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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_35/2009 
 
Urteil vom 19. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wiprächtiger, nebenamtliche Bundesrichterin Brahier. 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Tätlichkeit, versuchte Nötigung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Zurzach sprach X.________ am 28. November 2007 insbesondere von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) frei. Gleichzeitig erklärte es ihn der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines Lichtsignals (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV) sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen schweizerischen Führerausweis (Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 42 Abs. 3bis lit. a und Art. 44 VZV) schuldig. 
 
B. 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 30. Oktober 2008 insbesondere vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) frei. Hingegen befand es ihn der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der in Rechtskraft erwachsenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Gericht auf sechs Monate fest. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2008 sei aufzuheben, und er sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit und der versuchten Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung und zwecks Erstellens eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über das (angebliche) Opfer zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Des Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 11 ff.): 
 
Der Beschwerdeführer und A.________ heirateten am 4. Oktober 2004 in Leuggern. Ab anfangs Januar 2005 kam es zu Streitigkeiten. Dabei verpasste der Beschwerdeführer seiner (damaligen) Ehefrau Ohrfeigen, zog sie an den Haaren, würgte sie einmal leicht und versetzte ihr mehrmals Schläge in den Oberarm. Ab dem 11. Januar 2005 brachte der Beschwerdeführer A.________ gegen deren Willen unter Anwendung von Gewalt (Halten der Arme und Hände, Auseinanderdrücken ihrer Beine) mehrfach dazu, den Beischlaf zu dulden. Des Weiteren drohte er ihr damit, dass er, falls sie die Scheidung wolle, von ihrem Vater Fr. 30'000.-- zurückverlange oder aber sie, ihren Vater und ihren Bruder umbringe. Obwohl A.________ aufgrund dieser Drohungen Angst bekam, trennte sie sich in der Folge vom Beschwerdeführer. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und als Folge daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen von A.________ (Einvernahmen vom 18. April 2005, 17. Mai 2005, 23. Mai 2005, 28. November 2007 und 30. Oktober 2008) wie auch jene des Beschwerdeführers (Einvernahmen vom 10. Juni 2005, 19. November 2005, 19. April 2006, 28. November 2007 und 30. Oktober 2008) gewürdigt (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Sie hat erwogen, die Aussagen von A.________ seien insgesamt stimmig und detailliert (angefochtenes Urteil S. 15 f.), und ihre Schilderungen würden durch die schlüssigen Angaben ihrer Schwester (Einvernahmen vom 18. April 2005, 11. November 2005, 28. November 2007 und 30. Oktober 2008) untermauert (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei, werde auch durch die Aussagen ehemaliger Nachbarn des (damaligen) Ehepaars X.________, B.________ (Einvernahme vom 24. August 2005) und C.________ (Einvernahmen vom 25. August 2005, 4. November 2005 und 28. November 2007), bestätigt (angefochtenes Urteil S. 18 f.). 
 
2.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b). 
 
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E. 4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2). 
 
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c). 
 
2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun. 
 
Mit seinen Ausführungen stellt er der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies gilt insbesondere für sein pauschales Infragestellen der Glaubwürdigkeit von A.________ (vgl. insb. Beschwerde S. 6) und für seine nicht näher substantiierte Behauptung, A.________ und ihre Schwester hätten ihre Aussagen abgesprochen (Beschwerde S. 8). 
 
2.5 Der Beschwerdeführer betont weiter, die Vorinstanz sei auch deshalb in Willkür verfallen, weil sie von der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über A.________ abgesehen habe. Einerseits bestünden Hinweise darauf, dass seine Ex-Frau unter massivem Druck ihres autoritären und gewalttätigen Vaters gestanden sei und dieses traditionsverhaftete Umfeld einen prägenden Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt habe. Andererseits habe A.________ auch infolge ihres Drogenkonsums die Realität verschoben wahrgenommen (Beschwerde S. 12 ff.). 
 
2.6 Nach der Rechtsprechung drängt sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person in der Regel sachlich erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. 
 
Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4; 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). 
 
2.7 Im zu beurteilenden Fall konnte die Vorinstanz, ohne gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV zu verstossen, von der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über das Opfer absehen. Dass der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss, Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit von A.________ seien nicht ersichtlich, schlechthin unhaltbar wäre, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das problematische Verhältnis seiner damaligen Ehefrau zu deren autoritären Vater nicht substantiiert aufzuzeigen. Desgleichen ergibt sich aus den Bekundungen des Opfers nichts, was auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit hindeuten würde. Insbesondere konnte die Vorinstanz willkürfrei folgern, es bestünden keine Hinweise darauf, dass der sporadische Konsum von Marihuana durch A.________ deren Bewusstsein verändert und einen erkennbaren Niederschlag in den Einvernahmen gefunden hat (angefochtenes Urteil S. 21). 
 
2.8 Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie von der Befragung zweier Personen als Zeugen abgesehen habe, welche einerseits die Streitsucht seiner Ex-Frau und andererseits deren Drogenmissbrauch hätten belegen können (Beschwerde S. 10). 
 
2.9 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 396 E. 2.1; 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen durfte, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). 
 
2.10 Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie den Sachverhalt gestützt auf die getroffenen Beweismassnahmen als hinreichend erstellt einstufte. Insbesondere hat sie dargelegt, dass die beiden vom Beschwerdeführer als Zeugen beantragten Personen zu den in Frage stehenden Übergriffen keine Angaben machen können (vgl. angefochtenes Urteil S. 21). Sie konnte daher ohne Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der beiden als Zeugen verzichten, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wäre. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Vergewaltigung erforderliche Gewaltanwendung sei nicht zweifelsfrei erwiesen. Zudem sei der (angebliche) Widerstand des Opfers für ihn nicht erkennbar gewesen. Eventualiter sei jedenfalls zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es nur ein Mal gegen den Willen seiner Ex-Frau zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Da es an einer klaren Konkretisierung der Tat(en) bezüglich des Zeitpunkts und der konkreten Vorgehensweise fehle, stelle sich die Frage der genügenden Substantiierung des Tatvorwurfs (Beschwerde S. 15 ff.). 
 
3.2 Gestützt auf Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 
 
3.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist der Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung hinreichend konkretisiert. So wird in der Anklageschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von A.________ fast täglich Geschlechtsverkehr verlangt, unabhängig davon, ob diese gewollt habe oder nicht. Nachdem sich seine ihm körperlich unterlegene Ex-Frau zu widersetzen begonnen habe, habe er ab dem 11. Januar 2005 mehrmals gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Ihre körperliche Gegenwehr in Form von Wegstossen, Schreien und Zusammenpressen der Beine habe er jeweils überwunden, indem er ihre Hände und/oder Arme mit einer Hand umklammert, mit der anderen Hand ihre Unterhose weggeschoben und ihre zusammengepressten Beine gewaltsam auseinandergedrückt habe, um anschliessend gewaltsam in sie einzudringen (vgl. angefochtenes Urteil S. 4). 
 
Nach durchgeführter Beweiswürdigung hat die Vorinstanz diesen Anklagevorwurf als erstellt erachtet. Da sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen einzig gegen die im angefochtenen Urteil willkürfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen wendet, wonach A.________ sich mehrfach und für ihn erkennbar verbal und körperlich gegen den Geschlechtsverkehr zur Wehr gesetzt hat, ist seine Beschwerde insoweit abzuweisen. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf seine Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeit, soweit der Sachverhalt als erstellt erachtet werde, sei jedenfalls davon auszugehen, dass er verbale Entgleisungen von A.________ mit geringfügigen Tätlichkeiten quittiert habe. Eine Retorsion erscheine somit glaubhaft, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Beschwerde S. 18). Ferner sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die (angeblichen) Tätlichkeiten im Rahmen von Art. 190 Abs. 1 StGB erfolgt und damit vollständig konsumiert seien (Beschwerde S. 19). 
 
4.2 Gestützt auf Art. 126 StGB wird, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag mit Busse bestraft (Abs. 1). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Abs. 2 lit. b). 
 
Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) können nahe bei einander liegen. Als so genannte Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB deshalb dem Gericht, einen oder beide Täter von Strafe zu befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wurde. Weil der Tätlichkeit oft ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 126 N. 6; Andreas A. Roth/Tornike Keshelava, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 126 N. 6). 
 
Gewalt- und Sexualdelikte konsumieren die bei deren Verübung begangenen Tätlichkeiten (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 126 N. 10; Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N. 14). 
 
4.3 Die Vorinstanz hat es, ohne in Willkür zu verfallen, als nachgewiesen eingestuft, dass der Beschwerdeführer A.________ geohrfeigt, an den Haaren gezogen, leicht gewürgt und geschlagen hat, wobei diese Tätlichkeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vergewaltigungen standen und sich das Opfer auch nicht seinerseits zuvor Tätlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer hatte zu Schulden kommen lassen. 
 
Ausgehend hiervon hat die Vorinstanz den Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zutreffend bejaht, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf das Rechtsinstitut der Retorsion berufen kann, und ohne dass die Tätlichkeiten durch die Vergewaltigungen konsumiert sind. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer betont betreffend die Verurteilung wegen versuchter Nötigung, es sei in keiner Weise bewiesen, dass er A.________ ernstliche Nachteile angedroht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihn diese "angeschwärzt" habe (Beschwerde S. 19 f.). 
 
5.2 Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 
 
5.3 Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind, wie dargelegt, nicht unhaltbar. Die vom Beschwerdeführer A.________ gegenüber gemachte Äusserung, sie sowie ihren Vater und ihren Bruder umzubringen, stellt offensichtlich eine Androhung ernstlicher Nachteile dar, durch welche der Beschwerdeführer versuchte, seine Frau von ihren Trennungsabsichten abzubringen. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung verletzt damit kein Bundesrecht. 
 
6. 
6.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe der unklaren Beweislage nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Anzahl und die konkreten Tathandlungen seien weitgehend im Unklaren geblieben, weshalb sich sein Tatverschulden schwerlich genau spezifizieren lasse. Des Weiteren seien seine stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnisse stärker zu seinen Gunsten zu gewichten, als es die Vorinstanz getan habe. Insgesamt sei eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren seinem Verschulden angemessen (Beschwerde S. 21). 
 
6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). 
 
6.3 Die Vorinstanz hat, wie erörtert (E. 3.3 hiervor), den Sachverhalt willkürfrei festgestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann damit nicht von einer unklaren Beweislage gesprochen werden, welcher bei der Strafzumessung mit einer Herabsetzung der Strafe hätte Rechnung getragen werden müssen. Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb aufgrund der Tatsache, dass die genaue Anzahl erfolgter Vergewaltigungen nicht eruiert werden konnte, zwingend eine Strafe von unter 2½ Jahren hätte ausgesprochen werden müssen. 
 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat sich ausführlich mit den objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und namentlich auch die stabilen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in ihre Überlegungen einbezogen. So hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er eine feste Anstellung hat, sich im Juni 2008 wieder verheiratet hat und Vater geworden ist (angefochtenes Urteil S. 26 f.). 
 
Die Vorinstanz hat zusammenfassend sämtliche Strafzumessungsfaktoren nachvollziehbar gewichtet und angesichts des insgesamt schweren Verschuldens des Beschwerdeführers mit der verhängten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren das ihr zustehende Ermessen auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verletzt. 
 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner