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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_913/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Kreis Liestal. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. November 2017 (840 17 287). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem der zuständige Sozialarbeiter mit A.________ über mehrere Tage keinen Kontakt hatte herstellen können, begab er sich nach Rücksprache mit der KESB zu deren Wohnung. In der Folge wurde polizeilich die Wohnung aufgebrochen und festgestellt, dass sich A.________ in der Toilette ihrer Wohnung eingeschlossen hatte. Sie befand sich in sichtlich unterernährtem Zustand und wurde ins Kantonsspital gebracht, wo der untersuchende Arzt bei der KESB die fürsorgerische Unterbringung beantragte. 
Mit Entscheid vom 25. September 2017 ordnete die KESB Liestal eine bis zum 6. November 2017 befristete fürsorgerische Unterbringung an. 
Am 9. Oktober 2017 stellte A.________ ein Entlassungsgesuch, welches die KESB mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 abwies. 
Hiergegen erhob A.________ am 21. Oktober 2017 eine Beschwerde. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung durch Fristablauf dahingefallen und A.________ entlassen worden war, schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde sowie zufolge Kostenverzichts auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. November 2017 als gegenstandslos ab. 
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 16. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Soweit die Beschwerdeführerin (ohne weitere Begründung) ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auf Art. 57 BGG zu verweisen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ein schriftliches ist (vgl. Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; letztmals Urteil 5A_780/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 2); eine öffentliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt, weil der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist und die Beschwerdeführerin sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB mündlich äussern konnte (vgl. Anhörung vom 19. Oktober 2017). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sie sei der Meinung, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden können, weil ihre Beschwerde nicht abgewiesen worden sei. Gleiches gelte für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie beantrage die Übernahme der Verfahrenskosten und wolle Schadenersatz bzw. Genugtuung innerhalb des Verfahrens geltend machen; sie möchte den höchstmöglichen Schadenersatz und Genugtuung. 
 
4.   
Mit der tatsächlichen Entlassung wird ein Entlassungsgesuch, aber auch eine Beschwerde, mit welcher um Entlassung nachgesucht wird, gegenstandslos (vgl. Urteil 5A_733/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2). Gleiches gilt für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wenn keine Verfahrenskosten erhoben werden und keine Parteikosten anfallen (letztmals Urteile 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 5; 5A_806/2017 vom 6. November 2017 E. 4). 
Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wollen, dass es sich vorliegend insofern anders verhalte, als sie im Beschwerdeverfahren Schadenersatz und Genugtuung hätte geltend machen wollen. Dies ist indes im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht möglich; vielmehr wäre hierfür der Klageweg nach Art. 454 ZGB zu beschreiten, was selbst für eine allfällige Feststellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung gelten würde (vgl. BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96). 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
6.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Kreis Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli