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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
U 143/04 
{T 7} 
 
Urteil vom 22. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
J.________, 1955, Waidsteinstrasse 7, 4142 Münchenstein, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Falknerstrasse 3, 4001 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene J.________, vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar 1998 als Hilfsköchin bei der Schule X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, war am 16. Januar 1997 während ihrer Arbeit vornüber gestürzt und hatte sich an beiden Knien sowie am Rücken verletzt (Unfallmeldung UVG vom 23. Januar 1997; Arztzeugnis UVG des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Februar 1997). 
Nachdem auch durch zwei stationäre Klinikaufenthalte (vom 17. März bis 10. Mai 1997 im Spital Y.________ sowie vom 21. August bis 1. Oktober 1997 im Schweizer Zentrum P.________) keine namhafte Verbesserung der Beschwerden hatte erreicht werden können, liess der Unfallversicherer J.________ mehrmals fachärztlich begutachten (Expertisen des Dr. med. B.________, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, Spital Z.________, vom 3. März 1998 [samt Ergänzungsbericht vom 15. Mai 1998], des PD Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 20. Oktober 1998 und des Dr. med. U.________, Leitender Arzt der Neurochirurgischen Abteilung des Spital W.________, vom 21. Juli 1999). Ferner reichte die Versicherte einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 1. Februar 1999 sowie ein durch Dr. med. S.________, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, Spital Z.________, erstelltes Gutachten vom 7. November 2000 zu den Akten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2001 hielt die Mobiliar fest, dass ab 16. Juli 1997 kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem noch vorhandenen Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 16. Januar 1997 mehr ausgewiesen sei, weshalb die bis dahin erbrachten Leistungen (Taggeld, Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie, nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. U.________ vom 29. März 2001, ab (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2001). 
B. 
J.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (bis 31. März 2002: Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft), führte am 24. April 2002 eine Parteiverhandlung durch, veranlasste an der Klinik L.________ ein polydisziplinäres Gutachten durch die Prof. Dres. med. D.________, Chefarzt Neurologie, R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum, sowie G.________, Chefarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, welches am 3. März 2003 erstattet wurde, und holte einen weiteren Bericht des Dr. med. H.________ vom 26. September 2003 ein. Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 hiess es, nachdem die Mobiliar einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 6. Juni 2003 hatte einreichen lassen, die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der Unfallversicherer über den 16. Juli 1997 hinaus weiterhin für die Folgen des Unfallereignisses vom 16. Januar 1997 leistungspflichtig sei. 
C. 
Die Mobiliar lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des kantonalen Entscheides. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während J.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts sowie des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf Ausrichtung von Taggeldern (Art. 16 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Beizufügen ist, dass die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 Erw. 3a, 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen sind, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat. Ist der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt, bleibt demgegenüber der Versicherer leistungspflichtig, wenn sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass der Kausalzusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 f. Erw. 8b mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles, welchen die Versicherte am 16. Januar 1997 erlitten hat, über den 15. Juli 1997 hinaus Leistungen zu erbringen hat. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das bei der Klinik L.________ eingeholte Gerichtsgutachten vom 3. März 2003 zum Ergebnis, dass weiterhin unfallkausale Beschwerden bestünden, welche durch den Unfallversicherer abzugelten seien. Dabei wurde namentlich auf die Gesamtbeurteilung der Experten verwiesen, wonach das Unfallereignis vom 16. Januar 1997 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlechterung eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei vorbestehenden und klinisch weitgehend stummen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang sowie einer alten, teils verkalkten mediolateralen Diskushernie der Wirbelsäulensegmente L4/5 geführt habe. Der Unfallmechanismus sei nach Auffassung der Experten durchaus geeignet gewesen, eine derartige richtunggebende Verschlechterung zu bewirken, wobei das erhebliche Übergewicht der Versicherten im Zeitpunkt des Sturzes aus biomechanischer Sicht sicherlich einen ungünstigen Faktor dargestellt habe. Die nachfolgende Entwicklung mit weitgehender Therapieresistenz sei sodann verständlich, eine psychogene Überlagerung bei eindeutigem organischen Kern der Beschwerden allerdings nicht ausgeschlossen, sondern wahrscheinlich. Dieser als psychogene Überlagerung bezeichnete Zustand sei keineswegs einer bewussten Aggravation oder gar Simulation gleichzusetzen, sondern aus dem Umstand der Chronifizierung des Schmerzes sowie gewissen Aspekten heraus erklärbar, welche durch den Umgang mit den Beschwerden der Patientin ärztlicherseits ins Gewicht fielen. Als negativ hätten sich hier auch die unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen und die daraus resultierende Unsicherheit über die Einschätzung der Unfallfolgen ausgewirkt. Das kantonale Gericht hob insbesondere hervor, die Gutachter seien auf die vorbestehende krankhaft-degenerative Veränderung der Wirbelsäule ausführlich eingegangen und hätten überzeugend dargelegt, dass die beschriebene Degeneration im radiologisch belegbaren Verlauf seit 1988 stabil sei. Ebenso habe vor dem Unfall vom 16. Januar 1997 zu keinem Zeitpunkt eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit infolge lumbovertebraler Beeinträchtigungen vorgelegen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Sturz vom 16. Januar 1997 um ein sehr leichtes, banales Unfallereignis gehandelt habe, welches nicht geeignet gewesen sei, die geltend gemachten Unfallfolgen über den 15. Juli 1997 hinaus zu bewirken. Sie kritisiert namentlich, dass im kantonalen Entscheid der degenerative Vorzustand nur ungenügend Beachtung gefunden habe, welcher - nach Aussage des Hausarztes Dr. med. H.________ - zur Hauptsache in einer Diskushernie sowie einer Spondylarthrose bestünde. Auch sei in diesem Zusammenhang das Resultat einer anlässlich des stationären Aufenthalts im Kantonsspital Bruderholz durchgeführten Magnetresonanz-Tomographie, die eine Skoliose sowie eine Asymmetrie im LWS-Sacrumübergang aufgezeigt hätte, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Den Akten könne ferner entnommen werden, dass die Versicherte sich von einem im Jahre 1986 erlittenen Treppensturz nie völlig erholt habe und die diesbezüglichen Beschwerden auch bei Antritt der Stelle als Hilfsköchin an der Schule X.________ im Oktober 1994 immer noch vorhanden gewesen seien. Der Versicherer beruft sich zur Begründung der fehlenden Unfallkausalität in erster Linie auf die Gutachten und Stellungnahmen des PD Dr. med. K.________ (vom 20. Oktober 1998 und 6. Juni 2003) sowie des Dr. med. U.________ (vom 21. Juli 1999 und 29. März 2001), wohingegen die Aussagen des Dr. med. B.________ (vom 3. März und 15. Mai 1998) und des Dr. med. S.________ (vom 7. November 2000) als unbegründet abgelehnt werden. Beiden Expertisen wird die Beweiskraft mit der Argumentation abgesprochen, dass zum einen die von Dr. med. B.________ empfohlenen Diskographien L5/S1 nicht hätten durchgeführt werden können, und die Lumbalgien, welche Dr. med. S.________ als unfallkausal betrachte, bereits vor dem Sturz bestanden hätten. Zudem seien Dr. med. S.________ wie auch die Gutachter der Klinik L.________ von einem falschen Unfallhergang ausgegangen, sei doch auf Grund der Art des erlittenen Sturzes - vornüber auf Hände und Knie ("Böcklistellung") - weder die von Ersterem erwähnte "Hohlkreuzstellung" noch die in der Klinik L.________ angenommene "Hyperextension der Wirbelsäule" mit einer möglicherweise erfolgten Drehbewegung nachvollziehbar. 
4. 
4.1 In einlässlicher und allen Teilen überzeugender Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des strittigen Punktes möglich war: Während die Dres. med. B.________, S.________ und H.________ eine Unfallkausalität der über den 15. Juli 1997 hinaus bestehenden Beschwerden bejahen, verneinen die Dres. med. K.________ und U.________ eine solche. Sowohl untereinander in ihren Schlussfolgerungen kontrovers ist auch keine der ärztlichen Feststellungen allein in sich derart schlüssig, dass darauf nach den für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) abgestellt werden konnte. Das kantonale Gericht sah sich deshalb zu Recht veranlasst, durch die Prof. Dres. med. D.________, R.________ und G.________ der Klinik L.________ eine polydisziplinäre Begutachtung vornehmen zu lassen. Die am 3. März 2003 ausgefertigte Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten wie auch die von der Versicherten geklagten Gesundheitseinschränkungen. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlüsse sind einlässlich begründet, weshalb deren, in Erw. 3.1 hievor dargelegten Gesamtbeurteilung - insbesondere auch in Verbindung mit den durch die Vorinstanz im Nachgang ergänzend eingeforderten anamnestischen Angaben des Dr. med. H.________ vom 26. September 2003 - beigepflichtet werden kann. Zwingende Gründe, welche ein Abweichen von der gerichtsgutachterlichen Einschätzung gebieten würden, sind entgegen der Auffassung des Unfallversicherers nicht ersichtlich (zur Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten: BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 f. Erw. 4a). Namentlich ist die Expertise weder in ihren Aussagen widersprüchlich, noch erscheinen gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Vielmehr überzeugt die darin vorgenommene Würdigung der pathologischen Vorzustände gerade auch vor dem Hintergrund der durch Dr. med. H.________ nachträglich detailliert dargelegten prätraumatischen Krankengeschichte. Soweit die Beschwerdeführerin den im Gerichtsgutachten angenommenen Unfallhergang beanstandet, bleibt anzumerken, dass dieser insofern unbestritten ist, als die Versicherte - über einen Eimer stolpernd - nach vorne auf ihre Hände und Knie gestürzt ist. Ob es dadurch, wie in der Gerichtsexpertise sowie im Gutachten des Dr. med. S.________ (vom 7. November 2000) erwähnt, zu einer "Hohlkreuzstellung" und damit zu einer Hyperextensionsbelastung der Wirbelsäule oder aber - so insbesondere Prof. Dr. med. R.________ in seiner neuropsychiatrischen Teilexploration und Dr. med. U.________ anlässlich seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2003 - zu einer Inklinationsbewegung (Vorbeugen des Rumpfes ["Böcklistellung"]) gekommen ist, lässt sich wohl nicht mehr mit letzter Sicherheit eruieren. Da auch Dr. med. U.________ in seinem Gutachten vom 21. Juli 1999 indessen eine Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule durch eine im Moment des Sturzes als Abwehrreaktion hervorgerufene starke Muskelanspannung für denkbar erachtet, kann davon ausgegangen werden, dass der Sturz jedenfalls zu einer erheblichen, durch das Übergewicht der Versicherten noch zusätzlich verstärkten Belastung der Wirbelsäule geführt hat. Beizufügen bleibt, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation der mangelnden Beweiskraft des Gerichtsgutachtens durchzudringen vermöchte, wofür jedoch, wie einlässlich dargelegt, keine hinreichenden Gründe bestehen, sie bezüglich ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht nichts gewinnen würde. Diesfalls träte in Bezug auf die Unfallkausalität ein Zustand der Beweislosigkeit ein, dessen Folgen rechtsprechungsgemäss der Unfallversicherer zu tragen hätte (vgl. Erw. 1.2 hievor). 
4.2 Die Beschwerdeführerin hat folglich über den 15. Juli 1997 hinaus Leistungen nach UVG zu erbringen. Der Umstand, dass vorbestehende degenerative Veränderungen sowie eine psychogene Überlagerung das Beschwerdebild mitgeprägt haben, ändert daran nichts, da auch die blosse Teilkausalität zwischen den geklagten Störungen und dem schädigenden Ereignis für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen). 
5. 
Nach der bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung bestand im Bereich der Sozialversicherung rechtsprechungsgemäss - unter Vorbehalt hier nicht gegebener besonderer Umstände - kein Anspruch auf Verzugszinsen, sofern diese nicht gesetzlich vorgesehen waren (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3a, 36 f. Erw. 3d). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG, dessen Art. 26 nun unter bestimmten Voraussetzungen eine Verzugszinspflicht statuiert, ist im vorliegenden Verfahren, wie bereits dargelegt (Erw. 1.1 hievor), nicht anwendbar, da einzig zu beurteilen war, ob über den 15. Juli 1997 hinaus Anspruch auf UVG-Leistungen besteht, und die gerichtliche Prüfung ohnehin auf den Sachverhalt beschränkt bleibt, der sich bis zum Einspracheentscheid vom 30. Mai 2001 entwickelt hat. Dem - letztinstanzlich wiederholten - Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung von Verzugszinsen ist daher, wie das kantonale Gericht im Ergebnis richtig erkannt hat, - mit Bezug auf diesen Zeitraum - nicht stattzugeben. 
6. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass dem Ersuchen der Versicherten um Kostenerstattung des von ihr eingeholten Parteigutachtens des Dr. med. S.________ vom 7. November 2000 entsprochen worden sei. 
6.1 Im angefochtenen Entscheid wurde unter korrekter Wiedergabe der massgeblichen Grundsätze (BGE 115 V 62; RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47; vgl. auch Art. 57 UVV [aufgehoben auf den 31. Dezember 2002] sowie nunmehr Art. 45 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt, dass es sich rechtfertigt, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt. Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten sind der obsiegenden Partei im Rahmen der Parteientschädigung zu ersetzen (vgl. Art. 108 lit. g UVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; Art. 61 lit. g ATSG), wenn sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren. 
6.2 Wie das kantonale Gericht einlässlich dargestellt hat, nahm das Verfahren zwar nicht einzig wegen der im Bericht des Dr. med. S.________ enthaltenen Ausführungen seinen - nunmehr auch letztinstanzlich bestätigten - Ausgang. Da der von der Versicherten beigezogene Arzt indessen eine sorgfältig begründete Gegenposition zu der durch die Dres. med. K.________ (Gutachten vom 20. Oktober 1998) und U.________ (Expertise vom 21. Juli 1999) vertretenen Auffassung einnahm, sah sich die Vorinstanz in der Folge veranlasst, ein Gerichtsgutachten einzuholen, auf dessen Schlussfolgerungen schliesslich abgestellt wurde. Die Einholung des fraglichen Gutachtens war somit - retrospektiv gesehen - für den gerichtlichen Entscheidfindungsprozess durchaus geboten, weshalb die entsprechenden Kosten durch den Unfallversicherer zu tragen sind. Es hat somit auch in diesem Punkt bei den kantonalen Erwägungen sein Bewenden. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend hat die Mobiliar der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die gemäss Honorarnote vom 2. Juni 2004 entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1986.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: