für berufliche Abklärung R.________, vom 23. Mai 2001, wo auf Veranlassung der IV-Stelle Luzern eine dreimonatige berufliche Abklärung stattfand; Bericht der Rehaklinik Q.________ vom 8. Juni 2002). Für letztere aber konnte kein entsprechendes organisches Substrat erhoben werden (dazu auch Erw. 3.2.2 hienach). Eine Zunahme der somatisch bedingten Schmerzen ist umso weniger einleuchtend, als aufgrund des Nervenausfalls nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. med. T.________ vom 8. Juni 2004 eine weitere Verschlechterung des Zustandes unmöglich ist. Von diesen Einschätzungen abzugehen besteht entgegen den Vorbringen des Versicherten kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als die Untersuchungen des Prof. Dr. med. T.________ umfassend waren und sich dem Bericht vom 8. Juni 2004 zweifelsfrei entnehmen lässt, dass anlässlich der Untersuchung vom 21. April 2004 die Frage der Schmerzausstrahlung explizit und nicht nur bezogen auf die linke Hand thematisiert wurde. Dabei erklärte der Versicherte, die Schmerzen würden "jetzt auch in die Brust bis in die rechte Brustseite ausstrahlen". Hingegen fehlen Hinweise auf eine Ausstrahlung in weitere Körperteile; so ist nicht mehr die Rede von Schmerzausstrahlungen in den Kopf (insbesondere in die linke Gesichtshälfte), wie dies während der vom 30. August bis 11. Oktober 2001 dauernden Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik Q.________ der Fall gewesen war. Das im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Schreiben des Dr. med. M.________ vom 20. Oktober 2003 ändert nichts daran, dass kantonales Gericht und Verwaltung aus organischer Sicht zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sind. Diese Einschätzung steht schliesslich auch im Einklang mit der Rechtsprechung, dergemäss selbst Fingerverstümmelungen (soweit sie geringeren Ausmasses sind) erfahrungsgemäss trotz des bleibenden Defekts nach einer gewissen Phase der Anpassung und Angewöhnung keine oder nur noch eine minimale Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirken (BGE 106 V 50 Erw. 2a; Urteil K. vom 25. Januar 2002, U 38/00). Ausgehend von den verbleibenden Unfallfolgen an der linken Hand des Versicherten (teilweiser Gefühlsausfall ohne Gliedverlust und zwar nicht vollständiger, aber doch guter Faustschluss; vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 20. November 1996) besteht aus somatischer Sicht keine Veranlassung, Tätigkeiten, die praktisch keinen Einsatz der linken Hand erfordern, als unzumutbar zu erachten. 
3. 
3.1 Hat der Versicherte beim Unfall - wie im vorliegenden Fall - weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten, erfolgt die Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss den in BGE 115 V 140 Erw. c/aa entwickelten Kriterien. Im Unterschied zu Unfällen mit Schleudertrauma der HWS (vgl. dazu BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2) wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen zwischen physischen und psychischen Komponenten differenziert. Die dabei anzuwendenden unfallbezogenen Kriterien hat die Vorinstanz richtig dargelegt. 
3.2 
3.2.1 Das kantonale Gericht hat den Unfall dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen zugeordnet. Dem ist aufgrund der Aktenlage beizupflichten. Weder die Art des Ereignisses (Arbeitsunfall, bei welchem die nicht dominante linke Hand in eine Fräse geriet) noch die dabei zugezogenen Verletzungen rechtfertigen eine andere Qualifikation (vgl. RKUV 1999 U 346 S. 428 und Urteil K. vom 25. Januar 2002, U 38/00). Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen daher nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid mehrere unfallbezogene Kriterien erfüllt sein, es sei denn, ein einziges Kriterium liege in besonders ausgeprägter Weise vor. 
3.2.2 Der Unfall vom 9. November 1993 ereignete sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen im Sinne der Rechtsprechung. Die dabei erlittene Handverletzung war zweifellos komplex, jedoch weniger eindrücklich als in dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 beurteilten Fall, wo ein Arbeiter mit der linken Hand in eine Fräse geriet und dabei drei Finger verlor. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. RKUV 2002 Nr. U 449 S. 53, der den Verlust der Gebrauchshand beim Hantieren mit einer Kreissäge zum Gegenstand hatte, sowie Urteil K. vom 17. Dezember 1996, U 185/96, wo ein Arbeitsunfall zu beurteilen war, bei dem sich der Versicherte Quetsch- und Amputationsverletzungen an den Dig. II und III rechts sowie an den Dig. II, III und IV links zuzog) ist auch die besondere Art der Verletzung zu verneinen, umso mehr, als der Unfall nicht die Gebrauchshand betraf (dazu Urteil K. vom 25. Januar 2002, U 38/00). Des Weitern kann der Heilungsverlauf nicht als schwierig, mit erheblichen Komplikationen verbunden oder ungewöhnlich lange bezeichnet werden. Zwar musste sich der Versicherte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt drei Nachoperationen unterziehen. Wie den Ausführungen des Dr. med. K.________, leitender Arzt Hand- und plastische Chirurgie an der chirurgischen Klinik des Spitals U.________ (Aktengutachten vom 26. Januar 1996) und des Prof. Dr. med. T.________ (Gutachten vom 6. Juli 1998) zu entnehmen ist, sind Nachoperationen nach komplexen Handoperationen häufig unumgänglich und damit nicht aussergewöhnlich, insbesondere da Verwachsungen genähter Beugesehnen, die operativ gelöst werden müssen, nicht selten sind oder sich nach Nervennähten Neurome bilden (Schreiben des Dr. med. A.________, FMH für plastische und Wiederherstellungschirurgie, vom 16. April 1996). Bezüglich der somatischen Unfallfolgen konnte der Kreisarzt am 26. September 1995 einen stabilen Endzustand feststellen. Er hielt fest, eine weitere bessere Reinnervation des Nervus medianus sei nicht mehr wahrscheinlich, hingegen könne von Seiten der Beugesehne des Zeigefingers möglicherweise eine leichte Besserung erwartet werden. Soweit der Beschwerdeführer über anhaltende Beschwerden klagte, konnte diesen - wie erwähnt - überwiegend (mit Ausnahme der Zugspannungen durch narbige Verklebungen an den verletzten Nerven; vgl. Gutachten des Prof. Dr. med. T.________ vom 6. Juli 1998) kein organisches Substrat zugeordnet werden. Der von Dr. med. A.________ in seinem Schreiben vom 16. März 2001 geäusserte Verdacht, die Schmerzzunahme lasse sich eventuell durch vermehrte Vernarbung der betroffenen Nervenabschnitte erklären, wurde durch Prof. Dr. med. T.________ am 8. Juni 2004 entkräftet, da eine Zunahme der Vernarbung im Handinneren, eingeschlossen die Nervenabschnitte, unwahrscheinlich sei. Indessen führte Dr. med. S.________, Oberarzt an der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie am Spital Y.________, bereits am 13. Mai 1994 aus, der Versicherte bekunde Mühe mit der Verarbeitung der Verletzung. Eine Schmerzbereitschaft bemerkte auch Dr. med. G.________ (Schreiben vom 20. November 1996). Den zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen zur Erstbehandlung lässt sich sodann zweifelsfrei entnehmen, dass entgegen der diesbezüglichen Vermutung des Versicherten von einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung keine Rede sein kann. Bezüglich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder eine (höchstens) 30%ige Arbeitsfähigkeit bestand (Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. Mai 1994) und der Kreisarzt ein weiteres Jahr später eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Bericht vom 28. August 1995). Soweit anlässlich der Abklärung im ZBA praktisch keine Eingliederungsmöglichkeiten aufgezeigt werden konnten, ist dies vor dem Hintergrund der bereits ausgeprägten Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen, die bei der Prüfung der Adäquanz ausser Betracht bleiben muss. Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist erfüllt, reicht jedoch für sich allein zur Bejahung der Adäquanz nicht aus. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden verneint. 
4. 
Soweit Prof. Dr. med T.________ die ergänzende Frage des Rechtsvertreters des Versicherten, ob letzterer im Arbeitsprozess in der freien Marktwirtschaft einsetzbar sei, verneinte, dürfte er dabei - abgesehen davon, dass seine Einschätzung unter Einbezug der zwischenzeitlich verstärkten Schmerzproblematik erging, die nach dem Gesagten (Erw. 3.2.2) unberücksichtigt zu bleiben hat - weniger den ausgeglichenen, als vielmehr den aktuell zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt vor Augen gehabt haben. Der für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt, bei welchem unterstellt wird, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen), kennt aber genügend Tätigkeiten, die praktisch ohne Einsatz der Nichtgebrauchshand möglich sind, wie etwa Kontrolltätigkeiten bezüglich einfacherer Abläufe oder Arbeiten als Portier. 
5. 
Die Vorinstanz hat ausgehend von einem (unbestritten gebliebenen) Valideneinkommen von Fr. 53'866.- (für das Jahr 2002) und einem aufgrund der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) der SUVA festgesetzten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'614.- den von der SUVA auf 21 % errechneten Invaliditätsgrad im Ergebnis bestätigt. Nichts anderes ergibt, worauf bereits die SUVA im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 hingewiesen hatte, die Berechnung ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), auf welche abzustellen ist, wenn - wie vorliegend - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern keine Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt der Totalwert für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr. 54'684.- jährlich. Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 102, Tabelle B9.2, Total) beträgt das massgebliche Invalideneinkommen Fr. 57'008.- bzw. unter Gewährung des rechtsprechungsgemäss zulässigen maximalen behinderungsbedingten Abzugs von 25 % (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen) Fr. 42'756.-. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'866.- bleibt es somit bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. 
 
Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass die Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges auf dem Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss nur dann in Frage kommt, wenn der Einkommensvergleich auf der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) beruht. Hingegen ist sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile unzulässig (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Soweit der Versicherte einen solchen Abzug geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 1. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: