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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 460/02 
 
Urteil vom 26. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
R.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 17. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene mazedonische Staatsangehörige R.________ war nach seiner Einreise in der Schweiz ab August 1989 als ungelernter Bauarbeiter bei der Bauunternehmung S.________ AG tätig. Im November 1999 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene, seit Juni 1999 verstärkt wahrgenommene Beschwerden (Kopfschmerz, Schwindel, Rücken- und Nackenschmerzen, Bewegungsschmerzen, nächtliche Krämpfe, Schulterschmerz), welche ihn zur Niederlegung der Tätigkeit als Bauarbeiter bewogen hatten (letzter Arbeitstag 21. Juni 1999) und im Rahmen einer mehrwöchigen Hospitalisation im Spital F.________ nicht massgebend gelindert werden konnten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte eine Auskunft der Arbeitgeberin ein und traf medizinische Abklärungen (unter anderem Einholung von Gutachten des Dr. med. J.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin, vom 23. März 2000 und des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2000). Gestützt darauf verfügte sie am 26. März 2001 mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente. Nachdem R.________ eine im Verlaufe des vorangegangenen Jahres eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. März 2001 am 24. April 2001 wiedererwägungsweise auf und veranlasste ergänzende Expertisen der Dres. med. J.________ vom 22. Juni 2001 und W.________ vom 9. Juli 2001 (mit Ergänzung vom 4. August 2001). Eine anspruchsbeeinflussende gesundheitliche Verschlimmerung verneinend sprach sie dem Versicherten in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. November 2001 wiederum eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2000 zu. 
B. 
Die hiegegen von R.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zuzusprechen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. April 2002 unter gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren nachsuchen. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich ebenfalls nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) und dessen Konkretisierung in Bezug auf geistige Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine und AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die im vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136, ferner BGE 128 V 30 Erw. 1) und die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2; sodann BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Richtig sind sodann die Ausführungen zu dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wobei namentlich auch die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) ausführlich und korrekt wiedergegeben wird. Darauf wird verwiesen. Wenn die Vorinstanz dabei auf standardisierte rechtliche Erwägungen (Mustertexte, Textbausteine) zurückgegriffen hat, lässt dies, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Kritik, den angefochtenen Entscheid weder grundsätzlich noch in Teilen als rechtswidrig erscheinen. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, inwieweit der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
2.1 Aus somatischer Sicht kann der Versicherte gemäss der von Vorinstanz und Parteien übereinstimmend und richtig als überzeugend erachteten Einschätzung des Dr. med. J.________ aufgrund eines chronisch rezidivierenden Lumbovertebral-Syndroms mit Instabilität L2/3 körperlich schwere Tätigkeiten wie den angestammten Beruf eines Bauarbeiters nicht mehr ausüben; hingegen ist er zu 70 % arbeitsfähig in einer wechselbelastenden, nicht nur sitzend oder nur stehend auszuübenden Tätigkeit, bei der nicht repetitiv über 10 kg gehoben werden müssen (Gutachten Dr. med. J.________ vom 23. März 2000 und 22. Juni 2001). 
2.2 
2.2.1 Psychiatrisch wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. W.________ begutachtet. Er diagnostiziert in der Expertise vom 30. Juni 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei einfachst strukturierter Persönlichkeit. Eine leichte begleitende reaktive depressive Symptomatik weise keinen Krankheitswert mit invalidisierenden Einflüssen auf. Aus psychiatrischer Sicht könne lediglich eine leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % aufgrund der chronischen Schmerzen angenommen werden. In Anbetracht der körperlichen und psychischen Faktoren sei der Versicherte in jeder Hilfsarbeitertätigkeit, die ihm aus körperlichen Gründen zumutbar sei, weiterhin 5 Stunden täglich arbeitsfähig. An dieser Beurteilung hält der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 9. Juli 2001 fest, wobei er das Vorliegen einer depressiven Entwicklung verneint. Das als depressiv anmutende Erscheinungsbild sei dem illness-behaviour zuzuschreiben und habe "nichts mit einer invalidisierenden psychiatrischen zunehmenden und zusätzlichen invalidisierenden Erkrankung zu tun". Am 4. August 2001 präzisierte der Gutachter, der Explorand sei unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren weiterhin 5 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig. Darin sei die - psychisch bedingte - Verminderung des Rendements von 20 % enthalten. 
2.2.2 Mit Verwaltung und Vorinstanz kann auf die auf eingehender Exploration des Beschwerdeführers beruhende, in Kenntnis der medizinischen Vorakten abgegebene und überzeugend begründete gutachterliche Einschätzung des Dr. med. W.________ abgestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Verneinung einer depressiven Symptomatik durch den Experten sei unhaltbar, da dies den übrigen, dieses Leiden bestätigenden Arztberichten widerspreche, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden wie hinsichtlich des Vorbringens, der Experte gebe mit dem Hinweis auf das "illness-behaviour" eine wissenschaftlich nicht fundierte Begründung für seine Einschätzung ab. Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit diesen schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt und sie mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, für nicht stichhaltig erachtet. Es hat auch zu Recht keine Notwendigkeit für weitere Abklärungsmassnahmen gesehen. 
2.2.3 Der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte Bericht des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2002 vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Dr. med. W.________ seine Einschätzung als von der IV-Stelle beauftragter Gutachter abgegeben hat, während Dr. med. K.________ als behandelnder Psychiater Stellung nimmt. Nun ist aber der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Es besteht kein begründeter Anlass, die Einschätzung eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes mit weniger Zurückhaltung zu würdigen als die des - allgemein praktizierenden - Hausarztes. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. K.________ erstmals am 18. März 2002 vom Beschwerdeführer aufgesucht wurde und entsprechend dessen Gesundheitszustand ohnehin nur insoweit beschreiben kann, als er sich ihm in diesem Zeitpunkt und bei der Behandlung bis zur Berichterstattung präsentiert hat. Für die vorliegende Beurteilung massgebend sind indessen die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 8. November 2001 entwickelt haben (Erw. 1 hievor in fine). 
 
Der Bericht des Dr. med. K.________ gibt aber auch inhaltlich zu Bemerkungen Anlass. So bestreitet der Arzt das Vorliegen der von Dr. med. W.________ beschriebenen somatoformen Schmerzstörung im Wesentlichen mit dem Hinweis, diese "Ausschlussdiagnose" entfalle, wenn wie hier der Fall für die geklagten Schmerzen von somatischen Fachgebieten ein ausreichendes organisches Korrelat bestätigt werde. Zumindest Zweifel an dieser Begründung erweckt die Tatsache, dass gemäss Dr. med. J.________, der das körperliche Leidensbild nach Meinung aller Verfahrensbeteiligten umfassend und überzeugend beschreibt, im cervicalen Bereich die angegebenen Beschwerden weit über die objektivierbaren Befunde eines - die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden - leichten Cervicovertebralsyndroms mit leichten rechtsseitigen muskulären Verspannungen hinausgehen. Eine schlüssige Erklärung für diese Diskrepanz bietet der Bericht des behandelnden Psychiaters nicht, wohl aber Dr. med. W.________ mit dem von Dr. med. K.________ ebenfalls beanstandeten Hinweis auf ein illness-behaviour. Das von Dr. med. W.________ beschriebene Verhaltensmuster wird zusätzlich bestätigt durch weitere Feststellungen im Gutachten des Dr. med. J.________ vom 23. März 2000. Danach hat sich die Halswirbelsäule beim An- und Entkleiden voll beweglich gezeigt. Auch hat der Beschwerdeführer seine Socken auf dem Stuhl sitzend ausgezogen und sie dann mit einer vollen Rumpfrotation und auch einer vollständigen Halswirbelsäulen-Drehung (über 80 Grad) nach rechts wohlgeordnet über die Stuhllehne gelegt, was bei einer reduzierten Halswirbelsäulenbeweglichkeit nicht möglich gewesen wäre. Bei der konkreten Untersuchung der Halswirbelsäule konnte dann nur noch eine - je nach Flexion/Extension - geringere Rotation festgestellt werden. Ein eingehenderer Test war wegen der muskulären Abwehr des Exploranden nicht möglich, wobei aber für Dr. med. J.________ aufgrund der vorgenannten allgemeinen Beobachtungen feststeht, dass der HWS-Bewegungsumfang klinisch vollständig frei ist. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Gutachter überdies an, dass die Schmerzen lumbal bei Sitzen über zwanzig Minuten vorhanden seien. Während der Aufnahme der Anamnese durch Dr. med. J.________ sass er indessen während mindestens 45 Minuten ohne grosse Zeichen einer Behinderung auf einem Stuhl. 
2.2.4 Nach dem Gesagten bietet der Bericht des Dr. med. K.________ keine Grundlage, um den Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung des Dr. med. W.________ in Frage zu stellen. Sollten die abweichenden Ausführungen des Dr. med. K.________ auf einer seit Verfügungserlass (8. November 2001) eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhen, welche den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch wesentlichen Weise verändert, kann dies gebenenfalls eine revisionsweise Anpassung der Invalidenrente nach Art. 41 IVG rechtfertigen. 
3. 
Es bleibt somit unter Berücksichtigung der physischen und der psychischen Gesundheitsschädigung bei einer Restarbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag für angepasste Arbeiten. Den davon ausgehenden Einkommensvergleich hat die IV-Stelle vorgenommen, indem für das ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) auf die Angaben des früheren Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung abgestellt, sodann für das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarweise realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) der in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 1998 (Tabelle TA 1 S. 25) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern im privaten Sektor verzeichnete, der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasste (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) sowie auf das konkret zumutbare Arbeitspensum von 5 Stunden im Tag umgerechnete standardisierte monatliche Bruttolohn herangezogen und davon der nach der Rechtsprechung maximal mögliche behinderungsbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V 75; AHI 2002 S. 67 ff.) vorgenommen wurde. Das Vorgehen der Verwaltung ist rechtmässig und wird auch nicht bestritten. Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen führt zu einem Invaliditätsgrad, der den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. 
4. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Daniel Dietrich, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: