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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_7/2010 
 
Urteil vom 29. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
C Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_525/2009 vom 15. März 2010. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
 
1. 
dass C Y.________ (Gesuchsgegnerin) das Mietverhältnis betreffend die von X.________ (Gesuchsteller) gemietete 3-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft Z.________ strasse in Zürich mit amtlichem Formular vom 27. Dezember 2005 auf den 31. März 2006 kündigte; 
dass das Mietgericht des Bezirks Zürich eine vom Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin eingereichte Klage auf Ungültigerklärung der Kündigung mit Urteil vom 23. August 2007 abwies, die Kündigung für gültig erklärte und das Mietverhältnis einmalig und definitiv um zwei Jahre bis zum 31. März 2008 erstreckte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Berufung am 25. Februar 2009 erneut abwies, soweit es darauf eintrat, nachdem sein erster entsprechender Entscheid vom 25. Januar 2008 durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. Dezember 2008 aufgehoben worden war; 
dass das Kassationsgericht eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Gesuchstellers mit Beschluss vom 16. September 2009 im Wesentlichen abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Gesuchsteller in der Folge Beschwerde in Zivilsachen erhob u.a. mit den Hauptanträgen, die Kündigung sei für nichtig bzw. ungültig zu befinden und aufzuheben, es seien Ziff. 1 Abs. 2 und 3, Ziff. 2, Ziff. 3 im Umfang von ¾ der Kosten sowie Ziff. 4 des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 16. September 2009 aufzuheben und dieser Beschluss sowie der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 24. Dezember 2008 zur Behebung von Mängeln an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass der Gesuchsteller weiter unter anderem die Eventualanträge stellte, der Beschluss des Obergerichts vom 25. Februar 2009 sei aufzuheben, soweit die Kosten dem Gesuchsteller auferlegt worden seien; das Obergericht sei anzuweisen, diesen Beschluss neu zu eröffnen und das Schreiben des Gesuchstellers vom 25. März 2009 betreffend Befangenheit zu beantworten; 
dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 4A_525/2009 vom 15. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Gesuchsteller gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. Mai 2010 ein Revisionsgesuch einreichte, mit dem er nebst verschiedenen Eventual- und Verfahrensanträgen im Wesentlichen die Hauptanträge stellt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und gemäss Art. 128 BGG neu zu entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Kündigung sei im neuen Entscheid für nichtig bzw. ungültig zu befinden und aufzuheben; 
dass ein Gesuch, es sei dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu gewähren oder es seien andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen, sowie ein Antrag um Sistierung des Verfahrens mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2010 abgewiesen wurden; 
 
2. 
dass das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde, soweit sich der Gesuchsteller auf Revisionsgründe nach Art. 121 lit. b-c BGG beruft (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Anrufung des Revisionsgrunds gemäss Art. 121 lit. a BGG den Antrag stellt, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren, ohne indessen zu präzisieren, welche Akten gemeint sind; 
dass nicht davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller die Akten des vorliegenden Revisionsverfahrens meint, da er diese ohnehin bereits kennt und sich demnach eine Akteneinsicht erübrigen würde; 
dass der Gesuchsteller, soweit er die Akten des Verfahrens 4A_525/2009 einsehen will, kein Interesse an der Einsichtnahme dartut und ein solches auch nicht ersichtlich ist, da Revisionsgründe, die sich aus Vorakten ergeben könnten, namentlich eine Verletzung von Ausstandsvorschriften, aber auch eine solche von anderen Verfahrensvorschriften, innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids am 26. April 2010 geltend zu machen gewesen wären (Art. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG), so dass eine Ergänzung der Gesuchsbegründung nach Akteneinsicht im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen wäre; 
dass somit im heutigen Zeitpunkt keinerlei schützenswertes Interesse des Gesuchstellers erkennbar ist, in die Akten Einsicht zu nehmen, weshalb das Akteneinsichtsgesuch im heutigen Zeitpunkt abzuweisen ist; 
 
3. 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege; wird um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersucht, muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1); 
dass das vorliegende Revisionsgesuch diesen Anforderungen an die Begründung grösstenteils nicht genügt, weil darin vielfach nicht hinreichend begründet wird, inwiefern Revisionsgründe gegeben sein sollen und über weite Strecken, in nur schwer verständlichen Ausführungen blosse Kritik am angefochtenen Urteil und den vorangegangenen Entscheiden geübt wird; 
 
4. 
dass der Gesuchsteller den Antrag stellt, "Richter, Richterinnen und der Gerichtsschreiber sollen, insofern sie den angefochtenen Entscheid abgelehnt haben, in diesem Verfahren in den Ausstand treten", was so verstanden werden kann, dass er die Richter und den Gerichtsschreiber für das vorliegende Revisionsverfahren ablehnt, soweit sie den angefochtenen Entscheid befürwortet bzw. daran mitgewirkt haben; 
dass er dieses Ausstandsbegehren nicht respektive einzig damit begründet, dass die abgelehnten Gerichtspersonen "den angefochtenen Entscheid abgelehnt" hätten, womit wohl gemeint ist, dass sie daran mitgewirkt haben; 
dass ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfiel, untauglich und unzulässig ist, mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen am (Nichteintretens-)Entscheid darüber mitwirken dürfen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2); 
dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, soweit es nicht gegenstandslos wird, weil die betroffenen Gerichtspersonen am vorliegenden Revisionsurteil nicht mitwirken; 
 
5. 
dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 BGG anruft und beantragt, der angefochtene Entscheid sei wegen Befangenheit eines Teils des Spruchkörpers aufzuheben; 
dass Art. 34 BGG unter dem Titel "Ausstandsgründe" eine Konkretisierung von Art. 30 BV beinhaltet und die Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit des Gerichts beschlägt (Urteil 8F_3/2008 vom 20. August 2008; vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 1 zu Art. 34; Andreas Güngerich, in Seiler/von Werdt/ Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum BGG, 2007, N. 2 zu Art. 34); 
dass Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sind, wenn bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 24 E. 1.1, 113 E. 3.4 S. 116 f.); 
dass die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe nicht abschliessend zu verstehen sind und namentlich dessen lit. e, wonach Richterinnen und Richter in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen - als den in lit. a-d der Bestimmung aufgeführten - Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein können, als Auffangtatbestand gilt (vgl. Häner, a.a.O., N. 6 und 16 zu Art. 34; Güngerich, a.a.O., N. 5 zu Art. 34); 
dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
dass der Gesuchsteller ein Freundschaftsverhältnis zwischen dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin und Frau Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch behauptet; 
dass, soweit ein Freundschaftsverhältnis als Ausstandsgrund geltend gemacht wird, objektiv messbare Umstände vorliegen müssen, die auf eine besondere Intensität der Freundschaft hinweisen (Urteil 8F_3/2008 vom 20. August 2008; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 99 oben), der Gesuchsteller indessen keinerlei solche Umstände behauptet; 
dass er die Umstände, aus denen er auf ein Freundschaftsverhältnis zwischen Frau Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch und dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin schliesst, dass die erstere langjährige Zürcher Oberrichterin gewesen sei und im beruflichen Alltag und an Anlässen, Tagungen etc. in freundschaftlichen Kontakt mit letzterem getreten sein dürfte, überdies schon im Vorverfahren hätte geltend machen können, zumal die Zusammensetzung der Abteilungen des Bundesgerichts durch jedermann in Erfahrung gebracht werden kann (Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 121 N. 4655), weshalb der Gesuchsteller das Recht, den Ausstand zu verlangen ohnehin verwirkt hätte (BGE 134 I 20 E. 4.3.1); 
dass der Gesuchsteller behauptet, ein Teil des Spruchkörpers habe verschiedene Rechtsverletzungen durch die kantonalen Gerichte "toleriert" bzw. er habe selber in verschiedener Weise das Recht verletzt und es seien ihm Verfahrensfehler unterlaufen; 
dass der Gesuchsteller zu Unrecht annimmt, der angefochtene Entscheid sei nicht einstimmig gefällt worden; 
dass der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nicht auch die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns umschliesst (vgl. Kiener, a.a.O., S. 105) und entsprechende Mängel grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters oder eines ganzen Gerichts zu begründen vermögen, es sei denn, sie seien von grossem Gewicht, träten wiederholt auf und brächten auf diese Weise eine Voreingenommenheit oder eine Benachteiligung der einen Prozesspartei zum Ausdruck (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 4A_267/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 14; Kiener, a.a.O., S. 105 f.); 
dass der Gesuchsteller nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern den am angefochtenen Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen rechtliche Fehler von solchem Gewicht vorgeworfen werden könnten, dass daraus aus objektiver Sicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden müsste; 
dass der Gesuchsteller damit keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich gemacht hätten, und demnach sein Antrag abzuweisen ist, dass sich die betroffenen Gerichtspersonen über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG) bzw. dass sie eine Erklärung über ihre Interessen und ihre persönlichen Beziehungen zur Gegenpartei, zu deren Vertretern und zu den Vorrichtern abzugeben hätten; 
dass sich damit das Revisionsgesuch als unbegründet erweist, soweit es mit der Verletzung von Vorschriften über den Ausstand begründet wird; 
 
6. 
dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ferner eine Fehlbesetzung gemäss Art. 20 Abs. 2 BGG geltend macht, weil das Bundesgericht das angefochtene Urteil bloss in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat; 
dass er, soweit er diesen Revisionsgrund anruft, zum einen aufgrund des Wortlauts von Art. 58 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 BGG und des Umstands, dass ihm das Urteil zunächst bloss im Dispositiv mitgeteilt wurde, vermutet, es habe keine Einstimmigkeit vorgelegen und es sei nach Art. 20 Abs. 2 BGG eine Fünferbesetzung beantragt worden, was indessen nicht zutrifft, zumal die Mitteilung der Urteile zuerst bloss im Dispositiv nach der Praxis auch bei Einstimmigkeit bzw. bei Fällung des Urteils im Aktenzirkulationsverfahren dem Normalfall entspricht; 
dass der Gesuchsteller zur Begründung dieses Revisionsgrunds zum anderen geltend macht, es hätte sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt, die in Fünferbesetzung zu entscheiden gewesen wäre; 
dass er dabei verkennt, dass die richtige Besetzung im Sinne von Art. 20 BGG nicht auf dem Wege einer Revision gerügt werden kann, wenn sie auf einer materiellrechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht beruht, wie namentlich auf der Beurteilung, ob eine in Fünferbesetzung zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 5 zu Art. 121 BGG; Pierre Ferrari, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 7 zu Art. 121 BGG); 
 
7. 
dass das zuletzt Ausgeführte auch gilt, soweit sich der Gesuchsteller auf eine Fehlbesetzung gemäss Art. 23 BGG beruft, weil sich das Bundesgericht über mehrere zum Teil langjährige Praxen hinweggesetzt haben soll (Escher, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG); 
 
8. 
dass der Gesuchsteller vorbringt, das Bundesgericht habe im angefochtenen Urteil seinen Antrag, die Kündigung sei infolge Nichtigkeit aufzuheben, nicht beurteilt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gesetzt; 
dass der Gesuchsteller den entsprechenden Antrag in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2009 nicht begründet hatte bzw. nicht dargelegt hatte, dass und weshalb die Kündigung nichtig sein solle, indessen vorliegend geltend macht, die Nichtigkeit wäre von Amtes wegen zu beachten gewesen, wobei aus dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt bzw. aus den kantonalen Akten hervorgehe, dass die Kündigung von einem vollmachtlosen Stellvertreter ausgesprochen worden und damit wegen der Formularstrenge auch bei nachträglicher Genehmigung durch die Gesuchsgegnerin nichtig sei; 
dass der Gesuchsteller damit verkennt, dass das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen prüft, sofern - wie hier - die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und nicht gehalten ist, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen); 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers teilweise nicht eingetreten ist, was namentlich auch nicht begründete Anträge, wie der hier in Frage stehende, betrifft, die damit implizite behandelt wurden, weshalb auch insoweit kein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. dazu Ferrari, a.a.O., N. 3 zu Art. 121 BGG; Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 BGG; Donzallaz, a.a.O., Art. 121 BGG N. 4661); 
 
9. 
dass der Gesuchsteller ferner geltend macht, das Bundesgericht habe im angefochtenen Urteil seinen Eventualantrag Ziffer 3 (in dem er die Aufhebung der Obergerichtsbeschlüsse vom 25. Februar 2009 und vom 25. Januar 2008 hinsichtlich der Kostenfolgen und eine Rückweisung an die Vorinstanz, eventuell eine Neuentscheidung darüber beantragt hatte) nicht behandelt, obwohl er diesen eingehend begründet habe; 
dass die Kostenverlegung in einem kantonalen Entscheid sich nach dem kantonalen Prozessrecht richtet und nur mit einer hinreichend detailliert und präzise begründeten Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) gegen den insoweit kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG, vorliegend den Beschluss des Kassationsgerichts, angefochten werden kann, worauf im ange-fochtenen Urteil (E. 2.4) hingewiesen wurde; 
dass sich daraus die Unzulässigkeit des Antrags ergibt, der nicht mit einer rechtsgenüglich begründeten Verfassungsrüge gegen den bzw. die Beschlüsse des Kassationsgerichts motiviert und in dem bloss die Aufhebung der obergerichtlichen Entscheide und nicht des- oder der letztinstanzlichen Beschlüsse des Kassationsgerichts beantragt wurde, so dass darüber mit dem teilweisen Nichteintreten auf die Beschwerde implizit mitentschieden wurde; 
 
10. 
dass der Gesuchsteller weiter geltend macht, das Bundesgericht habe beim angefochtenen Entscheid eine Vielzahl von Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gesetzt; 
10.1 
dass ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115 II 399; Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1 und 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1); 
dass der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ausserdem nur angerufen werden kann, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115 II 399; Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1 und 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1); 
dass der Gesuchsteller verkennt, dass zudem vorausgesetzt wird, dass das Bundesgericht eine erhebliche Tatsache von Amtes wegen zu berücksichtigen gehabt hätte, was der Gesuchsteller darzutun hat, wobei zu beachten ist, dass das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden ist, wie er von der letzten kantonalen Instanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich nur gehalten ist, davon abzuweichen oder ihn zu ergänzen, wenn in einer Beschwerde eine zulässige und hinreichend begründete Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG erhoben wurde, die das Bundesgericht gutheisst; die Revision darf nicht dazu dienen allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht zu beheben, und ebensowenig dazu, die Beurteilung einer Sachverhaltsrüge, namentlich auch die Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte betreffend, in Frage zu stellen (BGE 115 II 399 E. 2a S. 400; Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2 und 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1; Escher, a.a.O., N. 9 zu Art. 121; Donzallaz, a.a.O., Art. 121 BGG N. 4674; Nicolas von Werdt, in Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum BGG, 2007, N. 31 zu Art. 121 BGG); 
10.2 
dass der Gesuchsteller vielfach geltend macht, das Bundesgericht habe Ausführungen bzw. Rügen in der Beschwerde übersehen, indessen eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG ist und das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge somit keinen Revisionsgrund bildet (Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1; Urteil 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen, publ. in: Pra 2003 Nr. 200 S. 1093); 
10.3 
dass auch die nach Ansicht des Gesuchstellers falsche Qualifikation einer Rüge als Verfassungsrüge statt einer solchen einer Bundeszivilrechtsverletzung keinen Revisionsgrund darstellt, geht es dabei doch um die rechtliche Würdigung, die nicht mit Revision in Frage gestellt werden kann; 
10.4 
dass der Gesuchsteller, wenn er mit dem blossen Hinweis auf seine Berufungsschrift im kantonalen Verfahren rügt, das Bundesgericht habe die "aktenkundig belegte Ausnahme" übersehen, dass er infolge unbestrittener Auslandsabwesenheit die Kündigung am nächsten Tag nach Zustellung des Avis am Postamt gar nicht hätte abholen können, nicht rechtsgenügend dartut, dass das Bundesgericht diese Tatsache von Amtes wegen zu berücksichtigen gehabt hätte; 
dass sich ausserdem aus Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids ergibt, dass das Bundesgericht diese Tatsache in rechtlicher Würdigung für nicht erheblich qualifiziert hätte, indem es festhielt, das Obergericht habe ohne Bundesrechtsverletzung angenommen, bei Kündigungen gelte die uneingeschränkte Empfangstheorie, und dass der Gesuchsteller die Erheblichkeit der Tatsache somit nicht darzutun vermag, indem er sich darauf beruft, die zitierten Autoren würden eine abweichende Auffassung vertreten, da darin eine im Revisionsverfahren unzulässige Kritik an der rechtlichen Würdigung liegt; 
10.5 
dass der Gesuchsteller sodann im Zusammenhang mit der Frage, ob in Bezug auf die Erhebung eines Waschgeldes ein Vergleich im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR geschlossen wurde, rügt, das Bundesgericht habe einen Widerspruch in der obergerichtlichen Begründung durch die versehentliche Beifügung des Wortes "nicht" aufgelöst; 
dass auch insoweit kein Revisionsgrund dargetan ist, weil die Beifügung des Wortes "nicht" in der Erwägung 9.2 des angefochtenen Urteils offensichtlich gewollt erfolgte, um ein offensichtliches und sinnentstellendes Redaktionsversehen im obergerichtlichen Urteil zu beheben, und keineswegs versehentlich, weil das Bundesgericht die betreffende Aktenstelle nicht in ihrem wirklichem Wortlaut wahrgenommen hätte, was sich schon daraus ergibt, dass diese Ergänzung mit der Sachverhaltsdarstellung auf Seite 3 Absatz 3 des angefochtenen Urteils im Einklang steht, die der Gesuchsteller nicht beanstandet; 
10.6 
dass der Gesuchsteller bloss die bundesgerichtliche Würdigung seiner Vorbringen bzw. seiner Anträge im Prozess kritisiert und kein Versehen hinsichtlich einer Tatsache begründet, soweit er geltend macht, das Bundesgericht übersehe, dass er im Zusammenhang mit der Nichtbehandlung von Rügen durch das Kassationsgericht im zweiten Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gar nicht verlangt habe, dass dieses Akten nach den Rügen durchforste, an denen er festhalten wolle; 
10.7 
dass auch kein Revisionsgrund dargetan ist, soweit der Gesuchsteller rügt, das Bundesgericht gehe irrtümlich davon aus, er habe im Zusammenhang mit der Frage des Wegfalls eines Interesses an der Kündigung während des Prozesses bzw. während der Erstreckung unzulässigerweise neue Tatsachen vorgebracht, zumal er dazu auf andere Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift verweist als diejenigen, auf die das Bundesgericht dabei Bezug genommen hat; 
 
11. 
dass sich der Gesuchsteller weiter auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren trotz aller Sorgfalt nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671; Urteil 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 134 III 286); 
dass danach nur Tatsachen eine Revision rechtfertigen können, die erheblich, mithin geeignet sind, den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt zu ändern und aufgrund einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Urteil zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671) bzw. Beweismittel, bei denen anzunehmen ist, sie hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (Urteil 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171); 
dass das Obergericht es bezüglich des bei der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs für glaubhaft erachtete, dass die Gesuchsgegnerin die Wohnung gekündigt habe, damit diese von ihrer Enkelin bewohnt werden kann; 
dass der Gesuchsteller diesbezüglich gestützt auf eine Adressauskunft der Stadt Luzern als neues Beweismittel als Novum geltend macht, die Enkelin habe entgegen der Behauptung in der Berufungsantwort vom 20. Dezember 2007 seit dem 1. Dezember 2007 an einer Adresse in 6006 Luzern und nicht in 6043 Adligenswil gewohnt; 
dass er indessen nicht rechtsgenügend darlegt und auch nicht erkennbar ist, inwiefern angenommen werden muss, dass diese Tatsache bzw. dieses Beweismittel geeignet sein soll, die Glaubhaftmachung des Eigenbedarfs zu erschüttern und damit den entscheiderheblichen Sachverhalt zu ändern; 
dass er ausserdem auch nicht rechtsgenügend dartut, weshalb er bei aller Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel in den vorangegangenen Verfahren einzubringen; 
dass damit auch insoweit kein Revisionsgrund vorliegt, soweit auf das Gesuch insoweit überhaupt eingetreten werden kann; 
 
12. 
dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei keine Gründe bestehen, die Kosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Gesuchsgegnerin zu überbinden; 
dass die Gerichtskosten nach Art. 65 Abs. 2 BGG auch nach der finanziellen Lage des Gesuchstellers zu bemessen sind; 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht wird im heutigen Zeitpunkt abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
4. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juni 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer