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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_818/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 14. September 2004, bestätigt mit - nach mehreren zusätzlichen Erhebungen medizinischer Art ergangenem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von A.________ (Jg. 1976) mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. Auf eine Neuanmeldung vom 20. August 2008 trat sie mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Februar 2009 nicht ein. Eine weitere Neuanmeldung vom          30. Oktober 2009 beschied sie zunächst mit Verfügung vom 16. Juni 2011 und - nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache in teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2012 zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen hatte - schliesslich mit Verfügung vom 27. November 2013 abschlägig. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 23. September 2014 ab. 
A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei die Vorinstanz zur Einholung eines Obergutachtens anzuhalten. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1.   
Die für die Beurteilung eines - wie hier - nach vorangegangener Anspruchsverneinung neu angemeldeten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten rechtlichen Grundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass seit der letztmaligen Rentenablehnung nach vorangegangener vollständiger Anspruchsprüfung mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche eine nunmehr abweichende Beurteilung rechtfertigen liesse. Sie stützte sich dabei wie zuvor schon die IV-Stelle massgeblich auf die aufgrund ihres Rückweisungsentscheides vom 22. November 2012 von der Verwaltung veranlasste Expertise über die Begutachtung der MEDAS, welche am 17. Juli 2013 erstattet worden ist. Diese befasst sich mit der aktuellen gesundheitlichen Situation und erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen, um als medizinische Entscheidungsgrundlage dienen zu können, in jeder Hinsicht. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Berufung auf ein von ihm im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachtes psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 31. Mai 2014 die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht geltend, diese sei willkürlich und unter Überschreitung des dem kantonalen Gericht zustehenden Ermessens erfolgt. Worin genau eine solche Verletzung des Ermessensspielraumes liegen sollte, geht aus seinen Ausführungen allerdings nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, weshalb fraglich ist, ob überhaupt eine im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG rechtsgenügliche Beschwerdebegründung vorliegt. Seine Argumenta-tion beschränkt sich auf eine Kritik am Gutachten der MEDAS vom 17. Juli 2013, dessen Würdigung durch die Vorinstanz einer bundesgerichtlichen Überprüfung jedoch grundsätzlich nicht zugänglich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 1 hievor). Diese lässt sich aufgrund der aufgegriffenen Aspekte, mit welchen sich schon die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht als unrichtig und schon gar nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Ebenso wenig beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Sie kann deshalb vom Bundesgericht nicht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG berichtigt oder ergänzt werden (vgl. E. 1 hievor).  
Dass Dr. med. B.________ in einzelnen Punkten eine andere Meinung als die Gutachter der MEDAS vertritt, ändert daran nichts, zumal er sich dabei weitestgehend auf das vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Leidensbild stützt. Es bleibt der kantonalen Beschwerdeinstanz anheimgestellt, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung über unterschiedliche ärztliche Meinungsäusserungen zu befinden und darüber zu entscheiden, welchem Standpunkt sie folgen will. Da sich im Gutachten der MEDAS keine Anhaltspunkte ausmachen lassen, die auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit schliessen lassen könnten, kann dies vom Bundesgericht aufgrund der Kognitionsregelung nach BGG nicht überprüft werden. Bezüglich des behaupteten Unterbleibens einer Fremdanamnese im Gutachten der MEDAS, der im Gutachten dieser Institution angeblich ungenauen Herkunftsbezeichnung ärztlicher Berichte, aber auch der Bedeutung, die einzelnen Befunden - etwa dem Priapismus - beigemessen worden ist, der Sachlage aber nicht gerecht werden soll, kann insoweit auf die vorinstanzlichen Überlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist. Dasselbe gilt für das ärztlicherseits diskutierte, aber unterschiedlich beurteilte Ausmass depressiv gefärbter Störungen und aggravatorischer Tendenzen. 
 
2.4. Für die eventualiter beantragte Anordnung eines von der Vorinstanz einzuholenden Obergutachtens besteht angesichts der gut dokumentierten Aktenlage mit medizinischen Stellungnahmen, welche die für eine abschliessende Beurteilung erforderlichen Aufschlüsse liefern, kein Anlass.  
 
3.   
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet resp. wegen unzureichender Begründung unzulässig im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Februar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl