Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_740/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftssteigerung (Verteilungsplan), 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. September 2017 (SCBES.2017.66). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Betreibungsamt Region Solothurn hat am 3. Mai 2017 die Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx (Viereinhalbzimmerwohnung im Parterre West an der B.________strasse yyy) versteigert. Die betreibungsamtliche Schätzung lautete auf Fr. 310'000.--, erzielt wurden Fr. 220'000.--. Das Betreibungsamt stellte Pfandausfallscheine zu Gunsten der Bank C.________ und des Amts für öffentliche Sicherheit aus. 
Mit Urteil vom 6. September 2017 wies die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Schuldners (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Verteilungsplan ab, soweit sie darauf eintrat. 
Am 21. September 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Vor der Aufsichtsbehörde machte der Beschwerdeführer geltend, die Bank C.________ habe ihm garantiert, bei einem Verkauf würden die Schulden gelöscht, was aber nicht geschehen sei. Er verlangte Amortisationen von Fr. 42'630.-- zurück. Er habe Fr. 40'000.-- seiner Pensionskasse entnommen. 
Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, die Forderungen könnten wegen des erzielten Preises nicht vollständig beglichen werden. Es habe ein Pfandausfall resultiert. Da nichts übriggeblieben sei, könne dem Beschwerdeführer auch nichts vergütet werden. Was die Pensionskasse angehe, so liege kein Erlös im Sinne von Art. 30d Abs. 5 BVG vor, weshalb nichts zurückbezahlt werden könne. Auf die geltend gemachte Absprache mit der Grundpfandgläubigerin könne die Aufsichtsbehörde nicht eingehen. 
Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf seine angebliche Absprache mit der Bank C.________. Diese ist weder belegt noch legt er dar, inwieweit diese für das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde relevant sein könnte. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht er nicht im Einzelnen ein. Insbesondere setzt er sich nicht mit den von der Vorinstanz geschilderten gesetzlichen Grundlagen zur Rückzahlung der Pensionskassengelder auseinander. Er macht ausserdem geltend, bei der Verwertung hätte sicher ein höherer Verkaufspreis erzielt werden können. Soweit er sich damit über Fehler bei der Versteigerung beschweren möchte, hätte er Entsprechendes vor der Vorinstanz vorbringen müssen. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg