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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 233/04 
 
Urteil vom 13. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
J.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 
8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene, zuletzt als Serviceangestellte bis 31. August 1999 erwerbstätig gewesene J.________ meldete sich am 22. August 2000 zum Leistungsbezug an. Unter anderem gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals Z.________, vom 22. Mai 2001 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich im Vorbescheid vom 6. September 2000 in Aussicht, ihr ab 1. August 2000 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 %) eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nachdem J.________ hiegegen opponiert hatte, holte die IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) (vom 23. September 2002) ein, um mit Verfügung vom 7. April 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003, mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich J.________ für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 60 %) zu, dies nachdem sich die Verwaltung in der Beschwerdeantwort ihrerseits auf den Standpunkt gestellt hatte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Rechtsvorkehr ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. März 2004). 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem Rechtsbegehren: 
1. Es sei die Sachlage ordnungsgemäss mit aktuellen Gutachten zu klären, bzw. zur verbesserten medizinischen Klärung das Verfahren zurückzuweisen, und in der Folge eine unbefristete ganze oder zumindest (gemeint wohl: halbe) Rente zuzusprechen. 
2. Eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen. 
3. Subeventualiter sei die IV zumindest verbindlich anzuweisen, betreffend den wiederholt nachdrücklich beantragten beruflichen Massnahmen wie Berufsberatung, Um- und Einschulung sowie konkreter Arbeitsvermittlung umgehend ordnungsgemäss zu verfügen. 
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV." 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach dem Wortlaut des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin (Sachverhalt C/ Ziff.1 vorstehend) ist nicht bloss die unbefristete Zusprechung einer halben Invalidenrente über den 31. Oktober 2002 hinaus strittig, sondern - nach allfälligen ergänzenden medizinischen Abklärungen - die Leistung einer - unbefristeten - ganzen Rente. Wie es sich damit verhält, ist insofern nicht bedeutsam, als mit der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Invalidenrente jedenfalls ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Der Umstand, dass nach den Parteivorbringen nur die Befristung der Leistungen strittig ist, führt nicht dazu, die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in dem Sinne einzuschränken, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Während allgemein gilt, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur prüft, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht, kann das Gericht die Rechtmässigkeit der Befristung einer Rente gar nicht sachgerecht beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung (oder den Rentenbeginn) und die Revisionsverfügung (oder die Rentenaufhebung) bestimmten Zeitraum. 
1.2 Nach dem Gesagten ist, letzt- wie bereits vorinstanzlich, der Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG Anfechtungs- und Streitgegenstand (zum Ganzen: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin laut IV-Anmeldung vom 22. August 2000 die Zusprechung einer Rente oder "Teilrente" beantragte, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einzig der Rentenpunkt strittig war und schliesslich im kantonalen Prozess erst in der Replik ergänzend Antrag auf Zusprechung von Arbeitsvermittlung gestellt wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das replicando gestellte Eventualbegehren auf Zusprechung von Arbeitsvermittlung nicht eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit unbegründet. Soweit letztinstanzlich zudem weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten, da es mangels Verfügung an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zur Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu präzisieren ist, dass, entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Vorinstanz, nicht integral die ab 1. Januar 2003 massgebenden Bestimmungen (namentlich das ATSG und die ATSV) Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1.2.1), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Das fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3). 
3. 
Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger, in allen Teilen überzeugender Weise erwogen, dass der polydisziplinären Expertise der MEDAS (vom 23. September 2002) voller Beweiswert zukommt, da sie alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei die maximal 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychisch, d.h. durch eine remittente Depression, bedingt ist. Die Gutachter der MEDAS, welche die Beschwerdeführerin am 15. und 17. Juli 2002 untersuchten, betonen, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit "ab Datum dieser Begutachtung" Gültigkeit habe. Die vorangehende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. K.________ (vom 22. Mai 2001), welcher mit Wirkung ab 1. August 2000 die effektiv zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte im Service als zu 40 % und eine leidensangepasste, körperlich leichtere und wechselbelastende Arbeit im Gastgewerbe (Service in Kombination mit Buffet) als zu 50 % zumutbar erachtete, sei, so die Fachärzte der MEDAS, ihrerseits nachvollziehbar. Wird weiter berücksichtigt, dass Dr. med. F.________, Spezialarzt Psychiatrie, seinerseits für die Zeit vom 22. Mai bis 30. September 2001 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Zeugnis vom 19. Mai 2003), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz, wie bereits die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort im kantonalen Prozess, davon ausgeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im Laufe des Beurteilungszeitraums in revisionsrechtlich massgeblicher Weise verbessert haben. Gestützt auf die Angaben der MEDAS-Ärzte ist die Beschwerdeführerin ab Juli 2002 (Zeitpunkt der Untersuchung) hinsichtlich körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten als mindestens zu 80 % arbeitsfähig zu betrachten. Für die Zeit von August 2000 bis Juli 2002 bestand (für entsprechende, leidensangepasste Tätigkeiten) unter Berücksichtigung der Angaben des Dr. med. K.________ sowie des Dr. med. F.________ eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. 
4. 
Die Invaliditätsbemessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Die daraus sich ergebende Erwerbseinbusse bezogen auf das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgedrückt in Prozenten, entspricht dem Invaliditätsgrad (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und 128 V 174). 
4.1 Für die erwerblichen Auswirkungen der ab Juli 2002 bestehenden Arbeitsfähigkeit (80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) ist von den sachbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auszugehen. Wird bei der Anpassung an die Lohnentwicklung zudem nach Geschlechtern differenziert (BGE 129 V 408), resultiert ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) im Jahr 2002 (Eintritt der revisionsbegründenden Tatsache) von maximal Fr. 57'253.70 (Fr. 53'368.- als Verdienst im Jahre 1998 bereinigt um die Teuerung 1999 bis 2002 [vgl. Lohnentwicklung 2002, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, T1.2.93 Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, S. 33]). Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) resultiert teuerungsangepasst ein Wert von Fr. 38'388.- jährlich (Tabelle A1 der LSE 2000, Anforderungsniveau 4, Frauen, umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden, teuerungsbereinigt, davon 80 %). Aus der Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 57'253.70; Invalideneinkommen: Fr. 38'388.-) resultiert ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 33 %. 
4.2 Für das Jahr 2000 ergibt eine analoge Vorgehensweise (wobei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass damals eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand) ein Valideneinkommen von Fr. 54'601.40 (Fr. 53'368.- als Verdienst im Jahre 1998 bereinigt um die Teuerung 1999 bis 2000 [vgl. Lohnentwicklung 2002, a.a.O., S. 33]) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 22'880.80. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 58 %, welcher den befristeten Anspruch auf eine halbe Rente begründet. 
5. 
5.1 Die nicht näher substantiierte Rüge der Beschwerdeführerin, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abklärt worden, lässt ausser Acht, dass sie durch Dr. med. K.________ und in der Folge durch die Ärzte der MEDAS fachärztlich untersucht wurde. Die Expertise der MEDAS umfasst u.a. ein psychiatrisches Teilgutachten, dass seinerseits voll beweiskräftig ist, weshalb keinerlei Anlass für eine zweite psychiatrische Begutachtung besteht. 
5.2 
5.2.1 Mit Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeiten trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nurmehr im Rahmen einer geschützten Werkstatt tätig sein kann. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten (BGE 113 V 22 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 214) ist es ihr offenkundig zumutbar, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. 
5.2.2 Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) besteht unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (wie leidensbedingte Einschränkung, Alter etc.; vgl. BGE 126 V 75 ff.) kein Anlass, die vorinstanzlich abgelehnte Kürzung des Tabellenlohns in Zweifel zu ziehen. 
6. 
Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid, wonach rückwirkend und befristet für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht, im Ergebnis rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: