Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1046/2018  
 
 
Urteil vom 19. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafanzeigen etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 31. August 2018 (BEK 2018 104). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete mehrfach Strafanzeige gegen diverse (Amts-) Personen des Kantons Schwyz. Der Aufforderung der kantonalen Staatsanwaltschaft, die Strafanzeigen zu überarbeiten, da nicht ersichtlich sei, welche Straftaten er den einzelnen Personen aufgrund welchen Verhaltens vorwerfe, kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018 androhungsgemäss verfügte, dass die Eingaben unbeachtet bleiben. 
 
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 31. August 2018 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtsfehlerhaft und somit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer aufgrund von "Straftaten in Behörden des Kantons Schwyz" gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG als Privatkläger überhaupt zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held