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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_437/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), 
Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Mai 2022 (S 2021 135). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 6. Juli 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zug vom 25. Mai 2022. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
3.  
Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer für die Zeit nach der Kündigung der letzten Anstellung vom 28. Januar 2021 per 30. April 2021 ungenügende Arbeitsbemühungen vorgeworfen werden müssen. Während der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten könne er anstelle der pro Monat geforderten durchschnittlich acht bis zwölf Stellenbewerbungen insgesamt nur deren zwei nachweisen, weshalb er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Damit erfülle er den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit) und bei fehlenden entschuldbaren Gründen sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für elf Tage zu Recht erfolgt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe ans Bundesgericht vom 6. Juli 2022 nicht zureichend mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit dem sinngemässen Vorbringen, sein Verhalten sei entschuldbar, da er während der Kündigungsfrist unter einer gesundheitsgefährdend hohen Arbeitsbelastung und zudem an einem chronischen Husten gelitten habe, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen. 
 
5.  
Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz