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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_7/2008 /len 
 
Urteil vom 23. Juli 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
X.________ Lebensversicherungsgesellschaft, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 15.05.08 (4A_208/2008), 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2008 auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat (Verfahren 4A_208/2008); 
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 29. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, bezüglich des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008 um "Erläuterung und/oder Revision" zu ersuchen; 
dass die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1. Juli 2008 aufgefordert wurde, bis am 14. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu zahlen; 
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Juli 2008 erklärte, sie könne wegen ihrer schlechten finanziellen Lage den Kostenvorschuss nicht bezahlen, und vorbrachte, sie habe vom Bundesgericht lediglich verlangt, dass es sein Urteil vorgängig und kostenlos kurz erläutere, und habe nur eventuell ein Revisionsgesuch gestellt; 
dass im vorliegenden Fall weder Erläuterungsgründe im Sinne von Art. 129 BGG noch Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG ersichtlich sind und von der Gesuchstellerin denn auch gar keine solchen Gründe geltend gemacht werden; 
dass die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 29. Juni 2008 und 14. Juli 2008 vielmehr behauptet, sie sei im Verfahren 4A_208/2008 vom Bundesgericht mit Verfügung vom 16. April 2008 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von fünf Tagen die noch fehlenden Unterlagen einzureichen, was sie auch fristgerecht am 30. April 2008 getan habe, weshalb es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum ihre Beschwerde verspätet sein sollte; 
dass die Gesuchstellerin entgegen ihren Behauptungen im Verfahren 4A_208/2008 nie zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden ist; 
dass davon abgesehen ihre Sachdarstellung bereits am Umstand scheitert, dass sie in jenem Verfahren die Beschwerdeschrift gemäss dem Postvermerk auf dem Briefumschlag am 30. April 2008 der Post übergeben hatte, sodass das Bundesgericht nicht schon am 16. April 2008 eine Verfügung in jenem - damals noch gar nicht eröffneten - Verfahren treffen konnte; 
dass aus diesen Gründen das Erläuterungs- und Revisionsgesuch abzuweisen ist; 
dass das sinngemässe Gesuch der Gesuchstellerin um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen ist und ihr die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Erläuterungs- und Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin